02.11.2010 | 18:02
Antwort
von
Rechtsanwalt Tim Staupendahl
8 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Bei der Bestimmung einer Verwechslungsgefahr zweier Kennzeichen ist immer der Gesamteindruck entscheidend, den ein sogenannter Durchschnittsverbraucher bekommt. So ist also die Frage zu stellen, ob derjenige, der auf Ihren Online-Shop oder Ihr Produktlabel „anna" aufmerksam wird, zu dem Ergebnis kommen könnte, dass es sich hierbei um Waren des als Marke eingetragenen Labels „La Anna" handeln könnte.
Bei dem von Ihnen genannten Beispielen ist eine solche Verwechslungsgefahr nicht ohne weiteres zu bejahen. So ist die Bezeichnung „Anna" ein durchaus weit verbreiteter Name, der keine besonders hohe Kennzeichnungskraft besitzt. Aus diesem Grund wird die Markeninhaberin des Kennzeichens „La Anna" die Verwendung des Begriffs „anna" alleine vewendet nicht unproblematisch verbieten können, da mehr dem Markenbestandteil „La" die prägende Wirkung der Gesamtmarke zukommt.
Insoweit ist Ihr Eindruck, dass die Vielzahl von eingetragenen (und zum Teil auch schon ausgelaufenen) Marken ein Hinweis darauf sei, dass die Marken nicht ähnlich sind, zwar nicht ganz richtig, da eine Ähnlichkeit zwischen „ANNA" und „La Anna" sicherlich schon gegeben ist. Auch wird eine eventuell bestehende Kollision zwischen einer neu angemeldeten und einer bereits eingetragenen Marke vom DPMA nicht geprüft (relative Schutzhindernisse). Die große Anzahl der bereits existierenden Marken ist aber ein Indiz dafür, dass der Begriff „Anna" aufgrund der hohen Verbreitung keine derart hohe Kennzeichnungskraft besitzt, dass eine Markenverletzung ohne weiteres angenommen werden könnte.
So wäre in dem von Ihnen beschriebenen Fall sicherlich eine größere Verwechselungsgefahr dann anzunehmen, wenn Sie ein Label auf den Markt brächten mit dem Namen „L´Anna" oder „La Anne", da der prägende Artikel zusätzlich übernommen würde. Den Vornamen alleine zu verwenden, birgt eine etwas geringere Gefahr in sich, so dass eine Verletzung der bereits eingetragenen Marke nicht ohne Zweifel angenommen werden könnte.
Dennoch kann nicht ganz ausgeschlossen werden, dass Sie wegen einer etwaigen Markenverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen würden. Eine solche
Abmahnung mit einem sich eventuell anschließenden gerichtlichen Verfahren wäre zum einen sehr kostspielig. Zum anderen wäre dessen Ausgang ungewiss, da die Frage der Verwechslungsgefahr schließlich nicht einfach mit „ja" oder „nein" beantwortet werden kann. Letztendlich würde hierbei der Eindruck des Gerichts über diese Frage entscheiden.
Wenn Sie also eine solche Verwechslungsmöglichkeit komplett ausschließen wollten, rate ich Ihnen daher, eine deutliche Abgrenzung herbeizuführen. Eine solche könnten Sie beispielsweise auch durch die zusätzliche Verwendung Ihres Nachnamens erzielen. Auch ist es denkbar einen aus Ihrem Vor- und Nachnamen zusammengesetzten Begriff zu finden oder Ihrem Vornamen einen ganz anderen Zusatz beizufügen. Bei Ihrem (realen, nur für mich einsehbaren) Namen fallen mir spontan mehrere denkbare Alternativen ein!
Auch könnten Sie sich diesen neuen Namen als Marke beim DPMA schützen lassen, da einem solchen Kunstnamen eine deutlich höhere Kennzeichnungskraft zukäme, als einem weit verbreiteten Vornamen. Insoweit entstünde hierdurch eine „starke" Marke, welche sich von den bereits bestehenden Marken klar abgrenzen würde.
Gerne berate ich Sie bei eventuell diesbezüglich auftretenden Fragen. Doch auf für Rückfragen zum Ausgangsproblem stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Tim Staupendahl
Tim Staupendahl
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
rechTEC Rechtsanwälte GbR
Anger 47 - 49
99084 Erfurt
Telefon: 0361 - 789 298 65
Telefax: 0361 - 789 298 66
E-Mail: kanzleil@rechtec.de
Homepage: www.rechtec.de
USt.-Id.Nr. DE270383908