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Frage geschrieben am 09.08.2011 12:27:59

Nachträgliche, einseitige Vertragsänderung

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € 48,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1318
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Kann ein Vertrag - hier: Autorenvertrag - in seinem Umfang - hier: Ergänzung der abgetretenen Verwertungsrechte hinsichtlich der Produktion eines Hörbuches - nachträglich geändert werden, ohne dass der Vertragspartner darüber informiert wurde bzw. in die Vertragsänderung durch Unterschrift eingewilligt hat?

Der Fall: 2007 schloss ich einen Autorenvertrag mit einem on-demand-Anbieter, dem ich die Verwertungsrechte für von mir verfasste und über diesen Anbieter veröffentlichte Bücher überließ. Mittlerweile gibt es einen geänderten Autorenvertrag (Stand Oktober 2010), in dem die Verwertungsrechte über den Print- und eBook-Bbereich hinaus auch auf Hörbücher ausgeweitet wurden. Von dieser Änderung wurde ich nicht in Kenntnis gesetzt. Im neuen Autorenvertrag ist ausdrücklich vermerkt, dass soweit

»der Autor und xxx in der Vergangenheit bereits einen Autorenvertrag oder Rahmenvertrag (nachfolgend zusammenfassend: „Bisheriger Autorenvertrag") geschlossen haben, tritt dieser Autorenvertrag mit Wirkung für die Zukunft an die Stelle des Bisherigen Autorenvertrags«

sowie

»Der Autorenvertrag gilt auch für bereits bestehende Buchverträge bzw. bereits bestehende xxx-Titel. Sofern dieser Autorenvertrag von den Bestimmungen bestehender Buchverträge abweicht, haben mit Wirkung für die Zukunft die Bedingungen dieses Autorenvertrages Vorrang.«

Inwieweit haben diese Bestimmungen - von denen ich durch Zufall Kenntnis erhielt - juristisch Ihre Berechtigung? Kann ich - konkret - im Rahmen des von mir unterschriebenen Autorenvertrages in eigenem Namen eine Hörbuchversion eines im Oktober 2009 geschlossenen Buchvertrages produzieren, was im alten Autorenvertrag nicht geregelt wurde, aber im neuen - den ich nicht unterschrieben habe - untersagt wird?


Antwort geschrieben am 09.08.2011 13:40:45
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihres Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich diese Frage wie folgt beantworten:

Grundsätzlich können Verträge nicht einseitig abgeändert werden und behalten solange Ihr Wirkung, bis diese entweder auslaufen (zeitliche Befristung) oder aber beidseitig abgeändert werden.
Auch wäre es möglich, dass sich die Vertragsbedingungen ändern, wenn dieses bereits im Vertrag selbst angelegt und geregelt gewesen ist, zum Beispiel durch Abänderungsklauseln. Dies müsste dann aber explizit im Vertrag aufgeführt sein.

Wenn diese erweiterten Regelungen jedoch lediglich im erst im neuen Vertrag geregelt sind, den Sie auch nicht unterschrieben haben, sprich in diese Vertragsbedingungen nicht einwilligten, dann sind Sie berechtigt, auch in Ihrem eigenen Namen, auf Grundlage des alten Vertrages, die Hörbücher zu vertreiben.

Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt

kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.08.2011 13:50:32

Sehr geehrter Herr Salzwedel,

herzlichen Dank - Sie bestätigen mein laienhaftes Bauchgefühl (das mir im Falle des Falles natürlich nichts bringt...).

Eine Nachfrage hätte ich: Der alte - unterschriebene - Vertrag beinhaltet unter »Sonstiges« die Passi:

»Im Fall unvorhergesehener Entwicklung sind sich die Parteien einig, dass für die Auslegung und etwaige erforderliche Ergänzungen des Vertrages die Grundsätze kaufmännischer Loyalität gelten«

und

»Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.»

Gehe ich richtig in der Annahme, dass beide Formulierungen eine Änderungseinigung beinhalten, die von beiden Seiten gegengezeichnet werden muss oder kann sich der Vertragspartner auf das schlichte Vorhandensein einer »schriftlichen Form« berufen, die mir weder zugestellt wurde (sie ist online abrufbar) noch von mir unterschrieben wurde?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.08.2011 13:57:29

Sehr geehrter Fragesteller,

de erste Passus dürfte sich wenn überhaupt nur auf marginale Änderungen beziehen und nicht auf Änderungen, die komplette Bereiche in den Vertrag miteinbeziehen. Darüber hinaus dürfte dieses Klausel auch zu unbestimmt sein, dass diese irgendeine Wirkung entfalten könnte (§ 307 BGB).

Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, hätte dies nach der zweiten Klausel schriftlich fixiert werden müssen, welches auch nicht geschehen ist.

Mit den schriftlichen Änderungen sind aber nur solche gemeint, die gegenseitig unterzeichnet worden sind, und nicht einseitige Regelungen.

Sie können also ganz beruhigt die Hörbücherrechte selbst vermarkten.

Wenn Sie dazu noch Fragen haben sollten, sprechen Sie mich gerne weiter an.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Nachträgliche, einseitige Vertragsänderung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-08-09
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