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Nachträgliche Änderung eines Wasser-Hausanschlusses


| 03.08.2011 14:43 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Lautenschläger


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

bei meinem Haus mit Einliegerwohnung erfolgt die derzeitige Wasserversorgung seit Erbauung des Hauses (1970) über ein Nachbargrundstück. Der jetzige Wasseranschluss ist in einem dafür vorgesehenen Versorgungsraum an der Hausrückseite. Aufgrund eines Rohrbruchs in der Nachbarschaft modernisiert das Wasserwerk mehrere
Versorgungsleitungen in der Straße und möchte meine alte Versorgungsleitung stilllegen. Mündlich wurde mir mitgeteilt, dass der neue Hausanschluss von der Hausvorderseite in den Heizungsraum verlegt werden soll. Die Verbindung vom Heizungsraum zum Versorgungsraum soll dann mit einer neuen Verbindungsleitung durch einen Raum und den Flur der ELW gemacht werden. Diese Verbindungsleitung soll auf Putz gemacht werden obwohl die Installation in der ELW unter Putz ist. Diese Art der Leitungsverlegung gefällt mir nicht und beinhaltet auch sonst einige Nachteile.
Es existieren alternative Versorgungswege an den Hausseiten entlang zum Versorgungsraum die aber länger sind und u.a. Pflasterarbeiten beinhalten.
Meine bisherige Annahme war, es gilt Bestandsschutz und die neue Versorgungsleitung muss wieder vom Wasserwerk in den dafür vorgesehenen Versorgungsraum zur Hausrückseite geführt werden.

Meine Fragen:
- muss ich generell einer Änderung zustimmen?
- muss ich die Verlegung in den Heizungsraum dulden wenn nachträglich nur eine Installation auf Putz gemacht werden kann?
- kann ich auf einen alternativen Versorgungsweg bestehen und kann das Wasseramt dann Kosten für die Herstellung oder evt. spätere Reparaturkosten
auf mich umlegen (z.B. Rohrbruch ab einer bestimmten Leitungslänge?)
- können Versicherungsprobleme entstehen und wer trägt evt. Drittkosten falls z.B. die Erdung geändert werden muss?

Falls zur Beantwortung der Fragen die jeweilige Satzung des WW notwendig ist, kann ich diese per Mail zusenden.

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema:
Änderung nachträgliche
03.08.2011 | 16:06

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Lautenschläger
101 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),


vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend, im Rahmen einer Erstberatung und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ihre Frage betrifft die Wasserversorgung (Frischwasser, Trinkwasser, Abwasser), Leitungsrechte (Grunddienstbarkeiten) und ggf. der Erschließung.

Als Eigentümer/Eigentümerin sind Sie aus öffentlich rechtlichen Vorschriften heraus verpflichtet Ihr Wohngrundstück (Ihre Immobilie, Ihre Eigentumswohnung, Ihre Einliegerwohnung) an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen. Typischerweise besteht ein sogenannter Anschluss- und Benutzungszwang nach kommunalrechtlichen Vorschriften (Satzungen).

Ein Baugrundstück muß auch nach baurechtlichen Vorschriften typischerweise erschlossen und angeschlossen sein. Für die Erschließung verlangen die Gemeinden oder die privaten Erschließungsträger einen Erschließungsbeitrag. Typischerweise werden hier Übergabepunkte (vom öffentlichen Wassernetz in der Straße zum privaten Wassernetz im Wohngebäude) ggf. auch im Vertrag mit dem Wasserversorger genau geregelt.

Einer Änderung bestehender Verträge, oder einer Verlegung der Übergabepunkte müssen Sie vorbehaltlich abweichender vertraglicher oder gesetzlicher Regelungen nicht zustimmen. Sie müssen entsprechend auch nicht dulden, daß Ihre alten Leitungen stillgelegt werden und neue Leitungen ausschließlich nach den (wirtschaftlichen) Interessen Ihrer Vertragspartner geführt werden. Es dürfte sich auch die Frage nach einem alternativen Versorgungsweg aufgrund der Vertrags- und Rechtslage und ggf. auch in Verhandlungen mit der Gegenseite stellen.

Die Tragung der Herstellungs- und Unterhaltungskosten, und die Frage wer die Kosten letztlich zu tragen hat bestimmt sich im Verhältnis zu Ihren Nachbarn nach §§ 1018 ff BGB, da Leitungsrechte typischerweise als Grunddienstbarkeit konstituiert werden. Auch hier - namentlich im Grundbuch - könnten sich Hinweise zu Unterhaltungspflichten und der Verlegung der Ausübung (§ 1023 BGB) klären. Womöglich sind Vorschriften des Straßen- und Wegerechts in den Blick zu nehmen, wieder unter Hinweis auf die Übergabepunkte.

Die Frage nach der Versicherung, der Versicherbarkeit, und insbesondere die Frage danach, ob Versicherungsprämien ggf. steigen wenn das sich das bisher versicherte Risiko ändert wäre zweckmäßigerweise mit der Versicherung zu klären.

Aufgrund der vielfältig verzahnten Rechtsverhältnisse wäre mein Tipp an Sie Sich von Ihren Gesprächspartnern genau die Rechtsgrundlagen (Vertrag ? Gesetz ?) erläutern zu lassen und für den Fall, daß hier Fragen offen bleiben mit den Sachverhalten eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vor Ort zu betrauen.

Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller relevanten Unterlagen und gegeben falls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne teile ich Ihnen mit, daß Sie eine kostenlose Nachfrage stellen können.



Mit freundlichen Grüßen aus Weinheim


Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt und Diplom Jurist


Bewertung des Fragestellers 2011-08-07 | 19:31


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Rechtsanwalt Peter Lautenschläger
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