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Frage geschrieben am 02.03.2008 13:17:00

Namensrecht BGB 1616 bis 1618 im Jahr 1970

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2948
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wurde am 29.01.1963 als uneheliches männliches Kind mit dem Geburtsnamen "Name A" meiner Mutter geboren. Im Jahre 1970 heiratete meine Mutter meinen Stiefvater.

Der Ehemann meiner Mutter hat am 20.02.1970 mit Wirkung zum 14.07.1970 mir seinen Familiennamen "Name B" erteilt. In meiner Abstammungsurkunde wird mir mein Familienname "B" sowie der frühere Name "A" bestätigt. Nun möchte ich im Zusammenhang meiner Heirat wieder meinen eigentlichen Geburtsnamen "A" annehmen und auch meiner zukünftigen Frau erteilen.

Der Standesbeamte teilte uns aber mit, dass das so nicht funktioniert. Mein Stiefvater hätte mir mit seiner Erklärung von 1970 meinen Geburtsnamen geändert, also auch für meine Lebensjahre von 1963 bis 1970, dies zweifle ich an.

Gleichzeitig bin ich mir über die Rechtslage nach BGB zum damaligen Zeitpunkt nicht im klaren. Heute muss nach § 1617 ein Kind über 5 Jahre seine Zustimmung zur Namensänderung erteilen, gleichzeitig muss auch das andere Elternteil (also mein leiblicher Vater) diese Zustimmung erteilen. Beides ist damals nicht geschehen.

Ich will darauf hinaus, dass die damalige Namensgebung durch meinen Stiefvater nachträglich als ungültig erklärt wird, da eben die Unterlagen nach § 1617 nicht vorlagen.

Der Standesbeamte hat mir auf persönliche Nachfrage eine Rückänderung meines Familiennamens nach dem NAG abgelehnt.

MfG


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Diese Antwort ist vom 2.3.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 02.03.2008 16:44:49
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
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Sehr geehrter Ratsuchender,

nach der Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Jahr 1970 (BGBl. I S. 911) konnte der Ehemann der Mutter einem nichtehelichen Kind, das nach § 1617 BGB a.F. den Namen der Mutter führt, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Namen erteilen, und benötigte hierfür die öffentlich beglaubigte Einwilligung des Kindes und der Mutter (§ 1618 BGB a.F.), nicht aber auch unmittelbar des leiblichen Vaters. Eine persönliche Einwilligung des Kindes ist (auch heute) erst ab dem 14. Lebensjahr erforderlich, vorher ist eine Erklärung des sorgeberechtigten Elternteils oder bei gemeinsamer Sorge beider Elternteile erforderlich, aber auch ausreichend.

Wenn die erforderlichen Unterlagen damals nicht vorgelegen haben, ist auch das Rechtsgeschäft der Erteilung des Familiennamens nichtig gemäß § 125 Satz 1 BGB. Fraglich ist allerdings, ob dieser Rechtsfolge mittlerweile nicht schon Gewohnheitsrecht entgegensteht. Sie können aber dennoch zunächst auf diese Weise versuchen, Ihren früheren Familiennamen zurück zu erlangen.

Ansonsten sind die Möglichkeiten nämlich äußerst begrenzt, denn die Einbenennung kann auf der Basis der familienrechtlichen Vorschriften sonst nicht mehr rückgängig gemacht werden. Selbst dann, wenn der sorgeberechtigte Elternteil nach Scheidung seiner Ehe gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB wieder seinen Geburtsnamen annimmt, kann sich das Kind dieser Namensänderung nicht anschließen (BGH, Beschluss vom 14.01.2004 - Az. XII ZB 30/02).

Es bleibt dann nur eine Änderung nach öffentlichem Recht. Nach Ihren Angaben ist allerdings ein hierfür erforderlicher wichtiger Grund (§ 3 NamÄndG) nicht ersichtlich. Einen wichtigen Grund kann z.B. ein tiefes Zerwürfnis zwischen Ihnen und Ihrem Stiefvater darstellen.

Ich hoffe, meine Auskunft reicht Ihnen als erste rechtliche Orientierung, andernfalls können Sie gerne rückfragen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.03.2008 18:15:51

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

was heißt: "und benötigte hierfür die öffentlich beglaubigte Einwilligung des Kindes und der Mutter (§ 1618 BGB a.F.)"

Hätte ich diese Einwilligung selbst abgeben müssen, oder war meine Mutter als Erziehungsberechtigte dafür rechtlich zuständig?

Ich persönlich habe damals keine Einwilligung erklärt.

Vielen herzlichen Dank für die Rückinfo.

MFG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.03.2008 19:05:09

Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie konnten damals noch keine eigene Einwilligungserklärung abgeben, sondern nur Ihre Mutter, nachdem sie allein sorgeberechtigt war, und Sie noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben.

Daneben war nach damaligen Recht auch eine eigene Einwilligung der Mutter erforderlich (heute müssten beide Ehegatten von vornherein die Einbenennung gemeinsam vornehmen, eine Einwilligung des Kindes wäre nach der jetzigen Rechtslage erst ab dem fünften Lebensjahr erforderlich).

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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