Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema Nachzahlung.
Ich bin seit 2004 selbstständig & freiwillig gesetzlich krankenversichert.
Seit dieser Zeit habe ich einen festen Beitrag an die Krankenkasse gezahlt, der jährlich erhöht wurde.
2010 wurde ich aufgefordert meine Einkommenssteuerbescheide vorzulegen. Zeitraum von 2004 - 2010. Ergebnis => Nachzahlung in Höhe von 15.000 €. In den Jahren vorher nicht. (Versäumnis der Krankenkasse?)
Frage: ist es rechtens, dass die Krankenkasse über einen so langen Zeitraum diese Beträge einfordern darf bei jahrelange Akzeptanz der Beiträge ohne Hinweis, auf das Vorlegen der Einkommensnachweise?
Antwort geschrieben am 25.11.2011 10:38:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 343
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Zunächst erstaunt es, dass Ihre Krankenkasse erst 2010 Einkommensnachweise für die Jahre 2004 bis 2010 verlangt, denn dies wird ansonsten üblicherweise jährlich praktiziert.
Eine abschließende Beurteilung Ihrer Frage, ob die Nachforderung über den doch langen Zeitraum rechtens ist, kann ohne detaillierte Prüfung insbesondere der Akten der Gegenseite nicht erfolgen, weshalb ich Ihnen dringend rate, einen auf das Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Fallbearbeitung und Vertretung Ihrer Interessen (z.B. Einlegung eines Widerspruchs gegen den Nachzahlungsbescheid) zu beauftragen.
Dieser sollte sich gerade der Frage der Verjährung widmen, denn § 25 Abs. 1 SGB IV schreibt vor, dass Ansprüche auf Beiträge regelmäßig in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind, verjähren. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Beiträge in einem Bescheid festgesetzt worden sind (hier würde dann nach § 52 SGB X eine Verjährungshemmung eintreten) oder die Beiträge vorsätzlich vorenthalten worden sind.
Auch wäre zu untersuchen, in welcher Form die Krankenkasse in der Vergangenheit an Sie herangetreten ist und auf welcher Basis sie die bisherigen Beiträge festgesetzt hat.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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