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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot


10.03.2012 12:57 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe meinem Arbeitgeber vor kurzem noch während meiner Probezeit gekündigt, da ich demnächst ein Masterstudium beginnen werde. Mein Arbeitsvertrag beinhaltete ein Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, in der steht dass ich mich verpflichte:

"... für die Dauer von 3 Monaten nach Beendigung des Vertrages mit dem Arbeitgeber weder unmittelbar noch mittelbar in Wettbewerb zu treten, insbesondere nicht in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit dem Arbeitgeber in direktem oder indirektem Wettbewerb steht."

Außerdem steht dort noch, dass ich für die Dauer des Verbots eine Karenzentschädigung bekomme. Und zwar die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistung monatlich.

Für mich ist die Sache klar, nämlich dass mir diese Karenzentschädigung zusteht, aber mein Vorgesetzter lehnt die Zahlung mit folgender Begründung ab: Das Verbot gelte nicht weil ich gekündigt habe und weil ich nicht in Wettbewerb mit ihnen trete. Mein Eindruck ist, dass sie sich einfach darum drücken wollen.

Meine Frage ist nun: Steht mir jetzt die Entschädigung nun zu oder nicht? Und wenn ja, wie kann ich das durchsetzen ohne gleich vors Gericht zu ziehen? Muss ich bestimmte Fristen einhalten, während dessen ich meinen Anspruch geltend machen muss? Gibt es Urteile zu ähnlichen Fällen mit denen ich gegenüber meinem Vorgesetzten argumentieren kann?
Ich würde mich nur ungern mit meinem ehemaligen Arbeitgeber anlegen, weil ich ggf. meine Masterarbeit dort machen will. Wenn ich aber im Recht bin, will ich das auch durchsetzen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 57 weitere Antworten zum Thema:
Wettbewerbsverbot Nachvertragliches
10.03.2012 | 13:32

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
232 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für die Anfrage, die ich gerneanhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.

In Ihrem Vertrag steht etwas von Beendigung des Vertrages.

Es steht aber nicht in dieser Klausel, dass dies nur bei einer Beendigung durch den Arbeitgeber gilt.

Also ist die Klausel so auszulegen, dass es auch bei Kündigung durch Sie als Arbeitnehmer gilt.

Zudem darf eine Klausel den Arbeitnehmer nicht benachteiligen. Ihr AG versucht aber eine solche Auslegung.

Ib Sie Fristen einhalten müssen, kann nicht abschließend beurteilt werden, ob entsprechende Ausschlussfristen in Ihrem Vertrag vereinbart wurden einerseits oder ob entsprechende Fristen sich aus einem Tarifvertrag ergeben.

Wenn dies nicht der Fall sein sollte, gelten die üblichen Verjährungsfristen für Ansprüche von drei Jahren.

Wenn Ihr AG nicht zahlt. Bleibt Ihnen nichts übrig als zu klagen.



Sollte der AG nicht zahlen wollen, können Sie ihn vor dem Arbeitsgericht verklagen. Hier tragen beide Parteien Ihre eigenen Kosten. Gerichtskosten fallen in der ersten Instanz nicht an, so dass das Kostenrisiko nahe Null tendiert.

Zu Ihren Gunsten spricht überdies ein Urteil des LAG Berlin, wonach ein nachvrtragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung unwirksam ist ( LAG Berlin, Urteil vom 08.05.2003 - 16 Sa 261/03).

Daher kommt es nicht darauf an, wer gekündigt hat.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtlage erteilt haben zu können.


Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht

ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
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