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Mein aus England kommender Mann war 1 Jahr angestellt und gesetzlich krankenversichert. Nach seiner Kündigung (Juni 2010) machte er sich selbständig und ließ die Klärung seines Krankenversicherungsstatus "schleifen" (nahm an, dass er nicht krankenversichert war und nahm keine Leistungen in Anspruch). In dieser Zeit hat er keinen einzigen Bescheid bekommen, dass er der Krankenkasse schuldet. Vor kurzem ging er in die Krankenkasse (AOK), um sich freiwillig versichern zu lassen, und erfuhr zum ersten Mal, dass er die versäumten Beiträge nachzahlen soll. Diese Benachrichtigung erfolgte nur mündlich, schriftlich liegt uns nichts vor, wo eine konkrete Summe der Nachzahlung stehen würde. Kann die Krankenkasse ohne jegliche Erinnerung die Schulden für 1 Jahr rückwirkend verlangen? Was können unsere nächsten Schritte sein? Wie hoch ist unsere Chance, wenn wir den Antrag auf Teilerlassung stellen?Antwort geschrieben am 09.10.2011 22:08:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Ab 01.01.2009 gilt generell Versicherungspflicht für Selbständige.
Nach § 5 Abs. Nr. 13 lit. a) SGB V sind Personen versicherungspflichtig, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. Dies ist Ihren Angaben nach der Fall.
Gemäß § 186 Abs. 11 Satz 1 SGB V beginnt die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Daher ist die Krankenkasse berechtigt, Beiträge rückwirkend zu verlangen.
Eines Bescheides zur Begründung der Pflichtversicherung bedarf es nicht. Die Rückzahlung muss aber durch einen entsprechenden Bescheid erfolgen, gegen den vorgegangen werden kann mittels Widerspruchs.
In der Regel werden die Beiträge nicht (teil)erlassen, dafür aber eine Zahlungsvereinbarung angeboten, obwohl kein Anspruch darauf besteht.
Ich hoffe, Ihnen trotz der für Sie ungünstigen Information geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.10.2011 05:49:04
Danke für Ihre Antwort, auch wenn ich dadurch leider nicht viel mehr erfahren habe, als wir von der Krankenkasse bereits wussten.
Mein Mann hat ein niedriges Einkommen und hätte theoretisch familienversichert sein können. Ist das rückwirkend möglich?
Danke für Ihre Antwort, auch wenn ich dadurch leider nicht viel mehr erfahren habe, als wir von der Krankenkasse bereits wussten.
Mein Mann hat ein niedriges Einkommen und hätte theoretisch familienversichert sein können. Ist das rückwirkend möglich?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.10.2011 12:13:05
Nein, wenn der Ehemann hauptberuflich selbständigt war, ist die Familienversicherung ausgeschlossen, auch wenn das Einkommen niedrig ist.
Nein, wenn der Ehemann hauptberuflich selbständigt war, ist die Familienversicherung ausgeschlossen, auch wenn das Einkommen niedrig ist.
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