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In 2002 war ich bei der XY-GmbH beschäftigt, seinerzeit eine Tochter der XY-Holding GmbH und ich erhielt normalen Arbeitslohn. Anfang Mai 2002 wurde die XY-GmbH verkauft. Ende Mai 2002 erhielt ich von der XY-Holding GmbH eine Zahlung über 20.000 Euro. Diese Zahlung hatte ich nicht als Arbeitslohn identifiziert, sondern im Juli 2003 als Schenkung beim Heim-Finanzamt (NRW), Abteilung „Erbschaftsteuer" angemeldet. Im August 2003 erhielt ich den Schenkungssteuerbescheid von einem Finanzamt einer Nachbarstadt über 2.500 Euro, den ich umgehend beglich. Bei Schenkungsanzeige hatte ich der Wahrheit entsprechend angegeben, dass ich mit dem Schenker (XY-Holding GmbH) in keiner Beziehung stand und die Schenkung ohne Rechtsgrund und ohne Zweckzuwendung erfolgte. Im Sept. 2003 erging der „normale" Einkommensteuerbescheid für 2002, ohne Reflexion auf die Schenkung.
Diese Woche erhielt ich vom Heim-Finanzamt einen neuen Bescheid für 2002. Der Bescheid wurde nach §173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert. Zu der erhöhten Einkommensteuer von 10.000 Euro wurden die obligatorischen Zinsen berechnet. Im Erläuterungsteil wurde angemerkt:"Der Arbeitslohn wurde um 20.000 Euro (=Prämie) erhöht. Der Festsetzung liegen die Feststellungen der bei Ihrem Arbeitgeber durchgeführten Betriebsprüfung zugrunde." Es wurde kein Bezug zur seinerzeitigen Besteuerung als Schenkung hergestellt.
Nun meine Fragen bzw. Annahmen mit der Bitte um Beantwortung bzw. Stellungnahme:
1) Nach meinen eigenen Recherchen erscheint mir heute eine Durchsetzung als Schenkung schwer möglich (FG Düsseldorf, 28.4.2008). Allerdings nimmt das Finanzamt fälschlicherweise an, dass die XY-Holding GmbH mein Arbeitgeber gewesen sei.
2) Anscheinend weiß das Finanzamt, Abteilung Einkommensteuer nichts von der Versteuerung als Schenkung
3) Wie interpretieren Sie das Verhalten des Finanzamts heute? Ist das eine einfache Nachversteuerung, unterstellt es eine leichtfertige Steuerverkürzung oder womöglich eine Steuerhinterziehung?
4) Sofern keine Steuerhinterziehung unterstellt wird, wäre m.E. die Steuerforderung verjährt (4 Jahre bzw. 5 Jahre bei leichtfertiger Verkürzung).
5) Wenn ich beim Finanzamt auf die Einrede der Verjährung verweise: Ist dann eine Verbösschlimmerung denkbar und das Finanzamt geht auf Hinterziehung (dann wäre die Verjährung noch nicht eingetreten)?
6) Wie kann ich herausfinden, ob eine Steuerhinterziehung unterstellt wird?
7) Wenn ich die Versteuerung als Arbeitslohn akzeptiere: Ist eine Verrechnung mit der gezahlten Schenkungssteuer möglich?
8) Ist unter der Annahme eines Arbeitslohns die Fünftelungsregelung anwendbar?
9) Welche Vorgehensweise empfehlen Sie mir?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 13.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 13.03.2010 11:01:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 9961 14, Fax: 06131 9961 13
Erbrecht, Arbeitsrecht, Einkommensteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 164
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform,
Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass die nachfolgenden Hinweise nur eine erste rechtliche Einschätzung abgeben können und eine persönliche Beratung mit Überprüfung des genauen Sachverhaltes nicht ersetzen können.
Angesichts der zahlreichen Fragen gebe ich zunächst stichwortig meine Antwort:
Sie müssen hier keine strafrechtliche Ermittling erwarten, der Sachverhalt war der Finanzverwaltung bekannt und unterlag nur einer anderen steuerrechtlichen Beurteilung.
Der Arbeitslohn ist auch als solcher zu versteuern, wenn die Zahlung von einem Dritten geleistet wird. Als Zahlung für mehrjährige Arbeit kann hier durchaus eine begünstigte Versteuerung erfolgen. Liegt Ihr Steuersatz allerdings bereits im Grenzbereich des höchsten Steuertarifs, so ermäßigt sich die Steuerlast allerdings nicht, da dann kein niederiger Steuersatz durch die Fünftelregelung eintritt.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 13.03.2010 14:33:38
Leider konnte ich auf Grund einer technischen Störung die Beantwortung der Frage zunächst nicht komplett übermitteln, ich bitte um Nachsicht:
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform,
Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass die nachfolgenden Hinweise nur eine erste rechtliche Einschätzung abgeben können und eine persönliche Beratung mit Überprüfung des genauen Sachverhaltes nicht ersetzen können.
Angesichts der zahlreichen Fragen gebe ich zunächst stichwortartig meine Antwort:
Sie müssen hier keine strafrechtliche Ermittlung erwarten, der Sachverhalt war der Finanzverwaltung bekannt und unterlag nur einer anderen steuerrechtlichen Beurteilung. Grundsätzlich hätte der Arbeitgeber hier Lohnsteuer einbehalten müssen.
Der Arbeitslohn ist auch als solcher zu versteuern, wenn die Zahlung von einem Dritten geleistet wird. Als Zahlung für mehrjährige Arbeit kann hier durchaus eine begünstigte Versteuerung erfolgen. Liegt Ihr Steuersatz allerdings bereits im Grenzbereich des höchsten Steuertarifs, so ermäßigt sich die Steuerlast allerdings nicht, da dann kein niedrigerer Steuersatz durch die Fünftelregelung eintritt.
Voraussetzung für die Qualifizierung als Arbeitslohn ist, dass die Zahlung nach den in dem von Ihnen zitierten FG-Urteil als Arbeitslohn, somit als Gegenleistung für eine erbrachte Dienstleistung oder auf Grund des Arbeitsvertrages oder einer anderen Vereinbarung gezahlt wurde. Bei einer Schenkung fehlt eine Gegenleistung, aber auch hierbei ist Grundlage ein Vertrag. Die genaue rechtliche Beurteilung kann nur bei Überprüfung der Unterlagen erfolgen.
Stand der Einkommensteuerbescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO, so ist der Steuerbescheid § 169 AO Ende 2007 in Bestandskraft erwachsen.
Der Bescheid ist dann aber nicht nichtig (§ 125 AO), Sie müssen gegen den Einkommensteuerbescheid daher Einspruch einlegen, um die Feststellung der Festsetzungsverjährung durchzusetzen.
Sollte diese Änderung jedoch nicht aufgehoben werden können, so steht Ihnen das Recht zu, eine Änderung des Schenkungsteuerbescheides nach § 174 AO (widerstreitende Steuerfestsetzung) zu erreichen. Ich habe Ihnen hier die Verwaltungsvorschrift zu § 174 AO abgedruckt.
Ich empfehle Ihnen, gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch einzulegen, die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Zugang des Bescheides.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und bitte Sie, bei einer Nachfrage diese Funktion hier zu nutzen. Ich stehe auch für eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
AEAO Zu § 174 - Widerstreitende Steuerfestsetzungen:
1. 1 Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, Vorteile und Nachteile auszugleichen, die sich durch Steuerfestsetzungen ergeben haben, die inhaltlich einander widersprechen. 2 Sie bietet insoweit die gesetzliche Grundlage für die Änderung einer oder beider Festsetzungen (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d).
2. 1 Nach § 174 Abs. 1 ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, wenn ein bestimmter Sachverhalt mehrfach zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen. 2 Hierbei kann es sich um Fälle handeln, in denen z.B. dieselbe Einnahme irrtümlich verschiedenen Steuerpflichtigen, verschiedenen Steuern oder verschiedenen Besteuerungszeiträumen zugeordnet worden ist. 3 Auch die Fälle, in denen mehrere Finanzämter gegen denselben Steuerpflichtigen für dieselbe Steuer und denselben Besteuerungszeitraum Steuerbescheide erlassen haben, fallen hierunter.
4 Der fehlerhafte Steuerbescheid ist in den Fällen des § 174 Abs. 1 nur auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. 5 Hat der Steuerpflichtige fälschlich nur einen Antrag auf Änderung des rechtmäßigen Steuerbescheides gestellt, ist der Antrag allgemein als Antrag auf Beseitigung der widerstreitenden Festsetzung zu behandeln. 6 Die Antragsfrist (§ 174 Abs. 1 Satz 2) ist eine gesetzliche Frist i.S.d. § 110. 7 Über den fristgerecht gestellten Antrag kann auch noch nach Ablauf der Jahresfrist entschieden
Leider konnte ich auf Grund einer technischen Störung die Beantwortung der Frage zunächst nicht komplett übermitteln, ich bitte um Nachsicht:
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform,
Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass die nachfolgenden Hinweise nur eine erste rechtliche Einschätzung abgeben können und eine persönliche Beratung mit Überprüfung des genauen Sachverhaltes nicht ersetzen können.
Angesichts der zahlreichen Fragen gebe ich zunächst stichwortartig meine Antwort:
Sie müssen hier keine strafrechtliche Ermittlung erwarten, der Sachverhalt war der Finanzverwaltung bekannt und unterlag nur einer anderen steuerrechtlichen Beurteilung. Grundsätzlich hätte der Arbeitgeber hier Lohnsteuer einbehalten müssen.
Der Arbeitslohn ist auch als solcher zu versteuern, wenn die Zahlung von einem Dritten geleistet wird. Als Zahlung für mehrjährige Arbeit kann hier durchaus eine begünstigte Versteuerung erfolgen. Liegt Ihr Steuersatz allerdings bereits im Grenzbereich des höchsten Steuertarifs, so ermäßigt sich die Steuerlast allerdings nicht, da dann kein niedrigerer Steuersatz durch die Fünftelregelung eintritt.
Voraussetzung für die Qualifizierung als Arbeitslohn ist, dass die Zahlung nach den in dem von Ihnen zitierten FG-Urteil als Arbeitslohn, somit als Gegenleistung für eine erbrachte Dienstleistung oder auf Grund des Arbeitsvertrages oder einer anderen Vereinbarung gezahlt wurde. Bei einer Schenkung fehlt eine Gegenleistung, aber auch hierbei ist Grundlage ein Vertrag. Die genaue rechtliche Beurteilung kann nur bei Überprüfung der Unterlagen erfolgen.
Stand der Einkommensteuerbescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO, so ist der Steuerbescheid § 169 AO Ende 2007 in Bestandskraft erwachsen.
Der Bescheid ist dann aber nicht nichtig (§ 125 AO), Sie müssen gegen den Einkommensteuerbescheid daher Einspruch einlegen, um die Feststellung der Festsetzungsverjährung durchzusetzen.
Sollte diese Änderung jedoch nicht aufgehoben werden können, so steht Ihnen das Recht zu, eine Änderung des Schenkungsteuerbescheides nach § 174 AO (widerstreitende Steuerfestsetzung) zu erreichen. Ich habe Ihnen hier die Verwaltungsvorschrift zu § 174 AO abgedruckt.
Ich empfehle Ihnen, gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch einzulegen, die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Zugang des Bescheides.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und bitte Sie, bei einer Nachfrage diese Funktion hier zu nutzen. Ich stehe auch für eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
AEAO Zu § 174 - Widerstreitende Steuerfestsetzungen:
1. 1 Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, Vorteile und Nachteile auszugleichen, die sich durch Steuerfestsetzungen ergeben haben, die inhaltlich einander widersprechen. 2 Sie bietet insoweit die gesetzliche Grundlage für die Änderung einer oder beider Festsetzungen (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d).
2. 1 Nach § 174 Abs. 1 ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, wenn ein bestimmter Sachverhalt mehrfach zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen. 2 Hierbei kann es sich um Fälle handeln, in denen z.B. dieselbe Einnahme irrtümlich verschiedenen Steuerpflichtigen, verschiedenen Steuern oder verschiedenen Besteuerungszeiträumen zugeordnet worden ist. 3 Auch die Fälle, in denen mehrere Finanzämter gegen denselben Steuerpflichtigen für dieselbe Steuer und denselben Besteuerungszeitraum Steuerbescheide erlassen haben, fallen hierunter.
4 Der fehlerhafte Steuerbescheid ist in den Fällen des § 174 Abs. 1 nur auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. 5 Hat der Steuerpflichtige fälschlich nur einen Antrag auf Änderung des rechtmäßigen Steuerbescheides gestellt, ist der Antrag allgemein als Antrag auf Beseitigung der widerstreitenden Festsetzung zu behandeln. 6 Die Antragsfrist (§ 174 Abs. 1 Satz 2) ist eine gesetzliche Frist i.S.d. § 110. 7 Über den fristgerecht gestellten Antrag kann auch noch nach Ablauf der Jahresfrist entschieden
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