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Namensschutz


| 13.11.2008 08:39 |
Preis: ***,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter


| in unter 2 Stunden

Guten Morgen,

hier Fragen:

Ist der Name "Institut" geschützt? Kann ein "Institut" als Internetplattform dienen? Sollte das "Institut" z.B. ein eingetragener Verein sein?

Danke vorab für die Antworten!
13.11.2008 | 09:33

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
781 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Ein entsprechender Namensschutz ergibt sich aus § 13 BGB, § 18 HGB oder dem Markenrecht. § 12 BGB schützt den Namen einer natürlichen oder juristischen Person, z.B. auch den von Vereinen.

Die Verwendung des Namens Institut als Firmenbezeichnung ohne weiteren Zusatz wird aufgrund der Unterscheidbarkeit und zur Kennzeichnung nicht ausreichen.

Ein Schutz des Namens „Institut“ bei Deutschen Marken- und Patentamt (DMPA) ist nach einer vorläufigen Recherche nicht erfolgt. Hierbei ist zu beachten, dass derartige allgemeine Begriffe aufgrund der fehlenden Unterscheidungskraft nicht geschützt werden können. Auch sind derartige Begriffe für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben.

Ein Schutz des Begriffes Institut ist daher, wie bei dem DMPA ersichtlich, nur mit einem weiteren Zusatz möglich. Dabei werden aber auch von der Rechtsprechung Grenzen gesetzt. So ist die Verwendung des Begriffes Institut im Namen dann nicht zulässig, wenn durch die weitere Gestaltung des Namens fälschlicherweise ein Eindruck von Wissenschaftlichkeit oder öffentlicher Trägerschaft erweckt wird.

Eine Irreführung kann gleichwohl vermieden werden, wenn Namenszusätze dies richtig stellen.

Die Nutzungen des Wortes Institut im Namen eines Vereins wurde bereits gerichtlich entscheiden. Das OLG Celle hat in einem Fall die Bezeichnung "Schiller-Institut für republikanische Außenpolitik" nicht für irreführend erachtet, während das BayObLG bei der Verwendung des Namens „Institut für Steuerwissenschaftliche Information“ eine Täuschungsgefahr angenommen hat.

Im Rahmen der Anmeldung einer Wortmarke erfolgt ebenfalls eine umfassende Prüfung, was die abgelehnten Anträge bei dem DMPA (www.dmpa.de) belegen.

Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Eindruck vermittelt zu haben.

Mit besten Grüßen


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

Nachfrage vom Fragesteller 13.11.2008 | 10:11

Hallo Herr Schröter,

das meinte ich:

www.deutsches-factoring-institut.de

Wir sind hochseriös und wollen nur vermitteln. Wenn Sie dort Probleme sehen, dann sollten wir nochmals miteinander sprechen. Wenn noicht, dann danke ich für Ihre schnelle Reaktion!

Mit freundlichen Grüssen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 13.11.2008 | 14:42

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. An der Seriosität hatte ich keine Zweifel. Um gleichwohl eine Rechtssicherheit, insbesondere gegenüber Mitbewerbern zu haben, empfiehlt sich eine Anmeldung der Wortmarke bei dem Deutschen Marken- und Patentamt. Ansonsten haben Sie das Risiko, dass ein Mitbewerber oder Markteilnehmer die Namensgebung angreift.

Mit besten Grüßen

Bewertung des Fragestellers 2008-11-15 | 09:34


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

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FACHGEBIETE
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
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