Frage geschrieben am 26.10.2008 20:04:00
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Nachträglich geforderter Unterhalt
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1841Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Da Sie Probleme mit ihrem Konto hatte, bat sie mich den Unterhalt für meinen Sohn in Bargeld auszuhändigen.
Da wir uns zu dieser Zeit noch gut verstanden hatten, habe ich das auch getan.
Im März 2005 kam es dann zum Streit weil ich eine neue Freundin hatte.
Sie hatte bei ihrem Anwalt angegeben dass sie für meinen Sohn in diesen 5 Monaten ( Okt. 2004 – Febr. 2005 ) keinen Unterhalt von mir bekommen hatte.
Mein Anwalt hatte daraufhin geantwortet, dass der Unterhalt in bar ausgehändigt wurde.
Daraufhin kam keine Reaktion des gegnerischen Anwaltes.
Ohne irgendeine vorherige Rechnung oder Mahnung versucht dieser Anwalt jetzt ( 3,5 Jahre später ) den angeblich rückständigen Unterhalt von meinem Lohn zu pfänden.
Für den Unterhalt besteht ein Titel beim Jugendamt.
Muss ich den Unterhalt nochmal bezahlen, weil für diesen Zeitraum keine Beweise einer Zahlung vorliegen ?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 26.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 26.10.2008 20:21:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 536
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zu Ihrer Anfrage nehme ich folgt Stellung:
Wenn der Titel vom Jugendamt bereits zu jener Zeit bestanden hat, für die Ihre ehemalige Freundin nun Unterhalt fordert, haben Sie trotz Ihrer Zahlungen "schlechte Karten". Sie trifft nämlich die Beweislast dafür, daß Sie Kindesunterhalt gezahlt haben. D. h., Sie müßten anhand von Quittungen nachweisen, daß Zahlungen erfolgt sind. Können Sie diesen Nachweis nicht erbringen, werden Sie den Unterhalt tatsächlich nochmals zahlen müssen.
Das Handeln Ihrer ehemaligen Freundin wird man als Betrug anzusehen haben, jedoch werden Sie den Nachweis einer Täuschungshandlung nicht führen können.
Etwas Anderes gilt, wenn Unterhalt für einen Zeitraum verlangt wird, auf den sich der Titel nicht erstreckt. In diesem Fall hätte Ihre Freundin selbst dann keinen Anspruch auf Kindesunterhalt, wenn Sie keine Zahlungen geleistet hätten. Diese Rechtslage ergibt sich daraus, daß rückwirkender Unterhalt nicht verlangt werden kann. Das gilt aber nur dann, wenn Sie nicht in Verzug gesetzt worden sind oder wenn kein vollstreckbarer Titel vorliegt.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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