anbei meine zwei Fragen:
Unfall /Schadenshergang:
Person A fuhr (vor einigen Wochen mit dem Firmen-Leasing-Wagen) rückwärts aus einer Parklücke auf eine Fahrbahn und stieß dabei mit einem Fahrzeug zusammen, das auf der Fahrbahn am Zebrastreifen anhielt.
Person A und der Fahrer des anderen Fahrzeuges (Person B) stellten gemeinsam fest, dass sein Auto völlig unversehrt geblieben ist.
Person A hinterlässt Person B die eigene Visitenkarte und das Autokennzeichen.
Person B gibt seine Personalien nicht heraus und sagt, dass er die Angelegenheit als erledigt betrachtet. Person A hat sich auch nicht das Autokennzeichen von Person B notiert.
Zeugin war die Beifahrerin von Person B. Auch hier liegen keine Daten vor.
Die Polizei wurde nicht verständigt.
Die Stossstange von Person B hat allerdings Lackschäden davongetragen. Diese wurden eigenständig durch Lackstift provisorisch ausgebessert.
Erste Frage:
- Was hat Person A bei einer nachträglichen Schadensmeldung bei der Polizei zu befürchten? Unfallflucht? Geldstrafe? in welcher Höhe etwa?
- Im Arbeitsvertrag (Firmenwagen, Full-Leasing) von Person A steht: Jeder Unfall bzw. Schaden ist der Leasing Gesellschaft innerhalb 48 Stunden mitzuteilen. Eventuell entstehende Kosten, die durch schuldhaft nicht oder verzögert erfolgte Meldung des Schadens entstehen, trägt der Dienstleistungsberechtigte (Person A).
Zweite Frage: Ist bei verzögerter Meldung erwartungsgemäß mit einer kompletten Verweigerung der Kostenübernahme zu rechnen ?
Sprich: Kann ich mir den Gang zur Polizei sparen?
Herzlichen Dank und freundliche Grüße!
Antwort geschrieben am 02.09.2011 16:48:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 584
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vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
1.Was hat Person A bei einer nachträglichen Schadensmeldung bei der Polizei zu befürchten? Unfallflucht? Geldstrafe? in welcher Höhe etwa?
Eine gem. § 142 StGB strafbare Unfallflucht liegt nach ihrer Schilderung nicht vor. Dies ist im Grunde deshalb nicht der Fall, weil Sie die Angelegenheit zunächst einvernehmlich geregelt haben, der Unfallgegner also insbesondere Kenntnis von dem Unfall hatte,zudem wird auch die Schadenshöhe hier voraussichtlich nicht so hoch sein, dass es sich hier um eine Unfallflucht handelt.
Im schlimmsten Falle würde es sich hier um einen Bußgeldtatbestand handeln. Das Bußgeld wurde dann im Bereich von etwa 100 € liegen voraussichtlich.
Hier gibt es aber auch einen gewissen Ermessensspielraum, so dass eine abschließende Antwort an dieser Stelle leider nicht möglich ist.
2.Im Arbeitsvertrag (Firmenwagen, Full-Leasing) von Person A steht: Jeder Unfall bzw. Schaden ist der Leasing Gesellschaft innerhalb 48 Stunden mitzuteilen. Eventuell entstehende Kosten, die durch schuldhaft nicht oder verzögert erfolgte Meldung des Schadens entstehen, trägt der Dienstleistungsberechtigte (Person A).
Ja, solche Klauseln sind durchaus üblich und auch rechtlich bindend.
3.Zweite Frage: Ist bei verzögerter Meldung erwartungsgemäß mit einer kompletten Verweigerung der Kostenübernahme zu rechnen ? Sprich: Kann ich mir den Gang zur Polizei sparen?
Dieses kann so pauschal nicht gesagt werden. Die Frage ist zunächst, wer hier die Kosten nach Ihrer Schilderung/Vorstellung verweigern könnte.
Hier kann es doch in erster Linie nur um die Versicherung gehen (also insbesondere die eigene Vollkaskoversicherung). Wird der Schaden gar nicht oder zu spät gemeldet, könnte eventuell die Eintrittspflicht der Versicherung ausscheiden.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 140240 o. 140241
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
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Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.09.2011 19:48:55
Hallo Herr Newerla, vielen Dank für die rasche Antwort.
Leider geht aus Ihrer Antwort nicht hervor, warum Person A möglicherweise ein Bußgeld zu erwarten hat, obwohl keine Unfallflucht vorliegt.
Es geht um die Frage der Kostenübernahme des Schadens durch den Arbeitgeber. (Alle Versicherungen und Leasing laufen über den Arbeitgeber. Wie gesagt: Firmenwagen)
Da Sie die genannte Arbeitsvertragklausel für wirksam erachten, scheinen die Kosten des Schadens an Person A hängenzubleiben. Richtig?
Herzlichen Dank im voraus und sonnige Grüße!
Hallo Herr Newerla, vielen Dank für die rasche Antwort.
Leider geht aus Ihrer Antwort nicht hervor, warum Person A möglicherweise ein Bußgeld zu erwarten hat, obwohl keine Unfallflucht vorliegt.
Es geht um die Frage der Kostenübernahme des Schadens durch den Arbeitgeber. (Alle Versicherungen und Leasing laufen über den Arbeitgeber. Wie gesagt: Firmenwagen)
Da Sie die genannte Arbeitsvertragklausel für wirksam erachten, scheinen die Kosten des Schadens an Person A hängenzubleiben. Richtig?
Herzlichen Dank im voraus und sonnige Grüße!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.09.2011 20:00:44
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Es handelt sich hierbei nicht um eine Straftat, aber um eine Ordnungswidrigkeit, da hier das Eigentum einer anderen Person im Straßenverkehr geschädigt worden ist. Deshalb auch das Bußgeld (wegen der Ordnungswidrigkeit, dieses hat nichts damit zu tun, dass hier keine Straftat vorliegt.
Es muss insoweit nämlich zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit unterschieden werden.
Nur weil die Klausel wirksam ist, bedeutet dieses nicht, dass die Kosten auch an A hängenbleiben. dDieses ist nur dann der Fall, wenn aufgrund der verspäteten Meldung (also für den Fall, dass hier dann die Versicherung des Arbeitgebers nicht mehr eintritt),der Schaden nicht über die Versicherung abgewickelt werden kann.
Der Schaden sollte schnellstmöglich der eigenen Versicherung (also der des Arbeitgebers) gemeldet werden. Ob B letztendlich Schadensersatzansprüche geltend machen wird steht auf einem ganz anderen Blatt.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Es handelt sich hierbei nicht um eine Straftat, aber um eine Ordnungswidrigkeit, da hier das Eigentum einer anderen Person im Straßenverkehr geschädigt worden ist. Deshalb auch das Bußgeld (wegen der Ordnungswidrigkeit, dieses hat nichts damit zu tun, dass hier keine Straftat vorliegt.
Es muss insoweit nämlich zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit unterschieden werden.
Nur weil die Klausel wirksam ist, bedeutet dieses nicht, dass die Kosten auch an A hängenbleiben. dDieses ist nur dann der Fall, wenn aufgrund der verspäteten Meldung (also für den Fall, dass hier dann die Versicherung des Arbeitgebers nicht mehr eintritt),der Schaden nicht über die Versicherung abgewickelt werden kann.
Der Schaden sollte schnellstmöglich der eigenen Versicherung (also der des Arbeitgebers) gemeldet werden. Ob B letztendlich Schadensersatzansprüche geltend machen wird steht auf einem ganz anderen Blatt.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 02.09.2011 20:01:57
Sehr geehrter Ratsuchender,
entschuldigen Sie bitte ich hatte vergessen mich zu verabschieden, so dass ich es nun nachholen möchte:
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagaben und ein gutes Wochenende!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 140240 o. 140241
Sehr geehrter Ratsuchender,
entschuldigen Sie bitte ich hatte vergessen mich zu verabschieden, so dass ich es nun nachholen möchte:
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagaben und ein gutes Wochenende!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
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