Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 53 weitere Antworten zum Thema Wettbewerbsverbot.
Ausgangslage:
Seit einigen Jahren bin ich als Abteilungsleiter für ein großes deutsches Unternehmen tätig. Jetzt möchte zu einem direkten Wettbewerber mit vergleichbarer Struktur im Ausland wechseln.
Bei meinem derzeitigen AG bin ich weltweit verantwortlich für einen bestimmten Fachbereich, bei dem Wettbewerber würde ich noch zusätzliche Funktionen übernehmen können, was mich besonders reizt.
Mit dem Hintergrund bei meinem aktuellen AG keine Perspektiven mehr zu sehen ( Funktion wurde herabgestuft, keine Gehaltserhöhungen möglich dank neuer Gehaltsstrukturen, Weiterbildungsmasssnahem abgelehnt)möchte ich zum nächstmöglichen Termin kündigen. Ich habe eine 6 monatige Kündigungsfrist zum nächsten Quartal und dazu noch ein einjähriges, weltweites nachverträgliches Wettbewerbsverbot.
Mir wird für diese Zeit eine Enschädigung von 50% meiner jetztigen Vergütung gezahlt.
Dazu folgende Fragen.
1) Ist ein weltweites Wettbewerbsverbot wirksam ?
2) Fällt eine Funktion im Bereich Personal,Recht,Arbeitsicherheit, Sicherheit, u.a unter den § 74a HGB.( Handlungsgehilfe) ?
3)Könnte ich aus den erwähnten anderen Gründen kündigen ( Fehlende Perspektiven)?
4)Welche Erfahrungen haben sie gemacht, wenn man eine offene und " ehrliche " Strategie wählt und seinen AG darüber informiert , dass man zu einem direkten Wettbewerber wechseln möchte( ohne den Namen zu nennen)?
5) gibt es andere Möglichkeiten ?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung
Antwort geschrieben am 29.04.2011 13:33:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
Bewertungen: 188
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zunächst bedanke ich mich für Ihre Fragen,die ich im Rahmen einer ersten rechtlcihen Orientierung wie folgt beantworte:
1) Ist ein weltweites Wettbewerbsverbot wirksam ?
Für die örtlichen Grenzen eines Wettbewerbsverbots ist maßgebend, wo dem Unternehmen Gefahr droht. Deshalb hat sich die örtliche Reichweite von Wettbewerbsverboten an den Wirtschafträumen zu orientieren, in denen die Gesellschaft tätig ist ( BGH, NJW 2002, 1875). Bei weltweit tätigen Unternehmen sind grds. auch weltweite Wettbewerbsverbote zulässig.
2) Fällt eine Funktion im Bereich Personal,Recht,Arbeitsicherheit, Sicherheit, u.a unter den § 74a HGB.( Handlungsgehilfe) ?
Die §§ 74 ff. HGB gelten ihrem Wortlaut nach zwar nur für den Handlungsgehilfen, sind aber nach ständiger Rechtsprechung des BAG auf alle kaufmännischen Angestellten sowie Arbeitnehmer anwendbar.
3)Könnte ich aus den erwähnten anderen Gründen kündigen ( Fehlende Perspektiven)?
Ihnen bleibt es selbstverständlich unbelassen, Ihren Arbeitsvertrag wegen fehlender Perspektiven zu kündigen. Sie müssen nur die Kündigungsfrist einhalten.
4)Welche Erfahrungen haben sie gemacht, wenn man eine offene und " ehrliche " Strategie wählt und seinen AG darüber informiert , dass man zu einem direkten Wettbewerber wechseln möchte( ohne den Namen zu nennen)?
Aufgrund des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots in Ihrem Arbeitsvertrag ist Ihnen für ein Jahr untersagt, zu einem Wettbewerber zu wechseln. Da dies letztlich einem Berufsverbot gleichkommt, ist eine nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur dann zulässig, wenn ein Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistung gezahlt wird ( § 74 Abs. 2 HGB). Dies ist bei Ihnen offensichtlich der Fall , sodass ich, allerdings ohne genaue Kentniss der Klausel, von deren Wirksamkeit ausgeht
5) gibt es andere Möglichkeiten ?
Ohne eine Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber bezügliche einer Aufhebung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots wird Ihnen ein Wechsel zu dem Wettbewerber nicht möglich sein. Ich nehme an, dass in der Wettbewerbsvereinbarung entsprechende hohe Vertragsstrafen angedroht sind. Sie müssten also letztlich die Karten offen legen. Kann alsdann das Wettbewerbsverbot nicht durch eine Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber aufgehoben werden, wäre Ihnen erst nach Ablauf des Wettbewerbsverbots ein Wechsel zu dem Wettbewerber möglich.Es kann auch durchaus sein, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber, ein neues, attraktives Angebot unterbreitet, um Sie zu halten. Kein Arbeitgeber sieht es gerne, wenn eine Führungskraft mit erheblichen Kenntnissen zum Wettbewerber wechseln will.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Internetplattform eine erste rechtliche Einschätzung gegeben zu haben. Um Ihnen genaueres hinsichtlich der Wirksamkeit Ihrer Wettbewerbsabrede im Vertrag sagen zu können, müssten Sie mir diese im Rahmen einer Direktanfrage einschließlich Ihres Vertrages mit genauer Umschreibung Ihres Tätigkeitsfeldes zur Verfügung stellen.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
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