Ist es erlaubt, geschäftliche Anbieter mit Adresse und ev. Telefon ohne deren Einwilligung/vorherige Befragung auf einer Internetplattform zu veröffentlichen.
Beispiel: Ich habe die Visitenkarte/Flyer eines Astrologen/Heilpraktikers/Kartenlegers in einem Geschäft aufgesammelt und möchte die Angaben darauf auf meiner Plattform eintragen. Brauche ich dazu eine Zustimmung? (Man könnte die Daten ja auch aus einem Telefonbuch oder aus anderen Verzeichnissen übernehmen.)
Antwort geschrieben am 17.11.2010 21:50:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
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Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Bestandteil des Datenschutzes ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Bei der Veröffentlichung von Daten, die sich auf Unternehmer beziehen, handelt es sich um die Nutzung von personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Eine solche Nutzung tangiert das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen.
Die Veröffentlichung solcher personenbezogener Daten steht damit unter Erlaubnisvorbehalt. Ohne Zustimmung der Betroffenen dürfen Sie also die Daten nicht auf Ihrer Plattform eintragen.
Tun Sie dies dennoch, können die Betroffenen Unterlassungs- bzw Löschungsansprüche gegen Sie geltend machen, § 35 BDSG.
Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn es sich ausschliesslich um die Nennung der Firma einer juristischen Person ( z.B GmbH, KG ) handelt. Auch dann halten einige Gerichte aber den Datenschutz für personenbezogene Daten für entsprechend anwendbar. Da es in Ihrem Fall um eine natürliche Person geht, erübrigen sich insofern weitere Ausführungen. Meines Erachtens sind auch reine Unternehmsdaten über das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb geschützt.
Ohne Genehmigung sollten Sie also keine Veröffentlichung vornehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
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