Frage geschrieben am 12.08.2009 17:09:44
Namensrecht (Familienname)
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1074Demzufolge besaß die Mutter dass alleinige Sorgerecht und mein Sohn den ihrigen Familienname. Patrick wohnte von GEburt bis Juni 2006 bei der Mutter.
Wegen Gefährdung des Kindeswohles wurde unter Begründung der Paragraphen §§ 1666 Abs 1 und 1666a Abs 1 der Mutter per Gerichtsbeschluss vom 04.04.2006 das Sorgerecht entzogen und allein dem Vater übertragen.
Die Mutter musste meinen Sohn per Gerichtsbeschluss am 18.06.2006 mir übergeben. Seit diesem Zeitpunkt lebt Patrick bei seinem alleinerziehenden Vater.
Ein Umgang zur Mutter besteht nicht mehr, weder persönlich, schriftlich oder telefonisch. Lediglich durch Eigennachforschung des Vaters ist die neue Adresse der Mutter bekannt.
Patrick (10 Jahre) möchte den Familiennamen des Vaters annehmen.
Bitte um Beantwortung der Rechtslage sowie dder Zuständigkeit (Familiengericht?, Standesamt?, Notar?).
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Diese Antwort ist vom 12.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 12.08.2009 18:01:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gabriele Haeske
Wessels Str. 13, 49134 Wallenhorst, Tel: 05407-8575168, Fax: 05407-8575169
Erbrecht, Familienrecht, Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 301
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da Sie alleinerziehend sind, also nicht verheiratet sind und somit keinen Ehenamen führen, ist eine sog. Einbenennung nach § 1618 BGB nicht möglich.
Der Fall, dass ein Elternteil nachträglich – also nachdem das Kind bereits einen Geburtsnamen erhalten hat – das alleinige Sorgerecht erwirbt, ist im BGB nicht geregelt. Nach bürgerlichem Recht ist für den nun alleinsorgeberechtigten Elternteil in diesem Fall kein Recht vorgesehen, den Geburtsnamen des Kindes an seinen Namen anzupassen.
Es kommt lediglich eine öffentlich-rechtliche Namensänderung gem. § 3 Namensänderungsgesetz (NÄG) in Betracht. Eine solche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Für die Namensänderung muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das ist der Fall, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist. Nicht ausreichend ist es in aller Regel, wenn die Namensänderung nur förderlich für das Kindeswohl ist. Sie müssen die Namensänderung als gesetzlicher Vertreter Ihres Sohnes schriftlich oder zu Protokoll bei Ihrer Stadtverwaltung beantragen.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
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