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Nachtclubbesuch - Falsche Kreditkartenabrechnung


03.05.2012 10:16 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marcus Bade


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

am Morgen des 1.5. habe ich gegen 7:00 Uhr im stark angetrunkenen Zustand einen Kölner Nachtclub besucht. Dort habe zunächst eine Flasche Sekt zum Preis von 220 Euro bestellt und nachweislich des Kartenbelegs um 7:48 Uhr bezahlt. Anschließend habe ich um 08:01 (Kartenbeleg) eine weitere Flasche geordert und musste jetzt bei der Durchsicht meines Belegs und der Kreditkartenabrechnung feststellen, dass mir für die zweite Flasche statt 220 Euro 2.200 Euro in Rechnung gestellt worden sind. Den Beleg habe ich unterschrieben, aber den Fehler aufgrund meines Alkoholkonsums beim Unterschreiben nicht bemerkt. Laut den AGB´s meines Kreditkartenausstellers (Amex) kann ich der Abbuchung widersprechen. Dort wird dann ein "Rückbuchungsverfahren" eingeleitet, in dem ich darlegen muss, dass die Forderung so nicht besteht. Amex tritt dann mit dem Unternehmen in Kontakt und versucht die Sache zu klären. Da ich nicht unbedingt davon ausgehe, dass man dort der Rückbuchung zustimmt, stellt sich die Frage, wie ich am besten vorgehe. Soll ich der Abbuchung des kompletten Betrages widersprechen oder nur dem in der ungerechtfertigten Höhe (2.200 - 220 = 1.980 Euro)?
Zudem habe ich den Eindruck, dass es sich um kein Versehen gehandelt hat, sondern, dass man dort meinen alkoholbedingten Zustand bewusst ausgenutzt hat. Macht es Sinn oder ist es empfehlenswert, hier eine Anzeige wegen Betrugs zu erstatten?

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 16 weitere Antworten zum Thema:
falsche
03.05.2012 | 11:05

Antwort

von

Rechtsanwalt Marcus Bade
195 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.

Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Wenn Sie sich sicher sind, dass Sie die zweite Flasche Sekt bestellt haben, dann sollten Sie lediglich in Höhe des zuviel abgebuchten Betrages widersprechen.

Dies deshalb, weil der Nachtclub in Höhe von 220,00 € ja tatsächlich einen Zahlungsanspruch gegen Sie hat.

In Höhe von 1.980,00 € sollten Sie allerdings umgehend widersprechen.

Nichts desto trotz wäre es natürlich möglich, dass das Rückbuchungsverfahren keinen Erfolg hat.

Dies könnte dann der Fall sein, wenn entweder Ihr Kartenanbieter die Abbuchung trotz Ihrer Darstellung der Sachlage für gerechtfertigt hält.

Aus diesem Grund sollte Ihre Darstellung des Vorfalls möglichst detailliert sein, um dies zu vermeiden.

Es kann aber auch sein, dass die Abbuchung daran scheitert, dass das Geld aus tatsächlichen Gründen nicht mehr zurückgebucht werden kann (kein Geld mehr auf dem Empfängerkonto).

Deshalb empfiehlt es sich möglichst schnell zu handeln.

Sollte trotz schnellen Handelns Ihrerseits und trotz einer detaillierten Darstellung die Rückbuchung scheitern, so bliebe Ihnen noch die Möglichkeit, den Nachtclub zunächst außergerichtlich zur Rückzahlung aufzufordern.

Wenn dies nicht von Erfolg gekrönt ist, können Sie noch gerichtlich, im Wege einer Zahlungsklage gegen den Betreiber des Nachtclubs vorgehen und diesen auf Rückzahlung des zuviel abgebuchten Betrages verklagen.

Meiner Auffassung nach empfiehlt es sich auf jeden Fall, eine Strafanzeige zu erstatten.

Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich genau wie Sie davon aus, dass Ihr Zustand bewusst ausgenutzt wurde. Insbesondere die Tatsache, dass für die zweite Rechnung an den Rechnungsbetrag der ersten Rechnung lediglich eine Null drangehängt wurde, spricht doch sehr dafür.

Es handelt sich dabei sicher nicht um ein Versehen seitens des Nachtclubs

Wenn Sie bei der Polizei Strafanzeige erstatten, erhalten Sie dort das Aktenzeichen dieser Strafsache.

Sie sollten dieses dann verbunden mit der Information, dass Sie Strafanzeige erstattet haben, auch an Ihren Kreditkartenanbieter weitergeben, um Ihren Rückbuchungsanspruch zusätzlich zu untermauern.

Wenn noch Fragen offen geblieben sind, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

Rechtsanwalt
Marcus Bade
Hogenestweg 17a
12353 Berlin

Tel: 030 85075064
Fax: 030 85075065

rechtsanwalt(at)ra-bade.de
http://www.ra-bade.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Marcus Bade
Berlin

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