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Frage geschrieben am 06.09.2011 20:58:13

Nachzahlung für freiwillig Versicherten m Gründungszuschuss in GKV (nur Fachanwälte)

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 815
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Sehr geehrte Damen und Herren,

Situation:

mehrjährige selbständige Tätigkeit in Gewerbe A bis November 2010, danach bis Februar 2011 arbeitslos, Gründung in Gewerbe B zum März 2011, diese wurde 9 Monate lang mit dem Gründungszuschuss (ALG 1-Basis) gefördert, blieb jedoch erfolglos und Gewerbe B wurde im Dezember abgemeldet.

Nach Beratung mit der BKK, bei der ich freiwillig als Selbständiger seit Jahren versichert bin, wurde ab März 2011 als Beitrag für Kranken- und Pflegeversicherung nur der Mindestbeitrag von EUR 208 für Existenzgründer mit Grüdungszuschuss festgesetzt. Bei dieser Beitragsfestsetzung wurde davon ausgegangen, dass Einkünfte aus dem "alten" Gewerbe A keine Rolle mehr spielen.

Situation im Jahre 2010:

- Neugründung Gewerbe B blieb ohne Gewinn
- 20.000 EUR Gewinn aus Gewerbe A, zum größten Teil Zahlungen aus Vorgängen, die das Jahr 2009 betreffen.

Nun fordert die BKK eine Beitragsnachzahlung in Höhe von über 3000 EUR, da sie sowohl Beiträge auf den Gründungszuschuss als erfolgloser Existenzgründer erhebt als auch Beiträge auf den Gewinn aus selbständiger Tätigkeit, der Alt-Vorgänge aus dem Vorjahr betrifft, jedoch auf dem Steuerbescheid von 2010 als Gewinn ausgewiesen ist. Dies führt für die 9 Monate des Gründungszuschusses (März bis November 10) zu monatlichen Beiträgen für KV und PV in Höhe von weit über EUR 500,00.

Fragen:

1. Ist die Nachforderung der BKK berechtigt, d. h. kann sie mich sowohl als Existenzgründer aus Gewerbe B als auch als langjährigen Unternehmer mit Alt-Gewerbe A mit Beiträgen belasten? Oder gibt es einen Weg, der entweder den Gründungszuschuss ODER den Gewinn der alten Selbständigkeit als Basis für die Beitragsberechnung nimmt?

2. Sollten die Nachforderung tatsächlich berechtigt sein, so haben sich aufgrund der niedrigen Beitragsfestsetzung vom März 2010 die folgenden Nachteile ergeben:

a) im Falle eines Beitrages in Höhe von über EUR 500 hätte ich mich ggfs. privat krankenversichert - beim Beitrag von EUR 208 sah ich hierfür keine Notwendigkeit. Somit wurde mir diese Möglichkeit praktisch genommen.
b) steuerliche Nachteile aufgrund der sehr ungleichen Beitragszahlung in den Jahren 2010 und 2011.

Hat die BKK ggfs. für diese Nachteile aufzukommen, auch wenn die mangelhafte Beratung, die zur Festsetzung des Beitrags in Höhe von nur EUR 208 geführt hat, schlecht nachzuweisen ist, da Telefongespräch?

Über eine Antwort würde ich mich freuen.

Freundliche Grüße aus NRW.





Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

1. Der Gründungszuschuss zählt wie auch der Gewinn zu den Einnahmen, auf die Beiträge zur KV entrichtet werden müssen.
Rechtsgrundlage ist § 240 SGB V.
Es gibt keine Möglichkeit nur den Gewinn aus der alten Selbstständigkeit oder den Zuschuss zur Ermittlung des Beitrages heranzuziehen. Es spielt auch keine Rolle, aus welcher Tätigkeit der Gewinn stammt. Wenn die Gewinne aus dem Vorjahr im Steuerbescheid für 2010 auftaucht, dann ist allein das maßgeblich. Es werden also Zuschuss und Gewinn addiert. Nicht berücksichtigt werden darf die Sozialpauschale von 300 € als Teil des Gründerzuschusses.

2. Es gilt nur das was tatsächlich gegeben war und das ist die freiwillige Versicherung in der GKV. Sie können leider nicht anführen, dass Sie sich bei richtiger Information privat versichert hätten.

Dies gilt sozialrechtlich, hier sind auch die steuerlichen Nachteile unerheblich.

Grundsätzlich sind Schadensersatzansprüche wegen einer Falschberatung zivilrechtlich möglich.

Allerdings wird es praktisch sehr schwer sein, Ansprüche durchzusetzen. Sie müssten in der Tat die Falschberatung nachweisen, was schierig ist, wenn es keine schriftlichen Erklärungen gibt. Das nächste Problem ist die Kausalität des Schadens. Sie können nicht einfach unterstellen, dass Sie sich privat versichert hätten. Hier müsste man prüfen, welche Beiträge hier gültig waren und ob eine Privatkasse Sie überhaubt aufgenommen hätte. Hier bewegt man sich stark im spekulativen Bereich.

Im Ergebnis sehe ich leider wenig Aussichten für Ansprüche, Sie sind allerdings generell möglich.






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