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Frage geschrieben am 01.02.2009 00:11:37

Namen für eine Party/Event Reihe geschützt?Rechtliche Situation?

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1925
Guten Abend

Wenn ich eine Party machen möchte,die ich z.B. "The next Level" oder "Schalldruck Vol.13" nennen möchte,könnte ich Ärger bekommen,weil die Begriffe geschützt sind?

Gebe ich auf "dpma.de" "Schalldruck" ein oder "Welcome to the next Level" ein,finde ich herraus,dass die Begriffe geschützt sind.

Kann ich die trotzdem für eine Partyreihe verwenden oder könnte ich verklagt werden?

Könnten sie mir sagen, ob "The next Level" geschützt wäre bzw. ob man den Text als Eventreihe nutzen könnte?

Mit freundlichen Grüßen


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 1.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:

Hinsichtlich Ihres Vorhabens sollten Sie zu erst eine Markenrechtsrecherche betreiben lassen. Dieses machen üblicherweise Patentanwälte.
Bei der Recherche kann zum einen geprüft werden, in welchen Klassen die Marke eingetragen ist (Ihr erster Beispielsfall) und ob der von Ihnen angedachte Name (Ihr zweiter Beispielsfall) eintragungsfähig ist.
Erst wenn die Klassen feststehen, kann überprüft werden, ob eine Gefahr der Verwechselung der Marke, eine Markenanmaßung oder auch die Gefahr der Verwässerung der Marke besteht. Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Wenn die Marke XXX in der Klasse „Seife“ eingetragen ist, könnten Sie sicherlich Ihren Event so nennen, es sei denn, dieses berührt das Ansehen der Marke. So wäre eine Marke „Rolls-Royce“ als Eintragung für Ihren Event sicherlich nicht zur Verwechselung geeignet, würde aber sicherlich zu rechtlichen Schritten durch den Markenrechtsinhaber der Automarke führen.
Insofern ist es auch Sinn und Zweck der Markenrecherche, eine Eintragungsfähigkeit zu prüfen.

Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie sich bitte zunächst per Email über fea-radannheisser@gmx.de kontaktieren. Wenn Sie diese Antwort im Rahmen der Bewertung beurteilen, helfen Sie mit, dieses Portal transparenter und verständlicher zu gestalten.

Mit freundlichen Grüssen


gez. RA Dannheisser


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Kai-Uwe Dannheisser
Rechtsanwalt

An der Alster 3
20099 Hamburg
info@dannheisser.de
Telefon: 040-63946575
Telefax: 040-63946576
Mobil: 0178-5949540

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.02.2009 00:52:35

Guten Abend

Erstmal vielen Dank für die Rechtschnelle Beantwortung der Frage.
Es gibt einige Veranstaltungen die mit "The next Level" werben!

Also kann man nicht pauschal sagen, ob man Ärger bekommen könnte bei der verwendung?

Bzw. ob der Text "The next Level" frei wäre?

Mit freundlichen Grüßen

PS. wie teuer wäre eine Markenrecherche bei Ihnen?Ca.!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.02.2009 16:46:22

In der Tat kann dieses erst nach der von mir angesprochenen Markenrechtsrecherche beantwortet werden. Die Kosten für eine Markenrechtsrecherche betragen ungefähr 500,00 € inklusive der Kosten beim DMPA.
Sollten Sie Interesse an einer Recherche durch mich haben, können Sie sich gerne mit meiner Kanzlei in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüssen

gez. RA Dannheisser
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