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Frage geschrieben am 29.10.2010 19:18:46

Nachträgliche Erhöhung des Streitwerts - und somit meiner Anwaltsrechnung

Rechtsgebiet: Anwaltsrecht, Gebührenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1993
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 27 weitere Antworten zum Thema Anwaltsrechnung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielleicht können Sie mir helfen, meinen Glauben an Gerechtigkeit in diesem Staate wiederzufinden....
Zur Vorgeschichte:
Ich hatte ein Ladengeschäft gemietet - nach ca. einem halben Jahr stand die Baubehörde auf der Matte und hat den Laden aufgrund gravierender baulicher Mängel binnen 2-Wochen-Frist geschlossen. Vermieter hat sich auf meine Rückfragen hin "tot gestellt" - deshalb habe ich fristlos gekündigt und Klage auf Erstattung meiner Renovierungskosten, Maklercourtage, nutzlos gewordene Werbemittel etc. eingereicht.
Nach Vorlage der Kostennote meines Anwalts - die immerhin stolze 1600 Euro betrug - habe ich diesen gefragt, mit welchen weiteren Kosten ich zu rechnen hätte. Diese Frage wurde - im Beisein von Zeugen - mit "KEINE WEITEREN KOSTEN" beantwortet, was mich letztendlich zur Entscheidung der Klageeinreichung bewog, zumal mein Anwalt die Angelegenheit als "klares Verschulden des Vermieters" bezeichnete und somit suggerierte, dass der Fall quasi nicht verloren werden könne...
Nun denn - der Gütetermin mündete in einem Vergleichsvorschlag, der weit unterhalb meiner Forderung lag - aber wie dies so ist mit richterlichen Vergleichsvorschlägen...man sollte sie nie ablehnen...
In der eingeräumten Beratungspause während des Gerichtstermins fragte ich meinen Anwalt nochmals, ob bei Annahme des Vergleichsangebots weitere Kosten auf mich zukämen, was dieser - wiederum im Beisein von Zeugen - erneut verneinte...
Nun habe ich heute - 3 Wochen nach der Verhandlung - eine weitere "Abschlussrechnung" meines Anwalts in meinem Briefkasten vorgefunden, nach welcher ich weitere 750 Euro bezahlen soll...! Begründung: die Gegenseite hat einen Tag NACH der Verhandlung bei Gericht die Festsetzung eines höheren Streitwertes festlegen lassen...!!
Nach Abzug der zurückerstatteten Gerichtskosten sowie der gezahlten Vergleichssumme - die mein Anwalt gleich einbehalten hat - soll ich jetzt noch weitere 56 Euro an meinen Anwalt zahlen...

Ich habe also bei diesem Verfahren nicht nur nichts gewonnen
sondern ausserdem knapp 2.600 Euro Anwaltskosten zu zahlen ... und komme mir - ehrlich gesagt - arglistig getäuscht vor...!

Ich sehe nicht ein, dass mein Anwalt die Folgen seiner eigenen Fehleinschätzungen resp. Unfähigkeit auf mich abwälzt bzw. davon auch noch erheblich profitiert...

Wer kann mir Rat geben, wie ich mich gegen die Forderung meines Anwalts wehren kann?

Bitte antworten Sie NICHT, wenn Ihr einziger Rat ist, mich damit abzufinden...

Führt Ihr Rat dazu, dass ich die mir lt. Vergleich zustehenden 710 Euro ausgezahlt bekomme, werde ich Ihre Prämie auf 10 Prozent des real an mich ausgezahlten Betrags aufstocken - Ehrenwort!

Vielen Dank im voraus....


Antwort geschrieben am 29.10.2010 21:42:46
Rechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59, 01277 Dresden, Tel: 0351/2699394, Fax: 0351 2699395
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Nach §§ 2, 32 RVG werden die Gebühren des Rechtsanwaltes nach dem vom Gericht festgesetzten Gebühren berechnet. Eine Vereinbarung zur Abrechnung unterhalb dieser Gebühren dürfen gem. § 4 RVG nur für die außergerichtliche Tätigkeit geschlossen werden.

Wenn Ihr Anwalt jedoch zunächst von einem geringeren Wert ausgegangen ist, so kann mit dieser Berechnung/Begründung gegen den Streitwertbeschluss des Gerichts Beschwerde eingelegt werden. Hierfür gilt eine 6 Monats-Frist. Wenn die Berechnung des Streitwertes zutreffend ist, so muss das Gericht der Beschwerde stattgeben und aus diesem Streitwert sind die Gebühren zu berechnen. Letztendlich bestimmt auch die Gegenseite nicht, wie hoch der Streitwert ist.

Des Weiteren können Sie die Differenz als Schadensersatz gem. §§ 611, 280 BGB geltend machen, wenn die Streitwertbeschwerde keinen Erfolg hat. Hier muss betrachtet werden, was Sie unternommen hätten, wenn Sie von den höheren Kosten gewusst hätten. Es müssen dabei die Vergleichssumme und das Ergebnis Ihres Vorgehens bei den höheren Kosten betrachtet werden und welcher Schaden im Ergebnis dessen entstanden ist.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht

Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel. für Rechtsberatung: 0 90 01277 59 1 (2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
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E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de
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