31.05.2006 | 17:07
Antwort
von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich spricht nichts gegen die Veröffentlichung eines privaten Erfahrungsberichtes in einem Blog. Allerdings darf dieser Bericht keine unwahren oder nicht nachweisbaren Behauptungen enthalten, da Sie sonst damit rechnen müssen, wegen eines Eingriffes in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus §§
823 Abs. 1,
1004 BGB auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Sie sollten sich also streng an den Fakten orientieren.
Problematisch ist indes die Veröffentlichung von E-Mails. Denn die Veröffentlichung von Korrespondenz, die nur für den Adressaten bestimmt ist, verletzt das Recht am eigenen Wort und kann einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Absenders sowie einen Eingriff in in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen, soweit kein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht. Dies würde ich in Ihrem Fall eher verneinen, so daß ich Ihnen von der Veröffentlichung der E-Mails generell abraten möchte, wenn Sie kein Risiko eingehen möchten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
31.05.2006 | 17:25
Hallo Herr Schwartmann,
danke fuer die schnelle Antwort!
Eine wichtige Nachfrage zum Recht am eigenen Wort habe ich:
Bezieht sich das "Recht am eigenen Wort" auch auf mehr oder weniger automatisch versendete Mails (wie sie praktisch jeder Kunde erhaelt), Mahnungen oder Rechnungen mit Standard-Texten wie
"mit Bedauern haben wir Ihre Kuendigung Ihres Vertrages 123 inklusive der 1&1 DSL-Leitung mit der Kundennummer 456 zur Kenntnis genommen."
oder
"Wir weisen Sie darauf hin, dass die Rechnungsbetraege bis zum Kuendigungswirkdatum berechtigte Forderungen darstelllen."
?
Selbst wenn ein Mitarbeiter die Versendung einer solchen Mail veranlasst hat und sein Name darunter steht (den ich gerne aendere), ist es ja offensichtlich, dass es hier nicht um persoenliche Nachrichten geht, die vom Mitarbeiter fuer mich formuliert wurden (also mit "eigenen Worten") sondern um Text-Vorlagen die hoechstens juristischen Notwendigkeiten folgen.
Das Problem mit 1&1 ist ja gerade, dass man nur vorgefertigte Texte als Antwort erhaelt, die nicht auf das Problem eingehen. Genau dies will ich zeigen.
Viele Gruesse,
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
31.05.2006 | 20:04
Sehr geehrter Herr M.,
wenn hier bloße Textbausteine zitiert werden, sehe ich keinen Eingriff in ein schützenswertes Recht von 1&1. Gleichwohl sollten Sie auf die Nennung der Namen des Mitarbeiters verzichten, um etwaigen Problemen aus dem Weg zu gehen.
Zum Geschäftsgebahren der Firma 1&1 möchte ich Sie im Übrigen auch auf das informative Blawg des geschätzten Berliner Kollegen Hoenig hinweisen, der dort bereits mehrfach über eigene Erfahrungen mit diesem Provider berichtet hat. In der dort gezeigten Form wäre auch Ihr Erfahrungsbericht nicht zu beanstanden.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann