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Mir stellen sich folgende Fragen zur Namensänderung meiner Kinder. Die Namen sind fiktiv.
Vor der Eheschließung heißen der Vater Peter Müller (Geburtsname) und die Mutter Claudia Schmidt (Geburtsname).
Bei der Eheschließung wird der Geburtsname der Mutter der gemeinsame Familienname.
Vater, Mutter und die gemeinsamen Kinder führen den Namen "Schmidt".
Nach der Scheidung leben die Kinder hauptsächlich im Haushalt der Mutter und haben sehr regelmäßigen Umgang (14 tägig + halbe Ferien) mit dem Vater. Beide Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Beide Elternteile leben in jeweils neuen Partnerschaften zusammen.
Der Vater nimmt nach der Scheidung seinen eigenen Geburtsnamen "Müller" wieder an.
Mutter und Kinder tragen weiterhin den Familliennamen "Schmidt".
Fragen:
1. Können die Kinder den vom Vaters wieder angenommenen Geburtsnahmen "Müller" annehmern?
a.) grundsätzich
b.) auch wenn sie nicht hauptsächlich in seinem Haushalt leben?
2. Was passiert wenn die Mutter bei einer erneuten Heirat einen anderen Familiennamen annimmt und der Vater einer Einbenennung nicht zustimmt?
a.) Haben die Kinder dann weder den Namen des Vaters noch den Namen der Mutter?
c.) Wird ein Gericht die Einbenennung eher erlauben, da die Kinder aktuelle schon keine Bindung zum Namen des Vaters haben?
3. Sind mit einer Einbennung rechtliche oder andere Nachteile für den Vater oder die Kinder verbunden?
4. Ist es möglich, dass von zwei Geschwistern ein Kind den Namen des Vaters und das andere Kind den neuen Familiennamen der Mutter annimmt?
5. Sind Fristen zu beachten? Wie lange nach einer Namensänderung eines Elternteils können die Namen der Kinder geändert werden?
6. Müssen immer alle Beteiligten Mutter, Vater, Kinder zustimmen?
7. Darf man an die Zustimmung zur Einbenennung Bedingungen knüpfen? (z.b.: häufigere Umgangszeiten)
Antwort geschrieben am 19.11.2010 05:12:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
1. Können die Kinder den vom Vaters wieder angenommenen Geburtsnahmen "Müller" annehmern?
a.) grundsätzich
Nur wenn Müller Familienname einer neuen Ehe geworden ist und die Kinder bei der neuen Familie wohnen (sog. Einbenennung nach 1618 BGB)
b.) auch wenn sie nicht hauptsächlich in seinem Haushalt leben?
s.o.
2. Was passiert wenn die Mutter bei einer erneuten Heirat einen anderen Familiennamen annimmt und der Vater einer Einbenennung nicht zustimmt?
Dann bleibt beim alten Namen, es sei denn, das Familiengericht auf Antrag die Einwilligung des Vaters ersetzt.
a.) Haben die Kinder dann weder den Namen des Vaters noch den Namen der Mutter?
Nein, sie behalten den ursprünglichen Namen "Schmidt"
c.) Wird ein Gericht die Einbenennung eher erlauben, da die Kinder aktuelle schon keine Bindung zum Namen des Vaters haben?
Das Gericht kann die Zustimmung des Vaters ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des neuen Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Erforderlich bedeutet, dass das Gericht feststellen muss, dass ohne die Ersetzung konkrete Schäden für das Kind zu befürchten sind. Die Einbenennung in die neue Familie muss im Rahmen einer Gesamtbewertung aller Umstände einen so hohen materiellen und seelischen Nutzen für das Kind versprechen, dass ein verständig sorgender Elternteil (hier der Vater) auf die Erhaltung der Namensbande zu dem Kind nicht bestehen würde.
Die Ersetzung der Einwilligung ist eher die Ausnahme.
3. Sind mit einer Einbennung rechtliche oder andere Nachteile für den Vater oder die Kinder verbunden?
Rechtliche Nachteile sind nicht zu erkennen. Ob Nachteile anderer Art (psychisch) damit verbunden sind, kann ich nicht beurteilen.
4. Ist es möglich, dass von zwei Geschwistern ein Kind den Namen des Vaters und das andere Kind den neuen Familiennamen der Mutter annimmt?
Nein. Es sei denn, der Name des Vaters ist Familienname einer neuen Ehe geworden und dieses Kind bei Ihm wohnt. Dann gelten die Regeln für die Einbenennung.
5. Sind Fristen zu beachten? Wie lange nach einer Namensänderung eines Elternteils können die Namen der Kinder geändert werden?
Nein, aber das Kind darf das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
6. Müssen immer alle Beteiligten Mutter, Vater, Kinder zustimmen?
Ja (Kind jedoch nur, wenn es alter als 5 Jahre ist). Da ein möglicher Interessengegensatz bei Kind und der Mutter gegeben sein könnte, wird immer zu prüfen sein, ob für das Kind ein Verfahrenspfleger eingesetzt werden muss.
7. Darf man an die Zustimmung zur Einbenennung Bedingungen knüpfen? (z.b.: häufigere Umgangszeiten)
Nein. Sie können dies aber mit der Mutter verhandeln, aber nicht als Bedingung bei der Zustimmung erklären.
Mit freundlichen Grüßen
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.11.2010 10:39:22
Vielen Dank für ihre gründliche Antwort. Ich bitte noch um Präzisierung folgender Punkte:
1. Können die Kinder den vom Vaters wieder angenommenen Geburtsnahmen "Müller" annehmern?
a.) grundsätzich
Nur wenn Müller Familienname einer neuen Ehe geworden ist und die Kinder bei der neuen Familie wohnen (sog. Einbenennung nach 1618 BGB)
NACHFRAGE a.) Erlaubt nicht § 1617c BGB auch eine Namensänderung wenn der Vater seinen Familiennamen wieder annimmt und ist das Wohnen beim Vater zwingend erforderlich?
2. Was passiert wenn die Mutter bei einer erneuten Heirat einen anderen Familiennamen annimmt und der Vater einer Einbenennung nicht zustimmt?
Dann bleibt beim alten Namen, es sei denn, das Familiengericht auf Antrag die Einwilligung des Vaters ersetzt.
a.) Haben die Kinder dann weder den Namen des Vaters noch den Namen der Mutter?
Nein, sie behalten den ursprünglichen Namen "Schmidt"
NACHFRAGE: a.) Hier müsste es doch "Ja, sie behalten ihren ursprünglichen Namen "Schmidt" heissen". Die Mutter nimmt in einer neuen Ehe den Namen des Partners "Kunze" an. Die Kinder heissen nach ihrem Geburtsnamen "Schmidt" und der Vater nach seinem ehemaligen Geburtsnamen "Müller".
NACHFRAGE: Wenn nach einer Einbenennung die Kinder "Kunze" heissen und es zu einer weiteren Scheidung der neuen Ehe kommt und die Mutter wieder ihren früheren Familiennamen "Schmidt" annimmt, können die Kindern dann auch wieder "Schmidt" heissen oder müssen sie weiterhin den Namen "Kunze" führen?
Vielen Dank für ihre Antworten.
Vielen Dank für ihre gründliche Antwort. Ich bitte noch um Präzisierung folgender Punkte:
1. Können die Kinder den vom Vaters wieder angenommenen Geburtsnahmen "Müller" annehmern?
a.) grundsätzich
Nur wenn Müller Familienname einer neuen Ehe geworden ist und die Kinder bei der neuen Familie wohnen (sog. Einbenennung nach 1618 BGB)
NACHFRAGE a.) Erlaubt nicht § 1617c BGB auch eine Namensänderung wenn der Vater seinen Familiennamen wieder annimmt und ist das Wohnen beim Vater zwingend erforderlich?
2. Was passiert wenn die Mutter bei einer erneuten Heirat einen anderen Familiennamen annimmt und der Vater einer Einbenennung nicht zustimmt?
Dann bleibt beim alten Namen, es sei denn, das Familiengericht auf Antrag die Einwilligung des Vaters ersetzt.
a.) Haben die Kinder dann weder den Namen des Vaters noch den Namen der Mutter?
Nein, sie behalten den ursprünglichen Namen "Schmidt"
NACHFRAGE: a.) Hier müsste es doch "Ja, sie behalten ihren ursprünglichen Namen "Schmidt" heissen". Die Mutter nimmt in einer neuen Ehe den Namen des Partners "Kunze" an. Die Kinder heissen nach ihrem Geburtsnamen "Schmidt" und der Vater nach seinem ehemaligen Geburtsnamen "Müller".
NACHFRAGE: Wenn nach einer Einbenennung die Kinder "Kunze" heissen und es zu einer weiteren Scheidung der neuen Ehe kommt und die Mutter wieder ihren früheren Familiennamen "Schmidt" annimmt, können die Kindern dann auch wieder "Schmidt" heissen oder müssen sie weiterhin den Namen "Kunze" führen?
Vielen Dank für ihre Antworten.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.11.2010 15:12:10
NACHFRAGE a.) Erlaubt nicht § 1617c BGB auch eine Namensänderung wenn der Vater seinen Familiennamen wieder annimmt und ist das Wohnen beim Vater zwingend erforderlich?
Anwendbar ist § 1617 c nur, wenn
-die Eltern, die bisher keinen Ehenamen geführt haben, nunmehr einen solchen bestimmen oder
-wenn sich der Ehename, der Geburtsname des Kindes geworden ist, ändert oder
-wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617 a, 1617 b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung oder Eingehung einer Lebenspartnerschaft ändert.
Da Ihr Name weder Familienname noch Geburtsname geworden ist, bleibt 1617c BGB unanwendbar.
NACHFRAGE: a.) Hier müsste es doch "Ja, sie behalten ihren ursprünglichen Namen "Schmidt" heissen"
Richtig
NACHFRAGE: Wenn nach einer Einbenennung die Kinder "Kunze" heissen und es zu einer weiteren Scheidung der neuen Ehe kommt und die Mutter wieder ihren früheren Familiennamen "Schmidt" annimmt, können die Kindern dann auch wieder "Schmidt" heissen oder müssen sie weiterhin den Namen "Kunze" führen?
Diese Frage stellt keine Nachfrage dar, sondern ist eine neue. Ich bitte um Verständnis, dass solche Fragen laut AGB der Plattform nicht in Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion beantworten werden können. Sie sollten eine neue Frage stellen, bzw. an mich eine Direktanfrage richten.
Mit freundlichen Grüßen
NACHFRAGE a.) Erlaubt nicht § 1617c BGB auch eine Namensänderung wenn der Vater seinen Familiennamen wieder annimmt und ist das Wohnen beim Vater zwingend erforderlich?
Anwendbar ist § 1617 c nur, wenn
-die Eltern, die bisher keinen Ehenamen geführt haben, nunmehr einen solchen bestimmen oder
-wenn sich der Ehename, der Geburtsname des Kindes geworden ist, ändert oder
-wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617 a, 1617 b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung oder Eingehung einer Lebenspartnerschaft ändert.
Da Ihr Name weder Familienname noch Geburtsname geworden ist, bleibt 1617c BGB unanwendbar.
NACHFRAGE: a.) Hier müsste es doch "Ja, sie behalten ihren ursprünglichen Namen "Schmidt" heissen"
Richtig
NACHFRAGE: Wenn nach einer Einbenennung die Kinder "Kunze" heissen und es zu einer weiteren Scheidung der neuen Ehe kommt und die Mutter wieder ihren früheren Familiennamen "Schmidt" annimmt, können die Kindern dann auch wieder "Schmidt" heissen oder müssen sie weiterhin den Namen "Kunze" führen?
Diese Frage stellt keine Nachfrage dar, sondern ist eine neue. Ich bitte um Verständnis, dass solche Fragen laut AGB der Plattform nicht in Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion beantworten werden können. Sie sollten eine neue Frage stellen, bzw. an mich eine Direktanfrage richten.
Mit freundlichen Grüßen
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