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Frage geschrieben am 19.06.2011 22:20:17

Nachträglicher Balkonanbau

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1120
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe vor kurzem eine Eigentumswohnung im ersten Geschoss erstanden inkl. Baugenehmigung der Stadt für einen Balkon mit den Maßen 2m Tiefe und 5,60m Breite.

Nun wird mir von meinem Nachbar unter mir die Freigabe seiner Terrasse zum Anbau des Balkons verweigert mit der Begründung, dass er dem Balkonanbau (dieser ist sowohl in der Teilungserklärung schriftlich genehmigt, allerdings ohne Maßangaben, + es liegt eine Baugenehmigung der Stadt vor) nicht zustimmt.

Begründung: Auf Grund des Sondernutzungsrechts seiner Terrasse stimmt er den beiden Stützen des Balkons nicht zu.

Welche rechtlichen Möglichkeiten liegen mir nun vor? Kann der Balkonanbau trotz Baugenehmigung und Teilungserklärung verhindert werden?

Ich danken Ihnen recht herzlich für Ihre Unterstützung!

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 19.06.2011 22:37:23
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Sofern in der Teilungserklärung der Balkonbau entsprechend vorgesehen ist kann der Nachbar unter Ihnen den Bau nicht verhindern. Es handelt sich bei den Stützen um konstruktive Elemente und damit um Gemeinschaftseigentum (vgl. BGH, Beschl. v. 21.2. 1985, VII ZR 72/84; BayObLG, Beschl. v. 16.5. 1990, lbZ22/89).

Das bedeutet, dass die Eigentümergemeinschaft den Bau des Balkons durchsetzen muss.

Ihnen kann ich nur raten, die Teilungserklärung durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

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Tel: 08054-9233
Fax: 08054-9234

ra.zuern@gmail.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.06.2011 23:00:56

Sehr geehrter Zürn,

vielen herzlichen Dank für Ihre rasche Antwort: Als Ergänzung noch folgende Hinweise aus der Teilungserklärung:

§ 3 Sondernutzungsrechte:
... Gemäß §15 WEG werden den jeweiligen Eigentümern der Wohnung laut Aufteilungsplan Nr.3 (zur Erklärung: die Wohnung meines Nachbarns)das ausschließliche Benützungsrecht an der in dem dieser Urkunde als Anlage 2 beigefügten Lageplan schraffiert und mit der Ziffer 3 gekennzeichneten Terrassenfläche zugewiesen.

$ 4 Gegenstand des Sondereigentums:
... (4) Ferne können entsprechend den baurechtlichen Vorschriften die Wohnungen umgebaut und Balkone angebracht werden.


Meine Frage nun: Ändert dies etwas an Ihrer Aussage? Muss ich z.B. den Balkon hängend, ohne Stützen anbringen oder kann ich den Anbau mit Stützen weiterhin dann über die Eigentümergemeinschaft durchbringen? Mir liegt eine baurechtliche Genehmigung der Stadt Stuttgart vor (bei der allerdings nicht mein Nachbar mit gefragt wurde, sondern nur der Nachbar des benachtbarten Grundstücks (ob ausreichend Abstand zwischen dem Balkon und seinem Grundstück liegt).

Vielen Dank nochmals und beste Grüße nach Bayern. Sehr gerne werde ich mich dann die nächsten Tage an Sie wenden.

Peter Aschenbrenner
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.06.2011 23:07:46

Sehr geehrter Fragesteller,

besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Wenn der Anbau des Balkons auch ohne Stützen möglich ist, ist es eine Auslegungsfrage, ob die Stützen akzeptiert werden müssen. Wenn die anderen Balkone mit Stützen errichtet wurden/werden, dann können auch Sie Stützen benutzen.

Ohne genauere Kenntnis des Sachverhalts ist daher eine seriöse Beurteilung so nur schwer möglich.

Bis 27.06.11 bin ich berufsbedingt abwesend, aber danach können Sie sich gerne melden.

Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt


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Nachträglicher Balkonanbau | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2011-06-19
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