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Namen eine GmbH + Umwandlung


14.05.2012 08:02 |
Preis: ***,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stephan Bartels




Meine Lebensgefährtin möchte zur Zeit das Haus Ihrer Mutter verkaufen. Es handelt sich um ein großes Anwesen mit Sägewerk im Schwarzwald. Es gibt bereits einen Käufer, einen Geschäftsmann aus Russland. Dieser hat Interesse am Haus, möchte jedoch auch die bisherige Firma erwerben und den ursprünglichen Namen der Firma „XYZ" fortführen.
Der Betrieb bestand fast 200 Jahre als Sägewerk XYZ OHG. Im Jahre 2008 wurde die Firma aus dem Handelsregister gelöscht und durch eine ABC GBR (ursprünglichen Gesellschafter der XYZ OHG) ersetzt, welche weiterhin zur Abwicklung der Restbestände usw. fortbesteht. Das Sägewerk wurde 2008 verpachtet und unter dem Namen Sägewerk XYZ GBR , Inh. H. fortgeführt, ging jedoch 2011 in die Insolvenz.
Der Käufer des Hause möchte nun die „Tradition" des Unternehmens beibehalten und auch den Namen „XYZ" verwenden. Er möchte in seiner Heimat mit der 200 –Jährigen Tradition des Unternehmens werben können. Da eine GBR sicherlich nicht ohne weiteres verkauft werden kann stellt sich folgende Frage:
Kann die bestehende ABC GBR z.B. in eine XYZ GmbH umgewandelt und anschließend an den Geschäftsmann aus Russland verkauft werden. Oder verstößt dies gegen das „Irreführungsverbot". Welche andere Möglichkeit gibt es? Gibt es Risiken für die Altgesellschafter?
Da bereits in Kürze ein Kaufvertrag geschlossen werden soll wären wir Ihnen für eine schnelle Stellungnahme sehr dankbar.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 181 weitere Antworten zum Thema:
GmbH Umwandlung
14.05.2012 | 11:45

Antwort

von

Rechtsanwalt Stephan Bartels
152 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Fragen, die ich im Folgenden gern anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte.


Die bestehende ABC GbR kann ohne Weiteres verkauft werden. Voraussetzung ist lediglich, dass alle Gesellschafter der Veräußerung zustimmen. Durch den Übertragungsvertrag würde das gesamte Vermögen der GbR, einschließlich der Firmenname, auf den Käufer übertragen werden. Es wäre sodann Sache des Käufers der Gesellschaft, sich um die Umwandlung und Unbenennung der GbR zu kümmern.

Eine Umwandlung der ABC GbR in eine GmbH wäre ebenfalls problemlos möglich. Diese Gesellschaft könnte dann auch ihren Namen in XYZ GmbH ändern. In der Führung des Namens "XYZ" wäre auch keine Irreführung zu sehen, solange dieser Name nicht geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise über geschäftliche Verhältnisse zu täuschen, die für Sie wichtig sind, vgl. § 15 HGB. Dies wäre hier nicht der Fall. Es käme allenfalls ein Irrtum über die hinter der Gesellschaft stehenden Personen in Betracht. Bei einer GmbH ist es jedoch üblich, dass der Firmenname mit den tatsächlichen Gesellschaftern nicht, bzw. nicht mehr übereinstimmt. Der Firmenname lässt daher grundsätzlich keinen Rückschluss auf die Namen der Gesellschafter zu und ist daher nicht geeignet, über die Namen der Gesellschafter zu täuschen oder einen diesbezüglichen Irrtum zu erregen.

Vor Entscheidung für eine der beiden Alternativen sollten Sie sich unbedingt mit Ihrem steuerlichen Berater besprechen, da die Kosten und steuerlichen Folgen für die Verkäufer von erheblichem Unterschie sein können.

Die Risiken der Altgesellschafter erhöhen sich durch die beschriebenen Transaktionen nicht, solange bei einer Fortführung des Namens "ABC" gegenüber Kunden und Lieferanten klargestellt wird, dass künftig neue Gesellschafter hinter dem Unternehmen stehen. Wir der Name ohne weiteres fortgeführt, käme eine Haftung der bisherigen Gesellschafter aus den Grundsätzen der sogenannten Anscheinshaftung in Betracht.

Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zur Zufriedenheit beantwortet habe und stehe gegebenenfalls gern für eine kostenlose Nachfrage zu meiner Antwort zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Stephan Bartels
Rechtsanwalt
Koopstraße 20
20144 Hamburg

Tel.: 040/480678-0
Email: mail@rechtsanwalt-bartels.de

www.rechtsanwalt-bartels.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Stephan Bartels
Hamburg

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Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Markenrecht