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Hallo,
ich habe als Mieter vor einer Woche eine "letzte Mahnung" zur
Begleichung der Nachforderung der Betriebskostenabrechung 2006
erhalten (von der Vorgänger-Hausverwaltung).
Nur habe ich nie irgendeine Vorgänger-Mahnung noch die
Betriebskostenabrechung 2006 selbst erhalten.
Dies habe ich der alten HV so mitgeteilt und nun eine Kopie der
Betriebskostenabrechnung 2006 erhalten mit dem Vermerk,
daß die Abrechnung im Oktober 2007 persönlich durch den
Hausmeister zugestellt wurde und dieses im Postausgangsbuch der
Hausverwaltung schriftlich verbürgt ist.
Zur Untermauerung führt die alte Hausverwaltung weiter an,
daß ich auch der einzige Mieter im Haus bin, der die
Betriebskostenabrechnung 2006 'angeblich' nicht erhalten hätte
und daß dieses schon recht 'verwunderlich' sei.
Sind die Anführungen der HV als Nachweis für die Zustellung
der BK 2006 im Oktober 2007 ausreichend ?
Hntergrund meiner Frage ist, daß, wenn der Nachweis der
Zustellung nicht erbracht werden kann, die Abrechnung
vermutlich nicht rechtens wäre.
Gruß
Ratsuchender
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 10.7.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 10.07.2008 19:07:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Mainzer Strasse 139-141, 66121 Saarbrücken, Tel: 0681-9405552, Fax: 0681-9405549
Kaufrecht, Mietrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 109
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vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Gemäß § 556 Abs.3 BGB ist über die Betriebskostenvorauszahlungen jährlich abzurechnen.
Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes mitzuteilen.
Nach Ablauf dieser Frist ist eine Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen.
Erforderlich ist also der ZUGANG einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung.
Die Abrechnung gilt als ZUGEGANGEN, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er unter normalen Umständen, die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat.
D.h. ein Brief gilt grds. als zugegangen, wenn er in den Briefkasten eingeworfen wurde.
Den Zugang/ Einwurf in den Briefkasten hat die Hausverwaltung zu beweisen.
Im Rahmen eines möglichen Prozesses könnte die Hausverwaltung den Hausmeister als Zeugen benennen.
Wenn dieser behauptet, er habe die Abrechnung in den Briefkasten geworfen, so müssten Sie das GEGENTEIL beweisen.
Sie müssten also beweisen können, dass eben kein Einwurf durch den Hausmeister erfolgt ist, was m.E. nicht möglich sein wird.
Es tut mir leid, dass Ich Ihnen keine positive Nachricht überbringen konnte.
Dennoch hoffe ich, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.07.2008 20:28:24
Hallo Frau Stiller,
haben Sie Dank für Ihre klare Antwort, auch wenn ich das mehr als
seltsam finde, daß ein (nicht neutraler) Mitarbeiter/Angestellter
der HV einfach eine Zustellung behaupten kann und das dann eben gilt, da das Gegenteil nicht bewiesen werden kann.
Funktioniert das ganze denn auch umgekehrt ?
Was, wenn ich in plötzlich ausziehe aus meiner Wohnung und
der HV gegenüber behaupte, daß ich die Wohnungs-Kündigung
doch vor 3 Monaten unter Zeugnis meiner Freundin
in den Briefkasten der HV geworfen habe und die Mietzeit
doch jetzt abegelaufen sei und kein Mietanspruch mehr besteht.
Gilt dann meine Kündigung auch als zugestellt ?
Gruß
Ratsuchender
Hallo Frau Stiller,
haben Sie Dank für Ihre klare Antwort, auch wenn ich das mehr als
seltsam finde, daß ein (nicht neutraler) Mitarbeiter/Angestellter
der HV einfach eine Zustellung behaupten kann und das dann eben gilt, da das Gegenteil nicht bewiesen werden kann.
Funktioniert das ganze denn auch umgekehrt ?
Was, wenn ich in plötzlich ausziehe aus meiner Wohnung und
der HV gegenüber behaupte, daß ich die Wohnungs-Kündigung
doch vor 3 Monaten unter Zeugnis meiner Freundin
in den Briefkasten der HV geworfen habe und die Mietzeit
doch jetzt abegelaufen sei und kein Mietanspruch mehr besteht.
Gilt dann meine Kündigung auch als zugestellt ?
Gruß
Ratsuchender
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.07.2008 20:33:55
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie Ihre Kündigung in den Briefkasten werfen und Ihre Freundin dabei ist, kann diese bezeugen, dass die Kündigung zugegangen ist.
Auch in diesem Fall wird Ihre Freundin als Zeugin behandelt.
Allerdings darf Ihre Freundin nicht Partei ( = Mietvertragspartei) sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie Ihre Kündigung in den Briefkasten werfen und Ihre Freundin dabei ist, kann diese bezeugen, dass die Kündigung zugegangen ist.
Auch in diesem Fall wird Ihre Freundin als Zeugin behandelt.
Allerdings darf Ihre Freundin nicht Partei ( = Mietvertragspartei) sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
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Rechtsanwältin
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