Frage geschrieben am 08.02.2005 22:47:00
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Namensänderung
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 8197Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich wurde 1973 geboren und habe nach der Scheidung meiner Eltern und der erneuten Heirat meiner Mutter im Jahre 1984 meinen Geburtsnamen abgeben und den Nachnamen ihres 2. Ehemannes annehmen müsssen.
Allerdings wurde ich nicht adoptiert - mein leiblicher Vater war mir auch unterhaltspflichtig. Ich vermute mal, dies ist eine Sonderform des DDR-Namens-/Familienrechts, die wohl in dieser einfachen Art und Weise heute nicht mehr existiert. Im Familienbuch gibt es auf der Seite meiner Geburtsurkunde lediglich eine kurze Notiz, die auf die Änderung des Familiennamens ab 1984 hinweist. Andere Unterlagen kann ich dazu nicht finden.
Da ich mit der angeheirateten Familie, dessen Namen ich heute trage, überhaupt keinen Kontakt habe (zumal auch diese Ehe seit Jahren wieder geschieden ist), habe ich schon lange den Wunsch, meinen Geburtsnamen wieder anzunehmen, da ich mich mit diesem Teil der Familie mein ganzes Leben schon verbunden fühle und mich identifizieren kann. Außerdem trage ich jetzt den "Sammelbegriff" Müller, was zusätzlich noch irgendwie unangenehm ist.
Besteht überhaupt die Möglichkeit, die damalige Namensänderung wieder rückgängig zu machen? Benötige ich außer Geburtsurkunde incl. Hinweis auf Namensänderung noch irgendwelche anderen Unterlagen?
Vielen Dank.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 9.2.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 09.02.2005 09:50:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Falk Brorsen
Georg-Westermann-Allee 23a , 38104 Braunschweig, Tel: 0531 / 317200-0, Fax: 0531 / 317200-3
Erbrecht, Mietrecht, Strafrecht, Wohnungseigentumsrecht, Baurecht
Bewertungen: 9
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zu Ihrer Frage kann ich folgendes mitteilen.
Der Erwerb Ihres jetzigen Nachnamens ist unter den Voraussetzungen des § 1618 BGB auch nach bundesdeutschem Recht möglich – setzte aber bei Kindern über fünf Jahren die Einwilligung des Kindes und, soweit der frühere Ehegatte und Elterteil sorgeberechtigt war, dessen Zustimmung voraus (dies war nach DDR-Recht möglicherweise anders).
Eine Änderung des Namens soll nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur im Rahmen der grundsätzlich abschließenden zivilrechtlichen Vorschriften des BGB möglich sein. Nach diesen käme eine Änderungsmöglichkeit wohl nicht in Betracht.
Das Gesetz sieht jedoch auch die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung vor, welche nicht beim Standesamt, sondern in der Regel beim Ordnungsamt zu beantragen ist. In Ihrem Fall bestehen vermutlich gute Chancen eine Namensänderung durchführen zu können.
Nach dem Gesetz benötigt man für einen erfolgreichen Antrag einen wichtigen Grund.
Die Verwaltungspraxis hinsichtlich der Namensänderungen ist allerdings von Kommune zu Kommune sehr unterschiedlich. In wenigen Gemeinden/Städten, wie z.B. Göttingen, werden Namensänderungsanträge sehr großzügig gehandhabt und sehr schnell das Vorliegen eines wichtigen Grundes angenommen, in anderen Gemeinden wird dies sehr restriktiv gehandhabt. Informieren Sie sich über die Praxis in Ihrem Wohnort.
Als wichtiger Grund anerkannt sind die sogenannten „Halbwaisenfälle“: Ist die Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes, das den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten hat, geschieden worden und hat der nicht erneut verheiratete allein sorgeberechtigte Elternteil wieder seinen Geburtsnamen angenommen, so ist die Änderung des Geburtsnamens des Kindes ("Scheidungshalbwaise") auf öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlage möglich (vgl. Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 6 C 18.01).
Des weiteren wird ein wichtiger Grund angenommen und Anträge häufig positiv beschieden, wenn der zu ändernde Name kaum Unterscheidungskraft aufweist, wie bei den klassischen Sammelnamen „Meier“, „Müller“, „Schmidt“, etc.
Da Sie einen solchen „Sammelnamen“ führen und eventuell auch die Konstellation der „Scheidungshalbwaisenfälle“ auf Sie zutrifft oder zumindest vergleichbar ist, bestehen in vielen Gemeinden gute Chancen, eine Namensänderung nach öffentlichem Recht durchzuführen.
Ein entsprechendes Antragsformular mit Hinweis auf die erforderlichen Unterlagen erhalten Sie regelmäßig bei der Gemeinde/Stadt.
Zu beachten sind auch die Kosten eines solchen Verfahrens: nach dem Gesetz können diese bei Änderung des Nachnamens bei bis zu 1.022,- € liegen. Auch die berechneten Gebühren sind von Kommune zu Kommune höchst unterschiedlich. Während in Göttingen die Bearbeitung eines solchen Antrags in der Regel zwischen 80 und 100,- € liegt, werden in bayerischen Gemeinden nicht selten bis zu 800,- € berechnet. Auch diesbezüglich ist es also ratsam sich vor Antragstellung über die örtliche Praxis zu informieren.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Falk Brorsen
Rechtsanwalt
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