Frage geschrieben am 27.01.2012 23:02:24
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Nachträgliche Geldforderung von Ex
Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 584Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich habe folgende Frage:
Ich bin 2010 mit meiner Exfreundin in eine Wohnung gezogen. Den Mietvertrag hat nur sie unterschrieben. Die Einrichtung hat ebenfalls sie überwiegend bezahlt. Ich habe lediglich doch auch gewohnt und habe nur meine Kleidung mit in die Wohnung gebracht. An der Mietzahlung und den Nebenkosten habe ich mich in den 10 Monaten zur Hälfte beteiligt, inklusive Telefon. Eine schriftliche Vereinbarung darüber gibt es nicht.
Einige Monate habe ich mich aus finanziellen Gründen nicht an der Miete, usw. Beteiligt. Im Herbst 2011 haben wir eine ANDERE gemeinsame Wohung bezogen. Beide haben den Mietvertrag unterschrieben. In diese Wohnung habe ich auch Möbel mit einbracht. Sechs Wochen nach dem Einzug hat sie sich von mir getrennt. Sie bewohnt die Wohung allein, ich bin aus dem Vertrag raus.
Nun fordert sie von mir rückwirkend, dass ich ihr die Monate finanziell ersetze, in denen ich mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis keine Miete in der ersten Wohung gezählt habe. Außerdem will sie vom mir die Hälfte der Maklerprovison von der zweiten Wohung, die ich selbst nur 6 Wochen bewohnt habe, sowie die Haelfte der Jahresnebenkostenabrechnung der ersten Wohnung. Außerdem fordert sie von mir, dass ich zustimme, dass meine Möbel, die in der Wohnung geblieben sind, in ihren Eigentum uebergehen. insgesamt belaeuft sich die Forderung auf über 2000 Euro, exklusive der Möbel.
Wie ist hier die Rechtslage?
Antwort geschrieben am 27.01.2012 23:58:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jürgen Vasel
Reinhäuser Landstraße 80, 37083 Göttingen, Tel: 0551/43600, Fax: 0551/43620
Vertragsrecht, Baurecht, priv., Mietrecht, Sozialrecht, Familienrecht
Bewertungen: 18
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Der BGH führt mit Urteil vom 9. 7. 2008 - XII ZR 179/05 - aus: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH werden gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner grundsätzlich nicht ausgeglichen, weil bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund stehen, daß sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensbezogene Handeln der Partner bestimmen … Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt hätten, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge werden geleistet, sofern Bedürfnisse aufträten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage sei.
Ihre ehemalige Partnerin kann danach Erstattung von Mietzahlungen für die erste Wohnung keinesfalls von Ihnen verlangen. Soweit sie die Maklerprovision für die zweite Wohnung bereits bezahlt hat, wird sie auch insoweit keine Erstattung verlangen können.
Falls die Nebenkostenabrechnung erst nach Ihrer Trennung fällig wurde, kann Ihre Ex-Freundin allerdings insoweit hälftige Erstattung verlangen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Vasel
Rechtsanwalt Jürgen Vasel
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37083 Göttingen
Tel. 0551/43600
Fax 0551/43620
www.ra-vasel.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.01.2012 00:21:07
Guten Abend!
Vielen Dank für ihre rechtliche Bewertung!
Die Nebenkostenabrechnung wurde bereits vor der Zeit der Trennung von meiner Ex Partnerin beglichen. Ich gehe deshalb davon aus, dass sie deshalb auch hier keinen Anspruch geltend machen kann?
Zu den mir gehörigen, bereits vor der Beziehung angeschafften Möbel, hatten Sie sich leider nicht Geäußert. Diese kann ich aber zurück fordern oder?
Vielen Dank!
Guten Abend!
Vielen Dank für ihre rechtliche Bewertung!
Die Nebenkostenabrechnung wurde bereits vor der Zeit der Trennung von meiner Ex Partnerin beglichen. Ich gehe deshalb davon aus, dass sie deshalb auch hier keinen Anspruch geltend machen kann?
Zu den mir gehörigen, bereits vor der Beziehung angeschafften Möbel, hatten Sie sich leider nicht Geäußert. Diese kann ich aber zurück fordern oder?
Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.01.2012 00:28:04
Sehr geehrter Fragestellerin,
die Möbel - die ich leider übersehen hatte - können Sie als Eigentümer zurückfordern.
Die Nebenkosten kann Ihre Ex-Freundin tatsächlich ebenfalls nicht erstattet verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragestellerin,
die Möbel - die ich leider übersehen hatte - können Sie als Eigentümer zurückfordern.
Die Nebenkosten kann Ihre Ex-Freundin tatsächlich ebenfalls nicht erstattet verlangen.
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