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Frage geschrieben am 25.01.2012 13:30:53

Name Irreführung

Rechtsgebiet: Vereinsrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 580
Sehr geehrte Damen und Herren,
es geht hier nicht direkt um einen Verein, sondern um einen Verband. Doch ich habe keinen Punkt zum Anklicken gefunden, auf dem "Verbandsrecht" genannt war. Hoffe, es ist ungefähr gleich.

Meine Frage ist: darf sich ein Verband zum Beispiel "Bundesverband der Immobilienmakler, Hauskäufer und Hausverkäufer e.V." nennen, wenn dort nur Immobilienmakler als Mitglied aufgenommen werden können ?
Also wenn es für (private) Hauskäufer und Verkäufer unmöglich ist, Mitglied zu werden ?

Oder ist hier von Irreführung oder ähnlichem auszugehen ?



Antwort geschrieben am 25.01.2012 14:06:04
Rechtsanwalt Stephan Bartels
Koopstraße 20, 20144 Hamburg, Tel: 040/480678-0, Fax: 040/480678-48
Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Markenrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Fragen, die ich im Folgenden gern anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte.

Wie Sie richtig erkannt haben, ist die Namensgebung irreführend, da dem angesprochenn Personenkreis vorgetäuscht wird, dass sich die Mitglieder des Vereins aus den im Namen benannten Personengruppen zusammensetzen, was tatsächlich nicht der Fall ist.

Wenn der fragliche Ausschluss in der Satzung festgehalten ist (falls nicht, müssten auch die im Namen genannten Haukäufer und -verkäufer aufgenommen werden), wird das Registergericht, bei dem im Zuge der Anmeldung des Vereins dessen Satzung zwecks Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen einzureichen ist, die Eintragung wegen eines irreführenden Namens ablehen wird. Es ist allgemein anerkannt, dass neben den Anforderungen in § 57 Abs. II BGB auch das Irreführungsverbot des § 18 II HGB gilt. Die Vorschrift lautet:

" Die Firma darf kein Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angsprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen."

Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zur Zufriedenheit beantwortet habe und stehe gegebenenfalls gern für eine kostenlose Nachfrage zu meiner Antwort zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Stephan Bartels
Rechtsanwalt
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