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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot in Übersetzer-Rahmenvertrag


| 26.05.2010 23:28 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Natascha Unruh


| in unter 2 Stunden

Ich bin freiberuflicher Übersetzer und habe mit der Übersetzungsagentur X einen Rahmenvertrag geschlossen. Der Vertrag ist noch ungekündigt. Ich habe als einer der Klauseln ein Wettbewerbsverbot unterschrieben, nach dem ich mich verpflichtet habe, während der Dauer des Vertragsverhältnisses mit X und noch ein Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht für die Kunden von X zu arbeiten, für die ich auch schon während der Vertragsdauer gearbeitet habe. Dies gilt sowohl für den Fall, dass ich es im Rahmen einer Angestelltentätigkeit täte, als auch für die Fälle der Tätigkeit als Freiberufler im Direktkontakt mit dem genannten Kundenkreis oder der Tätigkeit als Freiberufler durch Vermittlung einer anderen Agentur als X.

Bei Verstößen dagegen muss ich mit einer Vertragsstrafe rechnen.
So weit, so üblich (denke ich) als Ausgestaltung einer Wettbewerbsverbotsklausel.

In meinem Fall ist es allerdings so, dass ich schon seit über einem Jahr nicht mehr für die Agentur X tätig gewesen bin. Würde diese Tatsache in einem Rechtsstreit meine Chancen erhöhen, nach Kündigung des Vertrages schneller als in Jahresfrist aus dieser Klausel herauszukommen? Zweite Frage: Könnte ich für den Zeitraum nach Kündigung mit Erfolgsaussicht auf Entschädigungszahlungen klagen?

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Wettbewerbsverbot
27.05.2010 | 00:08

Antwort

von

Rechtsanwältin Natascha Unruh
136 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:

Lassen Sie mich vorausschicken, dass ohne konkrete Kenntnis des Vertrages ich lediglich allgemeine Ausführungen machen kann. Sobald Sie mir allerdings den Vertrag mailen oder faxen, werde ich meine Antwort daraufhin gerne überpfüfen und ggf. ergänzen.

Die Schutzvorschriften des § 74 HGB sind i.d.R. nur anzuwenden, wenn Sie sich in arbeitnehmerähnlicher Abhängigkeit zum Auftraggeber befinden. Das dürfte hier kaum der Fall sein, da Sie schon über ein Jahr nicht mehr für die Agentur tätig geworden sind. Der BGH hat zwar mit Urteil vom 10. 4. 2003 - III ZR 196/ 02 die Anwendbarkeit der einschlägigen Schutzvorschriften für Freiberufler bejaht - allerdings lag in diesem Fall eine erhebliche zeitliche Bindung an den Auftraggeber vor.

Allerdings unterliegen auch die Klauseln Ihres Vertrages der AGB-Kontrolle und können aus dem einen oder anderen Grund unwirksam sein.

Zusammenfassend: Aus Ihren bisherigen Angaben ist keine wirtschaftliche Abhängigkeit von der Agentur erkennbar, die das Wettbewerbsverbot unwirksam machen würde, oder gar Ihnen eine Entschädigung zumessen würde. Ob die 'auftragslose Zeit' schon auf die Zeit des Wettbewerbsverbotes anzurechnen ist, bedürfte einer konkreten Prüfung der entsprechenden Klauseln.

Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen geholfen haben und eine erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.

Ihre Nachfrage beantworte ich (kostenlos) gerne via Email oder Fax.
Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.

Ich wünschen Ihnen eine gute Nacht und verbleibe


Bewertung des Fragestellers 2010-05-27 | 07:10


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Rechtsanwältin Natascha Unruh
Berlin

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