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Nachweis der Rechnung mit Lieferschein


| 14.07.2012 14:18 |
Preis: 25,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla


| in unter 1 Stunde

Guten Tag,

unser Unternehmen hat bei einem Sanitätshaus eine Matratze bestellt. Als wir die Rechnung erhalten haben, haben wir um Übersendung eines Lieferscheins gebeten, damit wir überprüfen können, ob wir die Leistung wirklich erhalten haben, und verbuchen können.
Mittlerweile hat das Sanitätshaus ein Inkassounternehmen beauftragt. Dieses Inkassounternehmen hat nach einiger Zeit den Lieferschein an uns weitergeleitet. Anhand des Lieferscheins konnten wir feststellen, dass wir die Leistung wirklich erhalten haben.

Müssen wir nun Verzugszinsen und Inkassokosten bezahlen, obwohl wir das Sanitätshaus bereits nach Eingang der Rechnung darum gebeten haben, uns den Lieferschein zuzusenden?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 29 weitere Antworten zum Thema:
Rechnung
14.07.2012 | 14:38

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
678 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie objektiv die bestellte Ware erhalten und diese wurde auch objektiv in Rechnung gestellt.

Sofern in der Rechnung ein Zahlungsdatum genannt wurde, wären Sie nach Aablauf dieses Zahlungsdatums in Verzug.

Dann müssten Sie leider auch die Inkassokosten als Verzugsschaden gem. §§ 280,286 BGB grundsätzlich erstatten.

Der Lieferschein ist leider für den Verzugseintritt nicht maßgeblich/Voraussetzung. Sofern also das Zahlungsdatum der Rechnung abgelaufen ist, wovon ich nach Ihrer Schilderung leider ausgehe, müssen Sie leider auch die Inkassokosten zahlen.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag!


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)

Bewertung des Fragestellers 2012-07-16 | 20:17


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Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
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