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Frage geschrieben am 21.10.2009 14:40:50

Nachzahlung ALG2 -> Kontopfändung

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2552
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 52 weitere Antworten zum Thema ALG2.
Guten Tag,

ich musste kürzlich ALG2 beantragen. Auf meinem Konto befindet sich eine Konto-Pfändung (Pfändungs und Überweisungsbeschluss) (bin bereits bei der Schuldner-Beratung).

Nun habe ich die erste Zahlung von der ARGE erhalten. Diese Zahlung ist für 2 Monate (September und Oktober, also 2x Miete, 2x Regelleistung, insgesamt ca 1450 EUR)

Ich wollte heute das Geld vom Konto abheben. Der Mitarbeiter der Bank hat mir dies versagt mit der Begründung, dass der Betrag über der Pfändungsfreigrenze liegt und dass ich eine Pfändungsfreigabe bei dem Amtsgericht beantragen soll.

Ich dachte bislang Sozialleistung sind innerhalb der 7-Tagesfrist gar nicht pfändbar? Muss ich nun zum Gericht, oder muss die Bank den gesamten Betrag auszahlen?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 21.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 21.10.2009 15:20:32
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
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Sehr geehrter Ratsuchender,

auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Sie sind richtig informiert. Innerhalb von 7 Tagen ab Wertstellungsdatum können Sie über sämtliche Sozialleistungen in voller Höhe verfügen. Weder eine Kontoüberziehung noch eine Kontopfändung schränken die Auszahlungspflicht Ihrer Bank ein. Es bedarf bei Sozialleistungen innerhalb der 7-Tage-Frist insbesondere auch keines Freigabe-Beschlusses durch das Amtsgericht.

Geregelt ist dieser Pfändungsschutz bei Sozialleistungen in § 55 SGB I, welcher lautet:

(1) Wird eine Geldleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar. Eine Pfändung des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der sieben Tage nicht erfasst.
(2) Das Geldinstitut ist dem Schuldner innerhalb der sieben Tage zur Leistung aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfassten Guthaben nur soweit verpflichtet, als der Schuldner nachweist oder als dem Geldinstitut sonst bekannt ist, dass das Guthaben von der Pfändung nicht erfasst ist. Soweit das Geldinstitut hiernach geleistet hat, gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.
(...)

Ich gehe davon aus, dass die Bankangestellten in Unkenntnis dieser Regelung waren. Sie sollten also den Leistungsbescheid vorlegen, sich ausdrücklich auf § 55 SGB I berufen und auf die Auszahlung bestehen.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin

Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de

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