Frage geschrieben am 15.03.2010 15:07:47
Nachverhandeln NACH Auftragsvergabe
Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 935Daraufhin habe ich mit ihm ein Informationsgespräch vereinbart in dem ich ihm dann meine Referenzen und die "Hausnummern" für eine Website seiner Größe mitgeteilt habe -
Ich zeigte ihm eine Website eines anderem Betrieb und sagte ihm diese hätte damals circa 3 TSD € gekostet. Daraufhin meinte er dass er an 2,5 Tsd gedacht hätte. ich sagte ihm: "okay - wenn wir dieses bzw. jenes Feature weglassen kann ich ihnen ein Preis um die 2.5000 € machen"
Drei Tage später habe ich ihm ein detailliertes, absolut seriöses Angebot über 2,5 TSD € vorgelegt und es ihm "Punkt für Punkt" erläutert und erklärt.
Daraufhin hat er mich schriftlich beauftragt!
Drei Tage später ruft er mich an und erzählt mir dass sein Schwager meinte das wäre viel zu teuer und eine Werbeagentur aus der Nähe wäre viel günstiger und er hätte sich wohl über den Tisch ziehen lassen. Jetzt würde er sich erst einmal Vergleichsangebote einholen.
Heute hat er mich jetzt wieder angerufen und mir berichtet, dass er ein "vergleichbares Angebot" vorliegen hätte für 990 € !
OHNE zu wissen was in dem "vergleichbaren Angebot" drinnen steht, ist meine Motivation für diesen Menschen einen Auftrag abzuwickeln sehr stark gemindert. Gleichzeitig sehe ich natürlich nicht ein, dass ich mir diesen Umsatz entgehen lassen soll, zumal es für mich nicht okay ist wenn jemand NACH Vertragsunterzeichnung (bzw. Auftragsvergabe) Vergleichsangebote einholt. Dazu hätte er vorher genug Zeit gehabt.
Was für Optionen habe ich jetzt?
Wenn er jetzt darauf besteht dass ich mit dem Preis runtergehen soll?
Kann ich auf meinen Preis beharren? bzw. wie hoch wäre eine Kompensation, wenn ich auf diesen Auftrag verzichten würde?
Antwort geschrieben am 15.03.2010 15:26:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Martin Pfeffer
Daimler-Benz-Str. 5, 36039 Fulda, Tel: 0661 9625358, Fax: 0661 9625318
Baurecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht, Miet und Pachtrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 55
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in Anbetracht der mir vorliegenden Informationen und Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben und Abweichungen im Detail kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Sie ersetzt daher nicht eine individuelle, persönliche Beratung durch einen Anwalt.
Nun zum Sachverhalt:
Da Sie mit Ihrem Kunden einen Werkvertrag über eine Webseite abgeschlossen haben, sind Sie verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Webseite zu erstellen. Demgegenüber ist Ihr Kunde verpflichtet, Ihnen gemäß § 632 BGB die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Möchte Ihr Kunde nicht an dem mit Ihnen geschlossenen Vertrag festhalten, so hat er das Recht, diesen gemäß § 649 BGB zu kündugen. Dann allerdings hätten Sie einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung abzüglich dessen, was Sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart haben. Die Frage, was Sie sich an Aufwendungen erspart haben, ist allerdings eine Detailfrage, die erst bei Durchsicht des geschlossenen Vertrags und nach einem Einblick in Ihre Betriebsabläufe beantwortet werden kann. Hierfür wären mehr Informationen sowie eine individuelle Beratung erforderlich, die im Rahmen dieses Forums und zu dem gesetzten Einsatz nicht zu leisten ist.
Ich hoffe ich habe Ihnen mit meiner vorläufigen Einschätzung einen kleinen Überblick verschafft, und rege dazu an, bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion zu verwenden.
Sollten Sie eine umfassende anwaltliche Beratung wünschen, können Sie mich natürlich auch persönlich unter der unten angegebenen Email-Adresse kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.03.2010 15:36:03
Bedeutet das im Klartext:
wenn von mir noch keine Leistung erbracht ist kann die Gegenseite den Vetrag "Verlustfrei" kündigen und ich kann ihm defacto gar nichts in Rechnung stellen?
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Bedeutet das im Klartext:
wenn von mir noch keine Leistung erbracht ist kann die Gegenseite den Vetrag "Verlustfrei" kündigen und ich kann ihm defacto gar nichts in Rechnung stellen?
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Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.03.2010 16:04:49
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Sie im Hinblick auf den Auftrag noch keinerlei organisatorische Dispositionen getroffen haben, wird er, wie Sie es nennen, "verlustfrei" kündigen können. Wenn Sie jetzt allerdings auf den Vertrag vertrauend mit der zu erstellenden Webseite beginnen, Betriebsabläufe aufgrund des Auftrags geplant oder aber sonstige Aufwendungen gemacht haben, wird eine Kündigung nicht mehr ohne Abrechnung von (Vor-)Leistungen möglich sein. Um herauszufinden, welche Leistungen zum Zeitpunkt der Kündigung abzurechnen sind, bedarf es allerdings eines Überblicks über den Betriebsablauf und die kalkulatorische Kostenstruktur, welche dem vertraglich vereinbarten Preis-Leistungsgefüge zugrundegelegt ist.
Weiterhin weise ich darauf hin, dass es dem Kunden obliegt, den Vertrag zu kündigen. Dies muss er durch eine Erklärung Ihnen gegenüber tun. Bis er diesen Vertrag kündigt, können Sie mit der Ausführung der Leistung fortfahren.
Ich hoffe, ich habe Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet. Sollte Ihnen dennoch das Eine oder Andere unklar geblieben sein, scheuen Sie sich nicht, mich unter der unten angegebenen Email-Adresse zu kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Sie im Hinblick auf den Auftrag noch keinerlei organisatorische Dispositionen getroffen haben, wird er, wie Sie es nennen, "verlustfrei" kündigen können. Wenn Sie jetzt allerdings auf den Vertrag vertrauend mit der zu erstellenden Webseite beginnen, Betriebsabläufe aufgrund des Auftrags geplant oder aber sonstige Aufwendungen gemacht haben, wird eine Kündigung nicht mehr ohne Abrechnung von (Vor-)Leistungen möglich sein. Um herauszufinden, welche Leistungen zum Zeitpunkt der Kündigung abzurechnen sind, bedarf es allerdings eines Überblicks über den Betriebsablauf und die kalkulatorische Kostenstruktur, welche dem vertraglich vereinbarten Preis-Leistungsgefüge zugrundegelegt ist.
Weiterhin weise ich darauf hin, dass es dem Kunden obliegt, den Vertrag zu kündigen. Dies muss er durch eine Erklärung Ihnen gegenüber tun. Bis er diesen Vertrag kündigt, können Sie mit der Ausführung der Leistung fortfahren.
Ich hoffe, ich habe Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet. Sollte Ihnen dennoch das Eine oder Andere unklar geblieben sein, scheuen Sie sich nicht, mich unter der unten angegebenen Email-Adresse zu kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Martin Pfeffer
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