Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Namensänderung.
Unsere Pflegetochter, 25, deutsche Staatsbürgerin lebt in Großbritannien, London, und möchte im Herbst die Ehe mit einem Inder, Nationalität British, schließen. Der junge Mann und seine Familie sind Mitglied der Religionsgemeinschaft der Sikhs. Die standesamtliche und die Eheschließung im Tempel finden traditionell am selben Tag statt.
Voraussetzung für die Eheschließung ist, dass unsere Pflegetochter bei der Zeremonie einen Zusatznamen im Pass eingetragen hat, d.h. eine Namensänderung ist notwendig. Dies wird religiös begründet. Der Zusatz ist für alle Frauen gleich, nämlich „Kaur", übersetzt Prinzessin. Auch ein selbstgewählter Vorname mit religiöser Bedeutung ist noch nötig.
Ohne die Namensänderung im Pass kann die Ehe also nicht geschlossen werden.
Wie wir erfahren haben, wird dieser Antrag von den deutschen Standesämtern in den meisten Fällen abgelehnt, da die Bestimmungen dies verbieten. Auch der Sachbearbeiter hat dies bereits angedeutet unter dem Hinweis, dass der Antrag mehrere hundert Euro kostet.
Unserer Ansicht nach ist hiermit das Recht auf freie Wahl und Ausübung der Religion und das Recht auf Ehe und Gründung einer Familie somit nicht gegeben
Wir bedanken uns im Voraus für Ihren anwaltschaftlichen Rat.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 17.01.2011 15:56:39
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 11 Namensänderungsgesetz darf ein Name nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen. Von den Gerichten anerkannt wird allerdings auch, dass eine besondere psychische Belastung für einen Namenswechsel ausreichen kann. Ferner kann ein wichtiger grund gegeben sein bei Namen, die den Inhaber des Namens lächerlich machen oder obszön sind; bei Namen, die zu Verwechslungsgefahr führen können oder bei Namen, die sehr lang oder umständlich sind.
Insofern kommt es entscheidend auf die Gründe Ihres Wunsches nach Namensänderung an, welche Sie beim zuständigen Standesamrt vortragen werden. Ob bei gewünschten Namensänderungen ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes vorliegt, ist immer eine Einzelfallentscheidung und im Streitfall Richterentscheidung. Eine genaue Vorhersage kann daher hier nicht abschließend getroffen werden. Meiner Einschätzung nach bestehen in Ihrem Falle jedoch durchaus wichtige Gründe im Sinne des Namensänderungsgesetzes. Denn Ihre Tochter hätte ohne die Namensänderung nicht die Möglichkeit, die gewünschte Familie zu gründen und ihrer Religionsausübungsfreiheit nachzukommen. Aufgrund dieser enormen verfassungsrechtlichen Bedeutung für Ihre Tochter, welche die Namensänderung insoweit haben dürfte, bin ich der Ansicht, dass hier eine realistische Chance besteht, dass einem solchen Antrag stattgebeben wird.
Sie müssen diesen Antrag auf Namensänderung entsprechend beim Standesamt stellen und auch schriftlich begründen. In jedem Fall muss dabei deutlich gemacht werden, dass hier aus den aufgezeigten Gründen ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes vorliegt. Sollte das Standesamt den Antrag ablehnen, weil für dieses dennoch kein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetztes zu erkennen sein sollte, können Sie dann noch vor dem Verwaltungsgericht auf Namensänderung klagen. Spätestens hier sollten Sie aber unbedingt einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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