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Frage geschrieben am 19.09.2008 11:40:00

Nachträglich, handschriftlich geänderter Versicherungsvertrag

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1739
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe folgendes Problem:
Ich habe vor 6 Jahren mit einer Versicherung einen BuZ-Vertrag abgeschlossen. Nun ist mir aufgefallen das zum einen meine Durchschrift des Vertrages nicht unterschrieben ist (von Seiten der Versicherung). Des weiteren hat der zuständige Versicherungsvertreter seinerzeit diverse Klauseln und Daten auf dem Original des Vertrages nachgetragen. Diese Nachträge stehen nicht auf meiner Durchschrift und wurden nicht in meiner Gegenwart gemacht. Ich habe eine Kopie des original Versicherungsvertrages aus der dieses ersichtlich ist.
Meine Frage ist nun: ist dieser Vertrag rechtsgültig? Soweit ich das aus meinem Berufsleben kenne, müssen Verträge identisch sein und von beiden Seiten unterschrieben.
Für Ihre Bemühungen im vorraus vielen Dank.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 19.9.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 19.09.2008 12:11:38
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,

die fehlende Unterschrift ist hier weniger das Problem, da ich davon ausgehe, dass der vertrag zur Durchführung gelangt ist.

Diese Unterschrift könnte also nachgeholt werden, ohne dass Sie sich auf das Fehlen berufen können.


Anders sieht es aber hinsichtlich der nachträglichen Änderungen aus:

Diese sind nicht Vertragsbestandteil geworden, da sie eben nicht vereinbart gewesen sind. Es könnte also durchaus wahrscheinlich sein, dass der Vertrag nur zu den Bedingungen, die auf Ihrem Exemplar Bestandteil geworden sind, zur Durchführung gelangt.

Allerdings wird das nachträgliche Abändern des Vertrages ohne Ihre Zustimmung sicherlich auch eine Täuschung darstellen, die zur Anfechtung des gesamten Vertrages berechtigt.

Diese Anfechtung müsste dann binnen Jahresfrist nach Kenntnisnahme erfolgen. Das hätte dann die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge; gegenseitig erbrachte Leistungen müssten eventuell zurück geführt werden.

Hier sollten Sie den Vertrag unbedingt weiter durch einen Kollegen vor Ort prüfen lassen, um dann die richtigen und für Sie günstigen schritte einzuleiten.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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