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Frage geschrieben am 16.12.2010 21:57:37

Nachzahlungen an Krankenversicherung Steuerrecht

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1819
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Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

ich folgender Angelegenheit benötige ich absolute Rechtssicherheit:


Folgender Sachverhalt:
Meine Frau war bis zum 31.8.2008 in einem Angestelltenverhältnis pflichtversichert bei der GKV. Ab dem 1.9.2008 hat Sie sich selbstständig gemacht und war bis Heute nicht mehr krankenversichert. Da aber seit 2007 die PFLICHT zur KV besteht, muss meine Frau nun die Beiträge an die Krankenkasse (GKV ) seit 1.9.2008 nachzahlen und ist somit rückwirkend in der GKV pflichtversichert(Höchstbetrag)

Nun die Fragen:
Wie ist das nun steuerrechtlich? Seit 1.1.2010 kann man ja die Beiträge zur KV VOLL absetzen.
In 2008/2009 gab es ja Begrenzungen.
Kann meine Frau nun also den kompletten Nachzahlungsbetrag absetzen, da dieser ja erst in 2010 beglichen wird, obwohl die Gesamtsumme auch Beiträge aus 2008/2009 enthält?
Normal müsste dies doch aber so sein, da Zufluss/Abfluss Prinzip oder ist das falsch?
Oder kann meine Frau nicht alles absetzen und wenn ja warum nicht und wieviel kann dann abgesetzt werden?

Vielen Dank


Antwort geschrieben am 17.12.2010 11:46:39
Rechtsanwalt Tobias Gussmann
Rieterstraße 17, 90419 Nürnberg, Tel: 091180190910, Fax: 091180190911
Einkommensteuerrecht, Lohnsteuerrecht, Mietrecht, Schadensersatzrecht, Straßenverkehrsrecht
Bewertungen: 15
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworten wir unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer steuerrechtlichen Erstberatung und Einschätzung gerne wie folgt. Beachten Sie dabei bitte, dass diese erste Einschätzung eine persönliche Beratung nicht ersetzen kann:

Bei privat krankenversicherten Steuerpflichtigen bestimmt sich der als Sonderausgabe abzugsfähige existenznotwendige Beitrag nach dem Leistungskatalog des sog. Basistarifs. Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sind demnach bis zur Höhe der Grundversorgung voll als Sonderausgaben absetzbar. Dabei liegt die Betonung auf "Grundversorgung" (auch Basis-Krankenversicherung genannt).

Nicht begünstigt ist hier der Beitragsanteil zur Krankentagegeldversicherung. Im Gegensatz zu den gesetzlich Versicherten erfolgt hier die Kürzung auf der Basis der tatsächlich geleisteten Beiträge. Darüber hinaus können einige Teile der Krankenversicherung ebenfalls nicht als Sonderausgaben abgesetzt werden (da nur „Grundversorgung"): Dies sind Beiträge im Zusammenhang mit der Absicherung von Sonderleistungen, wie z.B. die Chefarztbehandlung oder ein Ein-Bett-Zimmer im Krankenhaus.

Die Beiträge können nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem Anbieter der Versicherung in die Datenübermittlung an das Finanzamt nach § 10 Abs. 2a EStG eingewilligt hat.

Bei privat Versicherten sind die Daten durch das jeweilige Versicherungsunternehmen an das Finanzamt zu übermitteln.

Grundsätzlich gilt das Zu- und Abflussprinzip, maßgeblich für den Sonderausgabenabzug ist der Zahlungszeitpunkt.

Wir empfehlen Ihnen, sich eine Aufschlüsselung der Beiträge von Ihrem Versicherer zur Vorlage beim Finanzamt anzufordern. Außerdem ist der Versicherungsumfang (siehe oben "Grundversorgung") mit dem Versicherer zu klären.

Wir hoffen Ihnen damit eine erste Einschätzung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen




Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.12.2010 14:09:10

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

wie in der FRAGE angegeben, handelt es sich NICHT um eine private Krankenversicherung, sondern um eine PFLICHT-Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse ( GKV ). Pflichtmitgliedschaft deshalb, da Sie zuletzt in der GKV versichert war und eine freiwillige Mitgliedschaft ( ist von der Lestung und den Beiträgen das gleiche) nicht möglich ist, da man dies ja spätestens nach 3 Monaten hätte machen müssen. Da meine Frau selbstständig ist, zahlt Sie den Höchstbeitrag von ca. EUR 650.- je Monat
Dies ist NUR der Beitrag für KV und Pflege. Es ist kein Tagesgeld o.ä eingeschlossen.

In die Datenübermittlung an das Finanzamt nach § 10 Abs. 2a EStG hat meine Frau eingewilligt.

Bitte beantworten Sie unsere Frage gemäß dem Falle der GESETZLICHEN Krankenkasse.

Da es sich ja bei dem Beitrag um die "Grundsicherung" handelt, müssten die Beiträge ja KOMPLETT absetzbar sein, da ja erst in 2010 bezahlt wird ( auch die Nachzahlungen für 08/09 )und man ja ab 2010 die komplette KV (Grundsicherungsbeiträge ) absetzten kann.

MIR GEHT ES ALSO IN IHRER ANTWORT DARUM, ob meine Frau die Beiträge, die Sie JETZT an die GESETZLICHE Krankenversicherung NACHZAHLEN muss-(Beiträge für 2008/2009 und 2010)in 2010 in VOLLER Höhe geltend machen kann.

Danke.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.12.2010 18:15:44

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworten wir gerne wie folgt:

Auch in Ihrem Fall (es gibt hier keine Unterschiede) sind ab dem 01.01.2010 die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe der Grundversorgung voll als Sonderausgaben absetzbar.

Inwieweit Ihre monatlichen Beiträge nur die Grundversorgung betreffen, kann unsererseits im Rahmen dieses Forums nicht eingeschätzt werden.

Dagegen zählen die Aufwendungen für die Arbeitslosen-, Unfall- und Haftpflichtversicherung nicht mehr zu den abziehbaren Sonderausgaben. Diese Aufwendungen sind nur noch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn in Ihrem Fall für die Grundversorgung ein Höchstbetrag von 2.800 EUR nicht überschritten wird.

Andernfalls können Sie die "sonstige Vorsorgeaufwendungen" (z.B. Beiträge zu Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflicht- und Lebensversicherungen) insoweit absetzen, bis der Höchstbetrag von 2.800 Euro im Jahr ausgeschöpft ist. Auch bei Ausschöpfung sind Ihre Grundversorgungsbeiträge in voller Höhe absetzbar.

Beitragsrückstände aus Vorjahren können, wenn Sie in 2010 tatsächlich gezahlt wurden, voll abgesetzt werden. Beitragsrückerstattungen dagegen senken den Abzug.

Wir hoffen Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
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