Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Namensänderung.
Hallo,
ich trage von Geburt an in Deutschland den Namen meiner deutschen Mutter B, in Frankreich wo ich die ersten 6 Jahre nach meiner Geburt (1988) gelebt habe trage ich den Namen meines französischen Vaters L, ich besitze sowohl die deutsche als auch die französische Staatsbürgeschaft bzw. habe zwei Pässe einmal mit Name B. einmal mit L.
Ich bin mittlerweile über 18 und leben nun den größten Teil meines bisherigen Lebens in Deutschland wo ich auch zur Schule gegangen bin und nun studiere.
Nun möchte ich aber auch in Deutschland den Namen meines Vaters tragen der ja auch auf den französischen Dokumenten erscheint (hier steht auch nicht gebürtig B sondern nur L).
Einen französischen Pass mit dem Namen zu besitzen könnte ja schon reichen aber da ich Zeugnisse, Bankkonten, Sozialversicherungsausweis usw. also alle wichtigen Dokumente auf den deutschen Namen B laufen habe kann ich L nicht offiziel verwenden da ich unter Name L ja nicht mal ein Abiturzeugnis nachweisen könnte sondern nur unter B...
Bei einer Nachfrage im Kreisverwaltungsreferat wurde mir mitgeteilt das eine Namensänderung nur bis zur Volljährigkeit möglich gewesen wäre.
Gibt es für mich irgendeine Möglichkeit den Namen L offiziell, am besten auf meinen deutschen Dokumenten (z.B. Ausweis) zu tragen oder zumindest andere mit B bezeichneten Dokumente als L zu verwenden?
Antwort geschrieben am 14.02.2011 17:04:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
Lüdemannstr. 54, 24114 Kiel + Rendsburg (M&P Herrenstr. 3), Tel: 04311284453, Fax: 04311283060
Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialversicherung
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
Während bei Minderjährigen eine Änderung des Namens beispielsweise nach Scheidung der Eltern mit Zustimmung des betroffenen Elternteils gemäß den Vorschriften des BGB zu Familiensachen ohne weiteres möglich ist, kann der Name bei Volljährigen nur noch in Ausnahmefällen geändert werden. Dies ergibt sich aus dem auch in Ihrem Fall einschlägigen § 3 des Namensänderungsgesetzes wonach eine Namensänderung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich ist. Ein solcher wichtiger Grund wird (nur) in folgenden Fällen in der Regel anerkannt:
- Bei Namen, die schwierig außergewöhnlich schwierig auszusprechen oder zu schreiben sind.
- Bei lächerlich oder anstößig klingenden Namen.
- Bei mehrfach vorkommenden Familiennamens (sog. Sammelnamen wie Meyer/Maier/Meier/Mayr, Müller, Schmidt/Schmitt/Schmied/Schmid und Schulz sowie regional häufig vorkommende Familiennamen), wenn die Gefahr häufiger Verwechslungen besteht.
- Bei Doppelnamen oder von sehr langen oder umständlich zu schreibenden Namen.
- Zur Wiederherstellung des ursprünglichen Familiennamens eines deutschen Volkszugehörigen, der von Behörden eines ehemaligen Heimatstaates zwangsweise geändert worden ist.
- Bei Namen bei denen sich häufig falsche Schreibweisen oder Behinderungen ergeben.
Der bloße Wunsch, einen anderen Namen führen zu wollen, wird dagegen als wichtiger Grund in diesem Sinne nicht anerkannt. Insofern sind die Aussichten, dass Ihrem Antrag, Ihren deutschen Namen zu ändern nachgekommen wird, leider nicht vielversprechend. Ich bedaure, dass ich Ihnen keine erfreulichere Auskunft geben kann.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.
Bitte nutzen Sie die Option »Direktanfrage«, wenn Sie Dokumente zur Prüfung vorlegen möchten.
Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.02.2011 20:31:12
Wäre das ganze durch eine Erwachsenenadoption zu umgehen? In dem Fall wäre es mein Vater (Vaterschaft wurde anerkannt) der mich adoptiert oder zum Beispiel von seinem Vater also meinem Opa?
Wäre das ganze durch eine Erwachsenenadoption zu umgehen? In dem Fall wäre es mein Vater (Vaterschaft wurde anerkannt) der mich adoptiert oder zum Beispiel von seinem Vater also meinem Opa?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.02.2011 22:15:13
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
sofern Sie diesen Schritt gehen möchten und alle Voraussetzungen für eine Adoption nach § 1767 BGB vorliegen, wäre dies durchaus eine Möglichkeit, die Namensänderung herbeizuführen. Gemäß den §§ 1767, 1757 Absatz 1 BGB erhält der Adoptierte dann den Familiennamen des Annehmenden.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
sofern Sie diesen Schritt gehen möchten und alle Voraussetzungen für eine Adoption nach § 1767 BGB vorliegen, wäre dies durchaus eine Möglichkeit, die Namensänderung herbeizuführen. Gemäß den §§ 1767, 1757 Absatz 1 BGB erhält der Adoptierte dann den Familiennamen des Annehmenden.
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