Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema Wohlverhaltensphase.
Sehr geehrte Damen und Herren ,
ich befinde mich in der Wohlverhaltenpahse ,bin Selbständig und man hat mir die Einnahmen aus meinem Betrieb frei gestellt also Sie müssen nicht der Masse zugeführt werden bis August 2010 war ich zusätzlich noch angestellt im öffentlichen Dienst und das seit Oktober 2007 hier reichten die Einkünfte nicht aus so das ich dort keine Beträge abführen muste da ich unteranderem 2 Unterhaltspflichtige Kinder habe ,ich muste meine Krankenversicherung immer privat zu 100% selbst bezahlen ,nun stellt sich heraus das ich evt. Anspruch hätte das mir durch meinen früheren Arbeitgeber hier 50 % Beitragszuschuss hätte zugestanden ,diese wurde nun berechnet und es würden ca. 3500 Euro Rückzahlungen zu meinen gunsten entstehen müste ich diese Rückzahlungen an den Treuhänder abführen ,diese Beiträge habe ich ja von meinem Selbstbehalt in den Laufenden Jahren gezahlt also von geld was mir zustand ich finde keine rechtlichen Grundlagen wie man dieses Bewertet wenn ich die Nachzahlung aufteilen würde ,dann würde hier ein Monatlicher Betrag seit 2007 herauskommen von ca. 100 Euro die ich dann mehr gehabt hätte auch mit diesen 100 Euro monatlich mehr wer mein Gehalt zu gering gewesen um hier etwas abführen zu müssen .
Der Antrag auf Insolvenz ist im März 2009 gestellt worden ,was ist mit den Nachzahlungen die den Bereich von Arbeitsanfang Oktober 2007 bis zur Eröffnung betreffen und was ist mit den Beträgen von Insolvenzbeginn bis Arbeitsende August 2010.
Mfg.
Antwort geschrieben am 09.11.2010 12:30:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Die Pflichten in der Wohlverhaltensperiode bestimmen sich nach § 295 InsO. Als selbständig Tätiger haben Sie dabei die Gläubiger so zu stellen, als wenn Sie eine unselbstständige Beschäftigung nachgehen würden. Der eigen Betrieb wird dabei aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben.
Etwaige Zahlungen oder Erstattungsansprüche fallen hierbei nicht unter § 295 InsO, so dass diese nicht an die Insolvenzmasse abzuführen sind.
Gleiches folgt nach Ihren Angaben auch daraus, wenn dieser Anspruch Ihrem Nettogehalt zugerechnet wurde, da sich der pfändbare Betrag hierdurch nicht ändert.
Im Ergebnis können Sie den Rückerstattungsanspruch vereinnahmen, da auch mit einem Nachtragsinsolvenzverfahren nicht zu rechnen ist. Allerdings sollten Sie gem. § 295 InsO dem Treuhänder diesen Rückerstattungsanspruch mitteilen, damit Sie Ihrer Anzeigepflicht genüge getan haben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen und stehe im Falle einer Nachfrage weiter zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.11.2010 14:44:15
Sehr geehrter Herr Anwalt ,
vielen dank für die schnelle Antwort ,
also ich habe mich sehr wohl was das Insolvenz -und Restschuldverfahren angeht eingelesen und gut Informiert mir ist bekannt das ich die Gläubiger als Selbständiger so zu stellen habe als würde ich eine nicht Selbständige Arbeit nachgehen aber auch bei einem Vollzeitberuf in meiner Branche ist es schwierig in der Lohnsteuerklasse 1 mit 2 Unterhaltspflichtigen Kindern soviel Netto zu verdienen das man bei mir noch Abgaben anfallen würden .
Ich habe nur rein garnichts Gesetzliches gefunden was nun meinen Fall betrifft den ich Ihnen geschildert habe ,ob ich die Nachzahlung die ich evt. erhalten werde " hälftige Beitragsrückerstattung der Privatenkrankenkassen kosten " ca. 3500 Euro von meinem Arbeitgeber bei dem ich bis zum 31.08.2010 beschäftigt war einbehalten darf oder ob ich Sie ganz oder Teilweise abführen muss .
Meine Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase sind mir auch bekannt , es ist an dem das wenn man die Summe auf die drei Jahre der Beschäftigung aufteilt eine monatliche Rückerstattung von 100 Euro anfallen würde diese hätte nicht meine Pfändungsgrenze überschritten .
Was ich mich nur frage ist wen ich die Summe von 3500 Euro nun ausbezahlt bekomme liegt diese ja deutlich über meinen Freibetrag ,worauf kann ich mich bei meinem Treuhänder beziehen das ich sehr wohl den Betrag einbehalten darf können Sie mir hier eine verlässliche Quelle nennen .
Mfg .
Sehr geehrter Herr Anwalt ,
vielen dank für die schnelle Antwort ,
also ich habe mich sehr wohl was das Insolvenz -und Restschuldverfahren angeht eingelesen und gut Informiert mir ist bekannt das ich die Gläubiger als Selbständiger so zu stellen habe als würde ich eine nicht Selbständige Arbeit nachgehen aber auch bei einem Vollzeitberuf in meiner Branche ist es schwierig in der Lohnsteuerklasse 1 mit 2 Unterhaltspflichtigen Kindern soviel Netto zu verdienen das man bei mir noch Abgaben anfallen würden .
Ich habe nur rein garnichts Gesetzliches gefunden was nun meinen Fall betrifft den ich Ihnen geschildert habe ,ob ich die Nachzahlung die ich evt. erhalten werde " hälftige Beitragsrückerstattung der Privatenkrankenkassen kosten " ca. 3500 Euro von meinem Arbeitgeber bei dem ich bis zum 31.08.2010 beschäftigt war einbehalten darf oder ob ich Sie ganz oder Teilweise abführen muss .
Meine Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase sind mir auch bekannt , es ist an dem das wenn man die Summe auf die drei Jahre der Beschäftigung aufteilt eine monatliche Rückerstattung von 100 Euro anfallen würde diese hätte nicht meine Pfändungsgrenze überschritten .
Was ich mich nur frage ist wen ich die Summe von 3500 Euro nun ausbezahlt bekomme liegt diese ja deutlich über meinen Freibetrag ,worauf kann ich mich bei meinem Treuhänder beziehen das ich sehr wohl den Betrag einbehalten darf können Sie mir hier eine verlässliche Quelle nennen .
Mfg .
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.11.2010 20:43:42
Eine Quelle habe ich in der Kommentierung nicht gefunden. Da es sich aber nicht um eine Einnahme i.S.d. § 295 InsO handelt, die in der Wohlverhaltensperiode zur Berechnung des abzuführenden Betrages herangezogen wird, besteht hier keine Pflicht diese an die Insolvenzmasse abzuführen. Vergleichbar ist diese mit einem Steuererstattungsanspruch, der in der Wohlverhaltensperiode ebenfalls nicht an die Insolvenzmasse abzuführen ist. Sie können sich daher auf § 295 InsO stützen
Hinsichtlich einer möglichen Nachtragsverteilung fehlt es an einem pfändbaren Betrag im zurückliegenden Insolvenzverfahren, so dass auch hier keine Verpflichtung besteht den Betrag oder einen Teil hiervon abzuführen. Der Treuhänder müßte zudem eine solche Nachtragsverteilung beantragen.
Durch die Mitteilung an den Treuhänder kommen Sie hier rein vorsorglich einer möglichen Informationspflicht nach, so dass dies dann nicht als Grund für eine Restschuldbefreiung herhalten kann.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage beantworten.
Mit besten Grüßen
Eine Quelle habe ich in der Kommentierung nicht gefunden. Da es sich aber nicht um eine Einnahme i.S.d. § 295 InsO handelt, die in der Wohlverhaltensperiode zur Berechnung des abzuführenden Betrages herangezogen wird, besteht hier keine Pflicht diese an die Insolvenzmasse abzuführen. Vergleichbar ist diese mit einem Steuererstattungsanspruch, der in der Wohlverhaltensperiode ebenfalls nicht an die Insolvenzmasse abzuführen ist. Sie können sich daher auf § 295 InsO stützen
Hinsichtlich einer möglichen Nachtragsverteilung fehlt es an einem pfändbaren Betrag im zurückliegenden Insolvenzverfahren, so dass auch hier keine Verpflichtung besteht den Betrag oder einen Teil hiervon abzuführen. Der Treuhänder müßte zudem eine solche Nachtragsverteilung beantragen.
Durch die Mitteilung an den Treuhänder kommen Sie hier rein vorsorglich einer möglichen Informationspflicht nach, so dass dies dann nicht als Grund für eine Restschuldbefreiung herhalten kann.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage beantworten.
Mit besten Grüßen
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