Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 26.01.2011 10:59:59

Namensrecht

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 826
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Namensrecht.
Ich moechte aus persoenlichen Gruenden einen zweiten Vornamen annehmen.

Es gibt ja sowas wie freie Namenswahl, kann ich das einfach so machen und den zweiten Vornamen in den BPA eintragen lassen, oder muss ich da gewisse Voraussetzungen erfuellen?

Wenn die offizielle Annahme eines zweiten Vornamens nur "aus gutem Grund" geht, was waeren solche Gruende, damit er in den BPA eingetragen wird?

Mache ich mich irgendwie strafbar, wenn ich den zweiten Vornamen (zusammen mit meinem ersten und meinem Nachnamen) oeffentlich nutze, damit Vertraege unterzeichne etc. ohne das er irgendwo amtlich eingetragen ist?


Antwort geschrieben am 26.01.2011 11:55:45
Rechtsanwältin Carolin Richter
Haeckelstraße 10, 01069 Dresden, Tel: 03513324175, Fax: 03513328117
Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 71
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.

Die Vornamensänderung zu der auch das Hinzufügen eines weiteren Vornamens gehört, ist eine Namensänderung, die sich nach dem Namensänderungsgesetz richtet. Den dazugehörigen Antrag erhalten Sie beim Standesamt. Nach § 3 Abs. 1 NÄG darf der Familienname und nach § 11 NÖG darf der Vorname geändert werden. Es besteht jedoch keine freie Namenswahl. Die Namensänderung muss mit einem wichtigen Grund begründet werden.

Wichtige Gründe können zum Beispiel folgende sein:

- eine erhebliche seelische Belastung des Antragstellers
- religiöse Gründe
- zwangsweise eingeführter Familienname ist Sinnbild für Verfolgung und Unterdrückung
- der Name kann im allgemeinen Bewusstsein den Namenstäger herabzusetzen und sogar der Lächerlichkeit preisgeben

Sie müssen daher Ihren Wunsch nach Hinzufügung eines weiteren Vornamens mit wichtigen Gründen begründen. Anschließend findet eine Interessenabwägung statt, ob Ihre Gründe so schwer wiegen, dass sie eine Namensänderung rechtfertigen. Die Abwägung findet danach statt, ob das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung so wesentlich ist, dass schutzwürdige Belange Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen. Das Interesse an der Namenskontinuität besteht vornehmlich darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten diesem auch in Zukunft ohne weitere Nachforschung zurechnen zu können.

Das gilt nicht nur bei der Änderung des Familiennamens sondern auch bei der Änderung des Vornamens (dazu zählt auch die Hinzufügung eines weiteren Vornamens. Lediglich die öffentlichen Belange bei der Hinzufügung eines weiteren Vornamens sind nicht ganz so stark zuberücksichtigen, wie bei der Änderung des Familiennames.

Das Bundesverfassungsgericht habe wiederholt festgestellt, dass der Name eines Menschen nicht nur als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal diene, sondern darüber hinaus Ausdruck seiner Identität und Individualität sei und vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst werde. Der Name begleite die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar werde. Der Einzelne könne daher grundsätzlich verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiere und schütze.

Ob in Ihrem Fall aber derat wichtige Gründe vorliegen, die die Vornamensänderung rechtfertigen, kann ich derzeit nicht beurteilen.

Für das Verfahren zur Namensänderung fallen Grbühren an, unabhängig davon wie das Verfahren ausgeht. Die genaue Höhe ist für mich schwer bezifferbar, da es keine starren Gebühren gibt, sondern sich an dem Aufwand und Einkommen des Antragstellers bemessen.

Es gibt jedoch doch eine weitere Möglichkeit. Falls Sie sich künstlerisch betätigen, können Sie die Eintragung eines Künstlernamens beantragen. Sie müssen dazu aber einen geeigneten Nachweis erbringen, dass Sie den Künstlernamen tatsächlich führen. Dieser kann beispielsweise in Form von bereits veröffentlichten Druckwerken oder anderen Medien erbracht werden.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick verschafft zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen

C. Richter
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.01.2011 12:11:02

Vielen Dank. Mögen Sie bitte auch diesen Teil meiner Frage kurz beantworten?

Mache ich mich irgendwie strafbar, wenn ich den zweiten Vornamen (zusammen mit meinem ersten und meinem Nachnamen) oeffentlich nutze, damit Vertraege unterzeichne etc. ohne das er irgendwo amtlich eingetragen ist?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.01.2011 12:21:24

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich noch den versehentlich ausgelassenen Teil Ihrer Frage.

Es ist durchaus zulässig, wenn Sie ohne eine Eintragung einen weiteren Vornamen öffentlich verwenden und mit diesem Vornamen auch Verträge abschließen. Strafbar machen Sie sich nicht. Voraussetzung ist dazu aber, dass Sie als Aussteller der Unterschrift ohne Zweifel feststehen. Das heißt, es muss zum Beispiel in dem Vertrag kenntlich gemacht werden oder aus anderen Umständen hervorgehen, dass es sich bei der Unterschrift und Vertragspartei um Sie handelt.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

C. Richter
Rechtsanwältin
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Richter direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Familienrecht letzten Monat:

71
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97860
beantwortete Fragen
18
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Namensrecht