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Name für Onlineshop "ähnlich" bereits angemeldet


02.11.2010 16:38 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tim Staupendahl


| in unter 2 Stunden

Ich möchte einen Onlineshop eröffnen, den ich gerne nach meinem Vornamen (komplet klein geschrieben) bennen möchte, also zum Beispiel anna. Der Name soll außerdem auch als "Labelname" an den selbstgemachten Produkten angebracht werden.
Meine Suche beim Deutschen Patent und Markenamt hat ergeben, dass es in den selben Warenklassen bereits eine angemeldete Marke gibt, die (entsprechend meinem Beispielnamen" La Anna heißt, also im Gegensatz zu meinem gewünschten Namen mit "La" davor und der erste Buchstabe groß geschrieben.

Wäre in solch einem Fall die Ähnlichkeit so groß, dass ich eine Abmahnung befürchten müsste?
Könnte ich dies verhindern indem ich meinen Vor- und Nachnamen nutze? (Was aber eher eine Notlösung wäre.)

Noch als zusätzliche Information:
Ich habe auch herrausgefunden, dass vor ein paar Jahren für die selben Warenklassenvor auch (um bei dem Beispielnamen zu bleiben) ANNA, Anna, oder auch als Wort-/Bildmarke oder mit unterschiedlichen "Anängen" als Marken angemeldet waren (bei diesen ist die Schutzfrist allerdings abgelaufen. Ich dachte dies könnte vielleicht ein Hinweis darauf seien, dass die Ähnlichkeit nicht zu groß ist.

Ich hoffe ich habe den Sachverhalt verständlich geschildert. Wichtige ist mir, dass sich die Antwort auf die von mir geschilderten Beispiele bezieht.
Vielen Dank!!!
02.11.2010 | 18:02

Antwort

von

Rechtsanwalt Tim Staupendahl
8 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:

Bei der Bestimmung einer Verwechslungsgefahr zweier Kennzeichen ist immer der Gesamteindruck entscheidend, den ein sogenannter Durchschnittsverbraucher bekommt. So ist also die Frage zu stellen, ob derjenige, der auf Ihren Online-Shop oder Ihr Produktlabel „anna" aufmerksam wird, zu dem Ergebnis kommen könnte, dass es sich hierbei um Waren des als Marke eingetragenen Labels „La Anna" handeln könnte.

Bei dem von Ihnen genannten Beispielen ist eine solche Verwechslungsgefahr nicht ohne weiteres zu bejahen. So ist die Bezeichnung „Anna" ein durchaus weit verbreiteter Name, der keine besonders hohe Kennzeichnungskraft besitzt. Aus diesem Grund wird die Markeninhaberin des Kennzeichens „La Anna" die Verwendung des Begriffs „anna" alleine vewendet nicht unproblematisch verbieten können, da mehr dem Markenbestandteil „La" die prägende Wirkung der Gesamtmarke zukommt.

Insoweit ist Ihr Eindruck, dass die Vielzahl von eingetragenen (und zum Teil auch schon ausgelaufenen) Marken ein Hinweis darauf sei, dass die Marken nicht ähnlich sind, zwar nicht ganz richtig, da eine Ähnlichkeit zwischen „ANNA" und „La Anna" sicherlich schon gegeben ist. Auch wird eine eventuell bestehende Kollision zwischen einer neu angemeldeten und einer bereits eingetragenen Marke vom DPMA nicht geprüft (relative Schutzhindernisse). Die große Anzahl der bereits existierenden Marken ist aber ein Indiz dafür, dass der Begriff „Anna" aufgrund der hohen Verbreitung keine derart hohe Kennzeichnungskraft besitzt, dass eine Markenverletzung ohne weiteres angenommen werden könnte.

So wäre in dem von Ihnen beschriebenen Fall sicherlich eine größere Verwechselungsgefahr dann anzunehmen, wenn Sie ein Label auf den Markt brächten mit dem Namen „L´Anna" oder „La Anne", da der prägende Artikel zusätzlich übernommen würde. Den Vornamen alleine zu verwenden, birgt eine etwas geringere Gefahr in sich, so dass eine Verletzung der bereits eingetragenen Marke nicht ohne Zweifel angenommen werden könnte.

Dennoch kann nicht ganz ausgeschlossen werden, dass Sie wegen einer etwaigen Markenverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen würden. Eine solche Abmahnung mit einem sich eventuell anschließenden gerichtlichen Verfahren wäre zum einen sehr kostspielig. Zum anderen wäre dessen Ausgang ungewiss, da die Frage der Verwechslungsgefahr schließlich nicht einfach mit „ja" oder „nein" beantwortet werden kann. Letztendlich würde hierbei der Eindruck des Gerichts über diese Frage entscheiden.

Wenn Sie also eine solche Verwechslungsmöglichkeit komplett ausschließen wollten, rate ich Ihnen daher, eine deutliche Abgrenzung herbeizuführen. Eine solche könnten Sie beispielsweise auch durch die zusätzliche Verwendung Ihres Nachnamens erzielen. Auch ist es denkbar einen aus Ihrem Vor- und Nachnamen zusammengesetzten Begriff zu finden oder Ihrem Vornamen einen ganz anderen Zusatz beizufügen. Bei Ihrem (realen, nur für mich einsehbaren) Namen fallen mir spontan mehrere denkbare Alternativen ein!

Auch könnten Sie sich diesen neuen Namen als Marke beim DPMA schützen lassen, da einem solchen Kunstnamen eine deutlich höhere Kennzeichnungskraft zukäme, als einem weit verbreiteten Vornamen. Insoweit entstünde hierdurch eine „starke" Marke, welche sich von den bereits bestehenden Marken klar abgrenzen würde.

Gerne berate ich Sie bei eventuell diesbezüglich auftretenden Fragen. Doch auf für Rückfragen zum Ausgangsproblem stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Tim Staupendahl


Tim Staupendahl
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

rechTEC Rechtsanwälte GbR
Anger 47 - 49
99084 Erfurt

Telefon: 0361 - 789 298 65
Telefax: 0361 - 789 298 66

E-Mail: kanzleil@rechtec.de
Homepage: www.rechtec.de
USt.-Id.Nr. DE270383908

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Tim Staupendahl
Erfurt

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