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Frage geschrieben am 08.06.2009 15:16:18

Nachträgliche Änderung Online-Artikel eines Bundesministeriums strafbar?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2209
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Wenn in einem offiziellen Artikel eines Bundesministeriums, eine juristisch bedeutsame Änderung gemacht wird, welche einer Erkenntnis zugrundeliegt die weit in der Zukunft liegt, ohne jedoch das angebliche Erscheinungdatum anzupassen, liegt welcher Gesetzesverstoss vor? § 348 StGB? Beispiel: Das BJM verbietet ab dem 01.05.2008, den Verkauf von Produkt A und B, der Artikel ist am 15.04.2008 geschrieben und veröffentlicht worden. Ein paar Monate später sind zu Artikel A und B plötzlich noch C und D dazugekommen, ausserdem wurde noch weiterer Text angepasst. Das angebliche Erscheinungdatum des Artikels wurde nicht geändert. Die Relevanz für Händler, welche das Produkt C oder D dennoch nach dem angeblichen Verbot verkauft haben, ist die, dass ja angeblich bereits ab dem 15.04.2008 bekannt gewesen sein soll, dass Artikel C und D nicht mehr verkauft hätten werden dürfen, was ja aber so nicht stimmt, da diese Änderung im Artikel nicht an diesem Datum gemacht wurden, sondern erst ein paar Monate später.


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Diese Antwort ist vom 8.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 08.06.2009 15:56:22
Rechtsanwalt Alexander Biernacki
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Guten Tag!

Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich verstehe Ihre Anfrage so, dass ein Mitarbeiter eines Bundesministeriums nachträglich Informationen dem Artikel zugefügt hat, ohne das Änderungsdatum zu ändern und Sie wissen möchten, ob sich dieser strafbar gemacht hat. Sollte dies unzutreffend sein, korrigieren Sie mich bitte im Rahmen der Nachfragefunktion.

Eine Strafbarkeit nach § 348 StGB scheidet bereits deshalb aus, da es sich bei dem Artikel nicht um eine öffentliche Urkunde gehandelt hat. Öffentliche Urkunden sind nach § 415 ZPO nur Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind.

Eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB kommt ebenfalls in Betracht, da der Verfasser höchstwahrscheinlich vom Ersteller zur Änderung berechtigt war. Aus dem gleichen Grund entfällt auch eine Fälschung technischer Aufzeichnung nach § 268 StGB, ebenso § 269 StGB.

Da es sich nicht um öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Register gehandelt hat, entfällt auch eine mittelbare Falschbeurkundung § 271 StGB.

Letztlich handelt es um nichts weiteres als eine sog. "schriftliche Lüge", welche für sich genommen nicht strafbar ist. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Änderung mit dem falschen Datum bewusst vorgenommen worden ist, um bei einem Dritten ein Vermögensschaden entstehen zu lassen. Dann kommt eine Strafbarkeit wegen Betruges nach § 263 StGB in Betracht.

Soweit den Händlern nun vorgeworfen wird, dass Sie von dem Verkaufsverbot hätten wissen müssen, müsste diesen nachgewiesen werden, dass der Artikel bereits seit dem 15.04.2008 unverändert verfügbar gewesen ist (nicht umgekehrt). Sicher lässt sich anhand der Aufzeichnungen des Ministeriums darüber Klarheit verschaffen, so dass den Händler insoweit keine Gefahr droht.

Bitte beachten Sie, dass das Weglassen oder Hinzufügen von bereits kleinen Informationen zu erheblichen Änderungen in der rechtlichen Einschätzung führen kann. Eine vollständige Überprüfung ist daher nur im Rahmen einer Akteneinsicht oder durch vollständige Sicherung aller Unterlagen möglich.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Biernacki
Rechtsanwalt


www.anwalt-naumburg.de
info@anwalt-naumburg.de

Rechtsanwalt Biernacki
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.06.2009 16:11:55

Sehr geehrter Herr RA Biernacki,

ich danke Ihnen für die sehr erschöpfend beantwortete Frage. Sie haben diese völlig richtig verstanden. Ich habe nun aber eine kleine
Nachfrage: Was ist denn mit denjenigen, die nichts von der nachträglichen Änderung mitbekommen haben? Es kann doch nicht sein, dass so etwas nicht angreifbar ist, bzw. strafbar? Es läuft doch auf zumindest arglistige Täuschung oder etwas in der Richtung hinaus?

Herzlichen Dank für Ihre Mühe, auch im Namen der Allgemeinheit.


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.06.2009 16:35:29

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wir folgt.

Ich mag ungerecht und unbillig erscheinen, aber eine strafbare Handlung besteht auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Etwas anderes würde nur gelten, wenn das Ministerium eine Garantenstellung treffen würde, d.h. das Ministerium aus irgend einem Grund dazu verpflichtet gewesen wäre, die Information so zu verbreiten, dass sofort alle Beteiligten Kenntnis davon nehmen können. Ob dies der Fall ist, kann ich mangels näherer Informationen nicht einschätzen.
Eine sog. arglistige Täuschung ist nur im Zivilrecht von Belang. Das Strafrecht kennt eine solche nicht.

Sollten Sie einer der Betroffenen sein und Ihnen hieraus Nachteile entstanden sein, bin ich gerne bereit im Rahmen eines Mandats zu überprüfen, ob Ihnen Ansprüche gegen das Ministerium etc. zustehen. Sollten Ihnen stafrechtliche Sanktionen drohen, übernehme ich ebenfalls gerne Ihre Interessenvertretung. Bitte wenden Sie sich hierzu telefonisch oder per eMail direkt an mich.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Biernacki
Rechtsanwalt

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