Ist es überhaupt jetzt noch möglich die Bewährungsstrafe zu widerrufen, bzw. in eine neue Gesamtstrafe packen. Muss ich die 6 Monate noch einmal verbüßen?
Herzliche Grüße
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Diese Antwort ist vom 29.7.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 29.07.2005 16:44:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Brennereistr. 1, 71282 Hemmingen, Tel: 07150 - 913 913, Fax: 07150 -913 919
Arbeitsrecht, Reiserecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht, Mietrecht
Bewertungen: 351
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sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Sofern die Strafe bereits vollstreckt wurde, ist eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gesetzlich ausgeschlossen:
§ 55 StGB: Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Vermögensstrafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden. Dies gilt auch, wenn die Höhe der Vermögensstrafe, auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, den Wert des Vermögens des Täters zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung übersteigt.
Ist die Bewährungszeit der Strafe ohne Widerruf abgelaufen, wird Ihnen die Straf vom Gericht erlassen (§56 g StGB).
Ist dies geschehen, käme die nachträgliche Gesamtstrafenbildung wegen des Erlasses nicht mehr in Betracht.
Sollte die Bewährungszeit aber noch laufen und ein Erlass nicht erfolgt sein, könnte eine Gesamtstrafe gebildet werden. Ein Widerruf der Bewährung wäre dann auch möglich.
Grundsätzlich müssen Sie eine verbüßte Freiheitsstrafe nicht noch einmal absitzen.
Allerdings erscheinen im Hinblick auf den Zeitablauf und die Strafen hier doch einige komplizierte Konstellationen gegeben zu sein. Daher rate ich, einen Strafverteidiger vor Ort aufzusuchen und sich von diesem – unter Vorlage aller Unterlagen und Urteile – beraten zu lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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