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Frage geschrieben am 21.02.2011 16:34:00

Nachträgliche Kostenerhöhung für Umzugslagergut

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1118
Bin 2010 nach schriftl. Angebot mit Möbelfirma umgezogen. Umzugsgut: normaler kleiner Haushalt + ein Tresor. Gewicht von 280kg bekannt ! Umgezogen und Haushalt nach ca. 6 Wochen ausgeliefert, Tresor noch am alten Standort ( Hebe- u.Transportproblem für die Firma )Umzugsrechnung inkl. vereinbarter Lagergebühr bezahlt. Tresor ca. 2 Monate später zum Möbellager geliefert und eingelagert. Nicht ausgeliefert( Kundenwunsch). Der m³ Preis für Lagergut veränderte sich ohne Einwilligung des Kunden von 4,50 auf 25,00 Euro !
Generell erhöht die Möbelfirma die Lagerkosten von 4,50 auf 7,50 € / mtl. ! Kunde bezahlt die Rechnungen nur mit dem vertraglich vereinbarten Preis von 4,50 € / m³ , ist bereit auch den neuen Preis von 7,50 zu bezahlen und bezahlt diesen Preis hochgerechnet bis zum vereinbarten Abholtag ( 01.03 )! Die Möbelfirma sagt: Unsere Rechnung ungekürzt bezahlen, oder die Herausgabe des Tresor ( "dieses sch... schwere Ding" ) wird verweigert. Kunde zieht schon wieder um ( 400km ) und würde den Tresor gerne mitnehmen, spätere Abholung unwirtschaftlich. Möberfirma weiss das und lässt mich zappeln. Entweder Wucher bezahlen oder Probleme ! Was tun ?
Wer kommt für die nachträglichen Lieferkosten auf, wenn zum 01.03. der Tresor nicht ausgehändigt wird, obwohl die Rechnungen gemäß ehemaliges Angebot ( und nachträgliche Erhöhung ) gezahlt wurden? Ist eine einseitige Erhöhung der Möbelfirma so durchsetzbar ?


Antwort geschrieben am 21.02.2011 17:11:39
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Die von Ihnen geschilderte Vorgehensweise der Möbelfirma ist keineswegs korrekt, insbesondere die einseitige Erhöhung einer fest vertraglich vereinbarten Lagergebühr stellt sich als vertragswidriges Verhalten des Unternehmens dar. Etwas anderes könnte sich nur ergeben, sofern eventuell die AGB oder der Vertrag mit dem Möbelunternehmen selbst entsprechende Möglichkeitender Anpassung vorsehen. Ich gehe jedoch hier mahngels entsprechender Angaben davon aus, dass dies angesichts Ihrer Sachverhaltschilderung nicht einschlägig ist. Daher gilt für die Möbelfirma wie für jederman gleichermaßen, dass geschlossene Verträge einzuhalten sind. Insoweit hat sich das Unternehmen auch grundsätzlich an die mit Ihnen vereinbarten Preise zu halten. Da dieser von Ihnen ordnungsgemäß gezahlt wurde, muss die Möbelfirma Ihnen auch Ihr Eigentum wieder herausgeben, ein Zurückbehaltungsrecht ist daher nicht ersichtlich.

Das derzeitige Verhalten des Möbelunternehmens stellt sich folglich als vertragswidrig und rechtsmißbräuchlich dar, da dieses eine Vergütung zu erlangen versucht, auf welche die Möbelfirma keinen Anspruch besitzt und diese unter dem Druckmittel der Nichtherausgabe Ihres Eigentums zu erzwingen versucht. Insoweit wäre es zwar eine Möglichkeit, die verlangte Zahlung unter Rückforderungsvorbehalt vorzunehmen, um den einbehaltenen Tresor zurückzuerlangen und anschließend die Zahlung zurückzufordern. Allerdings könnten Sie auch gleich unter Darlegung der von Ihnen geschilderten vertraglichen Situation Klage auf Herausgabe Ihres Eigentums erheben. Daneben wäre gegebenenfalls auch noch die Erstattung einer Strafanzeige wegen Unterschlagung oder Nötigung zu prüfen.

Sofern dem Möbelunternehmen dessen vertragswidriges Verhalten nachgewiesen werden kann, müsste dieses ferner auch die weiteren Umzugskosten als Schadensersatz erstatten, soweit diese nicht ohnehin angefallen wären bzw. diese ihre Ursache in dem vertragswidrigen Verhalten der Möbelfirma haben. Im Ergebnis sollten sie sich daher zur Durchsetzung Ihrer aufgezeigten Rechte weiterer anwaltlicher Hilfe bedienen, wofür Ihnen unsere Kanzlei bei Bedarf selbstverständlich gern zur Verfügung steht.

Ansonsten hoffe ich, Ihnen erst einmal eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.02.2011 17:37:48

Da ich die AGB der Möbelfirma nicht kenne, besteht diese Möglichkeit. Aber rechtfertigt das eine einseitige Anpassung, ohne vorherige Einholung einer Einverständniss des Kundens?
Kann ich in diesem Fall auf den nachträglichen aufgelaufenen Kosten ( verlängerte Lagerung und Auslieferung ) sitzen bleiben?

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.02.2011 19:34:10

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:

Sofern nach Vertrag oder den AGB einseitige Preiserhöhungen festgelegt sind, besteht grundsätzlich diese Möglichkeit. Zumindest bei einer Vereinbarung per AGB sind dabei aber strengere Anforderungen zu stellen. In jedem Fall kann erst nach Einsicht in den Vertrag und Überprüfung der AGB hierzu eine abschließende Aussage getroffen werden. Wenn im Ergebnis einer solchen weitergehenden Überprüfung eine einseitige Preiserhöhungsmöglichkeit gegeben sein sollte, nur dann müssten Sie die höheren Lagerkosten noch nachzahlen bzw. blieben "darauf sitzen". Dies halte ich aber nach derzeitgem Kenntnisstand eher für unwahrscheinlich, gänzlich ausschließen kann man dies ohne weitere Kenntnisse zum Vertrag und den AGB natürlich nicht.

Mit freundlichen Grüßen

RA Thomas Joschko
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