Welche rechtl. Möglichkeiten habe ich"
Antwort geschrieben am 20.10.2011 15:24:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 185
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 185
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist der Name eines Unternehmens durch §§ 5, 15 MarkenG geschützt. Weiterhin besteht auch nach § 12 BGB Namensschutz für ein Unternehmen gegenüber Dritten.
Problematisch ist die Bezeichnung Ihres Unternehmens, da sowohl nach BGB als auch nach dem Markengesetz die Bezeichnung unterscheidungskräftig sein muß. Die Bezeichnung „Hotel" ist als Gattungsbegriff natürlich nicht unterscheidungskräftig.
Allerdings hat die Rechtsprechung festgestellt, daß eine Unterscheidungskraft sich auch daraus ergeben kann, wenn die Bezeichnung üblicherweise an jedem Ort nur einmal benutzt wird. Darüber hinaus kann eine Bezeichnung auch bei mangelnder Unterscheidungskraft schutzfähig sein, wenn das Unternehmen eine gewisse Verkehrsgeltung – also einen gewissen Bekanntheitsgrad – erlangt hat.
Daher würde ich in Ihrem Fall von einem Schutz nach dem BGB und dem Markengesetz bei der Bezeichnung Ihres Hotels ausgehen.
Weiterhin dürfte bei der gewählten Bezeichnung Ihres bisherigen Pächters von einer Verwechslungsgefahr bzw. einer Zuordnungsverwirrung auszugehen sein, da der Begriff „Neues" die Ähnlichkeit der Bezeichnung nicht ausräumt.
Sie haben daher nach § 15 MarkenG einen Unterlassungsanspruch und können ggf. auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
Sie sollten den ehemaligen Pächter nachweisbar schriftlich auffordern, die Bezeichnung zu ändern und eine Bezeichnung zu wählen, die Ihre Rechte nicht verletzt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Mack direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

