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Frage geschrieben am 25.04.2009 21:04:52

Nachzug eines Kindes aus der Ukraine

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1411
Guten Tag,
eine Bekannte von mir ist im vergangenen Sommer aus der Ukraine nach Deutschland gezogen, hat im August 2008 einen deutschen Mann geheiratet. Sie selbst ist (noch) keine Deutsche.
Nun möchte sie, dass ihr 12-jähriger Sohn, der zurzeit bei ihrer Mutter, also seiner Großmutter, lebt, nach Deutschland nachfolgt.
Wie kann sie das bewerkstelligen?
Ist es richtig, dass ihr deutscher Mann das Kind adoptieren muss? Die beiden (Mann und Sohn) kennen sich ja noch gar nicht.
Danke für Ihre Antwort


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 25.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 25.04.2009 21:50:19
Rechtsanwalt Maik Elster
Markt 23, 07743 Jena, Tel: 03641/628272, Fax: 03641/628274
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Miet und Pachtrecht, Verwaltungsrecht
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Als Sohn einer Ausländerin kann für diesen eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden. Die Voraussetzungen der Erteilung einer solchen hängt vom Aufenthaltsstatus der Kindesmutter ab (vgl. § 32 AufenthG). Genauere Information hierüber kann Ihre Freundin bei der zuständigen Ausländerbehörde erfragen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine genauere Auskunft in Unkenntnis des Status Ihrer Freundin nicht erfolgen kann.

Eine Adoption des Kindes durch den Ehemann Ihrer Freundin ist nicht notwendig.

---

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt


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