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Frage geschrieben am 07.07.2011 19:41:36

Nächtlicher Kinderlärm

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1338
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich frage an im Auftrag: Unser Freund wohnt mit seiner Familie in einer Wohnung einer gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft. Seit ca. einem Monat kann die Familie (zwei Berufstätige und Tochter in der Ausbildung) nicht mehr, bzw. nur noch mit Hilfsmitteln (Kopfhörer)schlafen.
Ab dem späten Nachmittag/frühen Abend bis tief in die Nacht beginnt eine Stampede und Kindergeschrei. Die Kinder müssen ca. im Kindergartenalter sein (drei bis fünf Jahre).
Es geht keineswegs um spielende Kinder tagsüber oder nächtliches Babyweinen! Als Eltern von zwei mittlerweile erwachsenen Kindern würde dies selbstverständlich von den Betroffenen toleriert. Die Betroffenen haben tatsächlich den Eindruck, als ob oben ein "umgekehrter Tagesrhythmus" herrsche. Sprich: Tagsüber werden Kräfte gesammelt, nachts geht's los.
Wie kann man die Sache möglichst diplomatisch angehen? Im ersten Schritt ist eine freundliche Beschwerde bei den Obernachbarn angedacht. Was tut man, wenn die (rein von der deutschen Sprachkenntnis) nichts verstehen? Wie ist die rechtliche Situation? Muss nächtlicher Kinderlärm toleriert werden (Kinder gehören doch auch in eigenem Interesse irgendwann ins Bett)? Sollte man ggf. den Vermieter (Bau- und Wohngesellschaft) einbeziehen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen!


Antwort geschrieben am 07.07.2011 19:54:08
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrte Fragestellerin,

auf jeden Fall sollte zunächst die Wohnungsgesellschaft als Vermieter/Eigentümer eingeschaltet werden, die auch darauf hinwirken können, dass die Hausordnung, insbesondere die nächtlichen Ruhezeiten eingehalten werden.

Die Gerichte urteilen derweil ziemlich kinderfreundlich, sodass meist nur Extremfälle wirklich unterlassungsfähig sind.

Diese Fälle sind z.B., wenn die Eltern nicht darauf hinwirken, dass die Ruhezeiten eingehalten werden.
Wie Sie aber bereits ausführen, muss z.B. nächtliches Babygeschrei toleriert werden (Oberlandesgericht Düsseldorf (9 U 218/96)).

Ruhezeiten gelten insbesondere nicht für Kleinkinder, sondern nur für Kinder, die eine Ermahnung verstehen und einhalten können.

Ich denke aber, dass Kinder von drei bis fünf Jahren durchaus in der Lage wären, zu verstehen, dass nächtliche Zeiten eingehalten werden müssen.
Wenn die Eltern in diesem Fall jedoch nicht bereit sind auf die Kinder einzuwirken und ihren erzieherischen Pflichten nicht nachkommen, besteht ein Unterlassungsanspruch, der auch gerichtlich durchgesetzt werden könnte.

Um die Situation nicht vorschnell eskalieren zu lassen, sollte jedoch zunächst das Gespräch mit den Mietern selbst und dem Vermieter gesucht werden, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Alternativ könnte auch der Vermieter zum Einschreiten angehalten werden, indem man die Miete kürzt.
Ist die Belästigung z.B. derart groß, dass gegen Gepolter und Schreie nach 22.00 Uhr auch Schlaftabletten und Ohrenstöpsel nichts helfen, dann ist eine Mietminderung zulässig (LG Berlin, aus WM 1999, S. 329).

Spätestens dann, wenn es um das Geld des Vermieters geht, wird er bereit sein, auch von sich aus aktiv Abhilfe zu leisten.

Die eigene Unterlassungsklage würde ich erst als letzten Schritt empfehlen.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
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Nächtlicher Kinderlärm | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-07-07
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