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Kurze Familiengeschichte:
Meine Mutter war mit einem Mann
nennen wir ihn mal "Hr Müller"
bis zu meinem 8. Lebensjahr verheiratet.
Während dieser Ehezeit
bin ich von einem anderen Mann ( mein leiblichen Vater ) gezeugt worden.
Als sich meine Mutter als ich 8 Jahre
war von " Hr Müller " (bis dahin mein Pflegevater) getrennt hatte
und anschließend bis heute glücklich mit meinem leiblichen Vater nennen wir ihn mal
" Hr Mayer " offiziel zusammen gekommen ist
aber bis heute nicht verheiratet sind.
Heute bin ich 31 Jahre und habe noch den Namen
" Hr Müller " von meinem damaligen Pflegevater
da meine leiblichen Eltern bis heute nicht verheiratet sind.
Da ich nun dieses Jahr heiraten möchte
ist mein leiblicher Vater " Hr Mayer " auf die Idee gekommen das ich doch seinen Namen annehmen sollte um das dieser weitergeführt wird.
Dies würde ich auch liebend gern machen
doch laut Standesamt muss ich hier eine Erklärung dazu abgeben.
Diese sollte begründen warum ich diesen Namen gerne annehmen möchte bzw ihn jetzt ändern möchte.
Hat hier jemand Erfahrungswerte wie ich am besten vorgehen soll?
Bzw die Vorgehensweise weiss ich schon
doch mir fehlt eine det. Erklärung
welche zu 100% auch vom Standesamt akzeptiert wird.
Antwort geschrieben am 13.01.2012 22:06:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Mikael Varol
Kurfürstendamm 125a, 10711 Berlin, Tel: 030 / 890 40 17, Fax: 030 / 890 40 29
Familienrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 32
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben darstellen. Hierbei ist der Umfang meiner Beratung durch die gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.
Nach § 3 Abs.1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Grund dieser Regelung ist, dass der Familienname ein wichtiges Identifizierungsmerkmal einer Person ist, so dass ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des Familiennamens besteht. Ein wichtiger Grund rechtfertigt die Änderung des Familiennamens, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (BVerwG, Urteil vom 20. 3. 2002 - 6 C 10. 01).
In diesem Fall würde ich sagen, dass Ehrlich am längsten währt. Die Darstellung, diese hier vorgetragen haben ist meines Erachtens genau die Begründung, auf die es ankommt, da jeder Mensch Wert auf seine Abstammung legt.. Daher sollten Sie klarstellen, dass es Ihnen darauf ankommt, die Abstammungsverhältnisse klarzustellen. D.h. der Name "Hr. Müller" ist der Name des Scheinvaters. " Hr. Mayer" hingegen ist der Name, der die Abstammungsverhältnisse zutreffend ausdrückt, und Sie daher den Namen Ihres leiblichen Vaters annehmen möchten. Es kann aber nicht garantiert werden, dass diese Begründung 100% von der Behörde als wichtiger Grund angenommen wird. Dies kann bei keiner Begründung garantiert werden, da letztlich hinter der Entscheidung ein Mensch steckt, in dessen Gedanken bei seiner Entscheidung sich niemand hineinversetzen kann. Daher rate ich Ihnen, zumal die Behörde zumeist ein kostenloses Beratungsgespräch anbietet, Ihr Anliegen mit dieser Begründung vortragen und „ausloten", wie der/die Behördenmitarbeiter(in) darauf reagieren.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in dieser Sache einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen konnte. Ich weise Sie darauf hin, dass Ihre Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung beantwortet wurde und eine endgültige Einschätzung der Rechtslage nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich ist. Die Antwort dient einer ersten rechtlichen Einschätzung. Dies kann jedoch eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen. Ich weise Sie zudem darauf hin, dass das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Mikael Varol
Rechtsanwalt
Kurfürstendamm 125a
10711 Berlin
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Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 14.01.2012 00:26:13
Sehr geehrter Ratsuchender,
meine obigen Ausführungen möchte ich wie folgt ergänzen:
Eine weitere Möglichkeit den Namen Ihres leiblichen Vaters anzunehmen ist, dass er Sie adoptiert. Nach § 1768 Abs. 1 BGB wird die Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. Nach § 1757 Abs. 1 BGB erhalten Sie dann den Familiennamen des Annehmenden, also Ihres leiblichen Vaters.
Ich hoffe Ihnen einen weiteren Überblick verschafft zu haben. Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Mikael Varol
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Sehr geehrter Ratsuchender,
meine obigen Ausführungen möchte ich wie folgt ergänzen:
Eine weitere Möglichkeit den Namen Ihres leiblichen Vaters anzunehmen ist, dass er Sie adoptiert. Nach § 1768 Abs. 1 BGB wird die Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. Nach § 1757 Abs. 1 BGB erhalten Sie dann den Familiennamen des Annehmenden, also Ihres leiblichen Vaters.
Ich hoffe Ihnen einen weiteren Überblick verschafft zu haben. Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Mikael Varol
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