Antwort vom
30.10.2007 | 21:48
Sehr geehrte Fragestellerin,
anhand Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich zu beurteilen, ob jemand versicherungspflichtig ist oder versicherungsfrei. In diesem Fall scheint Ihr Arbeitgeber angenommen zu haben, dass Sie versicherungsfrei waren. Wenn sich dies im Nachhinein als falsch herausstellt, so hat der Arbeitgeber die Beiträge rückwirkend zu zahlen.
Bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist der Arbeitgeber der Beitragsschuldner, welcher dafür zuständig ist, dass Beiträge in der richtigen Höhe an die Sozialversicherungsträger abgeführt werden. Dies heißt, nur der Arbeitgeber ist für nicht abgeführte Beiträge haftbar. Der Arbeitgeber kann jedoch nach §
28g SGB IV für die letzten 3 Monate den Arbeitnehmeranteil noch von dem Arbeitsentgelt abziehen.
§ 28g Sozialgesetzbuch IV
Beitragsabzug
Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Abs. 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt.
§28 o Sozialgesetzbuch IV
Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten
(1) Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen; dies gilt bei mehreren Beschäftigungen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern.
(2) Der Beschäftigte hat auf Verlangen den zuständigen Versicherungsträgern unverzüglich Auskunft über die Art und Dauer seiner Beschäftigungen, die hierbei erzielten Arbeitsentgelte, seine Arbeitgeber und die für die Erhebung von Beiträgen notwendigen Tatsachen zu erteilen und alle für die Prüfung der Meldungen und der Beitragszahlung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Satz 1 gilt für den Hausgewerbetreibenden, soweit er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlt, entsprechend.
Bis auf den Beitrag für die letzten drei Monate muss der Arbeitgeber für die restlichen Beiträge aufkommen. Der Arbeitgeber hätte schließlich den Versicherungsstatus seines Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Einstellung feststellen müssen. Auf eine Kulanzlösung ist nicht zu hoffen, obgleich ich Ihnen zugestehe, dass kein Schaden entstanden ist.
Ich rate Ihnen darüber hinaus, sich Ihren Status in der PKV als auch die Altersrückstellungen zu erhalten, indem Sie den PKV-Vertrag nicht ersatzlos kündigen, sondern in eine sog. "grosse Anwartschaft" umwandeln. Sie können dann - bei Bedarf und Gelegenheit - jederzeit wieder ohne erneute Gesundheitsprüfung und zu den alten Konditionen und Bedingungen und unter Beibehaltung ihrer Altersrückstellungen wieder zurück in ihren "alten" PKV-Vertrag.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und verweise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die untern mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Einstweilen verbleibe ich
Mit besten Grüßen
Inga Dransfeld-Haase
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
21.01.2008 | 20:08
Die PKV hat nun einer Rückabwicklung zugestimmt.
Im Raum steht aber nun eine Nachzahlung der Differenz bis zur Höhe der GKV seit dem 06.03.06 (ca. 1500,00 Euro AG und AN Anteil zusammen) und die Differenz der Arzrechnungen, die die GKV nicht zahlen will, da ursprünglich Privatrechnung
( ebenfalls 1500 Euro).
Kann der Arbeitgeber hier von mir die Zahlung der Differenzen in kompletter Höhe verlangen ?
Vielen Dank vorab
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
21.01.2008 | 20:56
Sehr geehrte Ratsuchende!
Vielen Dank für Ihre Nachfrage!
Ich gehe davon aus, dass Ihnen die Beiträge zur PKV erstattet wurden. Wären Sie in dem Zeitraum gesetzlich krankenversichert, hätten Sie höhere Beiträge leisten müssen. Daher der doppelte Differenzbetrag. Ich empfele Ihnen, Ihren Arbeitgeber auf den Umstand, dass er Ihren Versicherungsstatus falsch eingeschätzt hat, hinzuweisen. Ggf. können Sie mit ihm eine gütliche Vereinbarung hinsichtlich Ihres Arbeitnehmersanteils treffen.
Hinsichtlich der Arztrechnungen empfehle ich Ihnen, mit jedem Behandler das Gespräch zu suchen. Sie haben privatärztliche Leistungen genossen, sodass diese auch entlohnt werden müssen. Sie haben den Vertrag mit dem Arzt geschlossen und schulden daher die Vergütung. Ggf. lässt sich aber ein Arzt darauf ein, die Rechung zu korrigieren, wenn Sie ihm den Sachverhalt schildern. Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch leider nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Inga Dransfeld-Haase