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Nachzahlung von Kindergeld aufgrund einer Gesetzesänderung


23.08.2007 17:21 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sven Kienhöfer


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Frau Anwältin/
sehr geehrter Herr Anwalt!

Ich möchte vorausschicken, dass mein Sohn alle weiteren für die Zahlung von Kindergeld relevanten Voarussetzungen erfüllt.

Im August 2006 wurde die Zahlung von Kindergeld "gemäß § 70 Abs. 2 EStG" aufgehoben. Begründung im Wortlaut: "Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofes vom 15.09.2005 (III R 67/04) entfällt der Anspruch bei Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung."

Einen Einspruch habe ich nicht erhoben, da mein Sohn - während er auf einen Studienplatz wartete - von zuhause ausgezogen war. Außerdem hätte er im Jahr 2006 den Grenzbetrag für den Anspruch auf Kindergeld ohnedies überschritten.

Anders verhält es sich nun im Jahr 2007. Er erreicht die Höhe des Grenzbetrages nicht, da er nur bis einschließlich August arbeiten wird und für das Wintersemester 07/08 seine Immatrikulation im Moment läuft.

Nun erfahre ich mehr oder weniger zufällig, dass

- der Bundesfinanzhof (v. 16.11.2006, III R 15/06, DStR 2007, S.292) seine bisherige Rechtsprechung geändert hat, derzufolge mein Sohn keinen Anspruch auf Kindergeld mehr hatte. Nunmehr käme es nur noch darauf an, dass die Einkünfte des Kindes den Jahresgrenzbetrag, aufgestockt um die gezahlten Soz.-Vers.-Beiträge u. die Werbungspauschale, nicht überschreiten.
(Ob es inzwischen schon eine Rechtsprechung gibt, dass auch die einbehaltene Lohn- u. Kirchensteuer sowie der Soli aich auf die Ermittlung des Jahresgrenzbetrages auswirken, entzieht sich meiner Kenntnis.)

Hat mein Sohn nun Anspruch auf Nachzahlung des Kindergeldes ab Januar 2007?

Vielen Dank im voraus für die (möglichst verlässliche) Beantwortung meiner Frage.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 136 weitere Antworten zum Thema:
Kindergeld Nachzahlung
23.08.2007 | 17:37

Antwort

von

Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
143 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Es ist tatsächlich so, dass aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgericht von den Einkünften und Bezügen eines Kindes die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abgezogen werden können.
Zwischenzeitlich wurde auch entschieden, dass die Steuer, Kirchensteuer und Soli nicht von den Einkünften in Abzug gebracht werden dürfen.

Sofern Ihr Sohn durch den Abzug der Sozialversicherungsbeiträge den Grenzbetrag unterschreitet, haben Sie einen Anspruch auf Kindergeld für das Jahr 2007.

Stellen Sie bei der zuständigen Familienkasse einen neuen Antrag auf Kindergeld und legen Sie gleichzeitig Widerspruch gegen die Ablehnung ein.
Beziehen Sie sich auf das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom Mai 2005.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.


Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 23.08.2007 | 18:54

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Kienhöfer,
vielen Dank für Ihre prompte Antwort. Allerdings habe ich das Gefühl, dass wir aneinander vorbei geredet haben.

Meine Frage ist nicht die nach der Abzugsfähigkeit der Sozialversicherungsbeiträge von den Einkünften des Kindes - das haben wir alles schon berücksichtigt und festgestellt, dass mein Sohn unter dem Grenzbetrag bleibt - sondern die, dass eine Vollzeitbeschäftigung des Kindes den Anspruch auf Kindergeld erlöschen lässt, weshalb meinem Sohn das Kindergeld ab August 2006 bis dato gestrichen wurde. Da nun diese Rechtsprechung geändert wurde (s. Daten aus meiner Frage) hätte ich gerne gewusst, ob ich für meinen Sohn ab Januar 2007 eine Nachzahlung des Kindergelds beantragen kann, zumal a l l e anderen Kriterien erfüllt sind.

Gegen welche Ablehnung soll ich bei der Familienkasse Widerspruch einlegen? Gegen die Einstellung des Kindergelds ab August 2006, die wegen der Vollzeitbeschäftigung meines Sohnes erging? Die Widerspruchsfrist ist doch längst abgelaufen, oder nicht?

Warum soll ich mich auf das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom Mai 2005 beziehen? Es geht doch, wie oben erwähnt, nicht um den Abzug der Sozialversicherungsanteile des Arbeitnehmers, sondern um die Rechtsprechung wegen der Vollzeitbeschäftigung, und die datiert vom 16.11.2006.

Ich bitte Sie, mir noch einmal zu antworten, da ich nun recht verunsichert bin.

MfG

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 24.08.2007 | 11:18

Sehr geehrte Fragestellerin,

leider habe ich Ihre Fragestellung falsch verstanden und deshalb möchte ich meine Ausführungen korrigieren.

Wie Sie bereits wissen, hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung bzgl. des Kindergeldanspruches bei Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes geändert (Urteil v. 16.11.2006, III R 15/06, DStR 2007, S.292).

Dem Urteil zufolge haben Sie für Ihren Sohn (trotz Vollzeiterwerbstätigkeit) einen Anspruch auf Kindergeld, da er die Einkommensgrenze laut Ihren Angaben unterschreitet.

Leider ist dieses Urteil noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlich, deshalb reagieren die Familienkassen sehr unterschiedlich.

Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beträgt einen Monat nach Zustellung des Ablehnungsbescheides. Diese Frist ist zwar zwischenzeitlich abgelaufen, aber

da dieses Urteil erst nach Ablehnung des Kindergeldes gefällt wurde, haben Sie die Möglichkeit, auch nach Ablauf der Frist ,Widerspruch gegen diese Entscheidung einzulegen.

Begründen Sie Ihren Widerspruch mit dem o.g. Urteil und stellen Sie gleichzeitig einen neuen Antrag auf Kindergeld für das Jahr 2006.

Da die Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt noch nicht erfolgt ist, wird Ihre Familienkasse voraussichtlich den Kindergeldantrag/Widerspruch ablehnen.
Stellen Sie dann einen schriftlichen Antrag auf Ruhen des Verfahrens.
Sobald das Urteil veröffentlicht ist, kann über Ihren Kindergeldantrag/Widerspruch entschieden werden.

MFG

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
Waldstetten

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