Es wurde ein fester Verkaufspreis von 330.000 € festgelegt, mit einer Provision von 3% + Mwst.
Wir waren in der Vertragszeit mit den Bemühungen der Maklerin sehr unzufrieden.
1. Das ins Internet gestellte Expose von Ihr enthielt derart schlechte Bilder (zu niedrige Pixelauflösung), das wir Ihr selbst gemachte Bilder zur Verfügung stellten.
2. Die Hälfte der Besichtigungstermine mußten wir selbst übernehmen, die Maklerin gab an, keine Zeit zu haben.
3. Der Aufforderung (auch schriftlich per mail), in Zeitungen Annoncen zu schalten, kam Sie nur sehr schleppend oder gar nicht nach.
4. Den Nachweis über die Inserierungen blieb Sie uns mit dem Hinweis schuldig, Sie hätte nicht die Zeit, die Belege herauszusuchen. Wir gehen davon aus, Sie hat kaum inseriert.
5. Die Aufforderung, über die Ablöse zu verhandeln, wiegelte Sie mit dem Hinweis ab, es wäre besser, wir sollten das hinterher besser privat regeln. Dadurch gingen wir der Ablöse verlustig.
Der letztendliche Verkaufspreis lag dann bei 285.000 €. Das Haus ist inzwischen beurkundet und verkauft, die Maklerin hat jetzt die Rechnung über die 3.57% von 285.00 € gestellt.
Wir haben Sie daraufhin aufgefordert, die Nachweise vorzulegen, ansonsten wir nur eine wesentlich geringere Pauschale zahlen würden. Daraufhin bekamen wir einen Brief von Ihrem Anwalt mit Zahlungsauforderung über die 3.57% + Streitwert.
Frage: Sind wir verpflichtet, der Maklerin jetzt die Provision zu zahlen, oder können wir wg. Mangelhafter Leistung, bzw. fehlender Nachweise die Zahlung kürzen, und wieweit könnten wir sie kürzen ?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 9.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 09.05.2009 17:12:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 406
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Die von Ihrem Makler geschuldete Leistung bestand in der Vermittlung eines Vertrages.Vermitteln bedeutet das bewusste und zweckgerichtete Herbeiführen oder Fördern der Abschlussbereitschaft des künftigen Vertragspartners. Erforderlich ist also grundsätzlich eine aktive Einwirkung auf die Willensbildung des künftigen Vertragspartners, in der Regel durch Verhandeln, wobei ein Verhandeln mit beiden Seiten nicht erforderlich ist. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, dass Ihr Makler Kontakt mit dem späteren Vertragspartner aufgenommen hat. Hat er weiterhin auf diesen mit dem Ziel eingewirkt, das Geschäft mit Ihnen zu Stande zu bringen und damit bei ihm ein Motiv für den späteren Kaufvertragsabschluss gesetzt, wird ein grundsätzlich bestehender Provisionsanspruch des Maklers zu bejahen sein.
Zwar kann nach der Rechtsprechung unter Umständen auch die Durchführung eines Besichtigungstermins die Einwirkung auf die Willensbildung des künftigen Vertragspartners darstellen. Zwingende Voraussetzung für die Vermittlungstätigkeit des Maklers ist dies hingegen nicht, so dass in dem Unterlassen von der Durchführung von Besichtigungsterminen keine Nebenpflichtverletzung zu sehen sein wird.
Soweit Ihr Makler das Exposee mit den Fotografien schlecht lesbar in das Internet eingestellt hat, wird dies keine Haftung und damit Kürzung des Provisionsanspruchs begründen, wenn die Angaben im Übrigen nicht falsch waren.
Weiterhin kommt es grundsätzlich nicht auf die Intensität der Vermittlungsbemühungen des Maklers an. Andererseits muss der sich der allleinbeauftragte Makler rege und intensiv um die Belange des Auftraggebers kümmern, um einen erfolgreichen Abschluss zu erreichen. Ob Ihrem Makler insofern eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, wird insbesondere von den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen abhängen. Im Übrigen wird im Falle eines Alleinauftrag dem Makler regelmäßig keine Erfüllung von Mindestpflichten auferlegt.
Nachdem der Makler nicht gegen grundlegende Sorgfalts- und Offenbarungspflichten eines Maklers verstoßen hat, werden Sie den Provisionsanspruch meiner ersten Einschätzung nach nicht kürzen können.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
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