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Namensgebung eines Kleinunternehmens


20.04.2007 15:55 |
Preis: ***,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer


| in unter 2 Stunden

Ich möchte ein Gewerbe anmelden, allerdings möchte ich mich nicht im Handelsregister eintragen. Ein Fantasiename ist daher nicht möglich.
a) Wäre eine der folgenden Varianten bei der Gewerbeanmeldung möglich (Namen sind fiktiv)?:
- Softwareentwicklung Powerprogramming, Johannes Mustermann (bevorzugter Name)
Oder
- Softwareentwickler Johannes Mustermann
b) Falls ich meinen gewünschten (bevorzugten Namen) nicht als Gewerbe anmelden kann, kann ich diesen Namen dennoch als Logo und/oder Namen auf meiner Homepage bzw. auf Rechnungen oder Visitenkarten verwenden?
20.04.2007 | 16:50

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer
141 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte:

Da Sie sich als Kleingewerbetreibender nicht in das Handelsregister eintragen lassen wollen, werden Sie handelsrechtlich gem. § 2 HGB wie ein Nichtkaufmann behandelt.

Aber auch Kleingewerbetreibende haben ein Recht auf eine Geschäftsbezeichnung.

Infolge der Liberalisierung des Firmenrechts haben Nichtkaufleute heute deutlich mehr Spielraum für ihre Geschäftsbezeichnung.
Ein Verbot firmenähnlicher Geschäftsbezeichnungen gibt es deshalb heute nicht mehr.
Das bedeutet, dass auch Nichtkaufleute geschäftsbeschreibende Zusätze, Inhaber- und Nachfolgevermerke benutzen dürfen. Aber das Registergericht kann auch gegen einen Nichtkaufmann wegen unzulässigen Gebrauchs einer Firma nach § 37 Abs. 1 HGB immer dann einschreiten, wenn diese zu Unrecht einen Kaufmannszusatz (z. B. „eingetragener Kaufmann“ = „e. K.“) enthält ( (Baumbach/Hopt, HGB, § 17 Rdnr. 15 m. w. Nachw.).

Vor diesem Hintergrund bestehen gegen die Benutzung von Ihnen vorgeschlagenen beiden Varianten keine Bedenken, solange es dabei bleibt und kein schädlicher Zusatz („e. K.“) verwendet wird.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer

E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.



Nachfrage vom Fragesteller 20.06.2007 | 19:52

Ich bekomme den gewünschten Namen leider nicht, weil die Gemeinde sagt, dass keine Fantasienamen zulässig sind.
Darf ich trotzdem diesen Fantasienamen für meine Homepage incl. Logo und das Logo auf Geschäftsbriefen verwenden?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 21.06.2007 | 09:07

Sehr geehrter Fragesteller,

wie Sie selbst in Ihrer Ausgangsfrage zutreffend feststellen, sind Fantasienamen nicht zulässig. Das gilt dann auch für die Verwendung für Ihre Homepage inkl. Logo und auf den Geschäftsbriefen.

Ich kann jedoch nicht erkennen, wieso es sich bei den von Ihnen genannten Varianten um ein Fantasienamen handeln soll.

Mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer
Leverkusen

141 Bewertungen
FACHGEBIETE
Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht
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