Ist es im Deutschen Rechtssystem möglich diesen Nachweis zu erbringen und dabei sicherzustellen; dass der Urheber eines Werkes anonym bleibt?
Beispiel: Rechte an den Werken eines Grafittikünstlers.
Antwort geschrieben am 29.11.2010 12:58:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 584
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vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Zunächst einmal ist es völlig richtig, dass derjenige, der Ansprüche aus Verwertungsrechten (zum Beispiel Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte, etc.) geltend machen möchte, im Falle des Bestreitens durch die Gegenseite die Inhaberschaft an diesen Rechten auch nachweisen muss.
Wenn also beispielsweise eine Person im Wege einer Abmahnung gegenüber einer anderen Person oder Firma geltend macht, dass beispielsweise Urheberrechte verletzt worden sind, muss diese Person auch nachweisen können, dass Sie auch Inhaber der entsprechenden Urheberrechte ist.
Es kommt ganz darauf an, um was für Rechte es sich handelt. Markenrechte beispielsweise können einer Person oder einer Firma zugeordnet sein. Sofern es sich aber um ein Urheberrecht handelt, wovon ich nach ihrer Schilderung ausgehe und sich dieses auf das Werk eines Künstlers bezieht, ist der Künstler der entsprechende Urheber.
Sofern es zu einem Rechtsstreit kommt müsste der Urheber dann auch seine Urheberschaft nachweisen können. Hierfür ist es im deutschen Rechtssystem zwangsläufig vorgesehen, dass der Urheber sich auch zu erkennen gibt, da beispielsweise ein Gericht ansonsten überhaupt nicht nachprüfen könnte, ob ein bestimmtes Werk einem bestimmten Urheber zuzuordnen ist.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und einen guten Wochenstart!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
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