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Frage geschrieben am 15.02.2010 17:04:52

Nachnahmezahlung

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1199
Sehr geehrte Damen und Herren,

letztes Jahr im September bestellte ich als Nachnahmepaket Schmuck bei Esprit im Onlineshop. Das Paket kam wenige Tage später, da ich nicht zu Hause war musste ich es an der zuständigen Postfiliale abholen. ich zahlte bar.
Einige Wochen später erhielt ich eine Mahnung, der Betrag sei nicht eingegangen und man forderte mich zur erneuten Zahlung auf. Daraufhin rief ich Esprit an und teilte mit das ich bereits bei Abholung bar bezahlt hattte. Man versprach mir Klärung. Eine zweite oder dritte Mahnung war bei mir nicht eingegangen. Dann kam Mitte Januar eine Schreiben von einem Incassobüro, ich müsse den noch ausstehenden Betrag umgehend bezahlen. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich den Zahlungsbeleg bereits entsorgt, da ich nachdem ich von der Firma Esprit nichts mehr gehört hatte, davon ausgegangen bin, dass das Geld aufgefunden wurde.
Ich rief zunächst dieses Incassobüro an, dort verwies man mich auf die Notwendigkeit einer schriftlichen Falldarstellung. Dies tat ich auch so gleich. Heute erhielt ich ein erneutes Schreiben mit der erneuten Zahlungsaufforderung. Man habe den Fall geprüft und ich müsse den Betrag nun mehr sofortig überweisen. Das Ergebnis der Prüfung etc. ist mir jedoch nicht bekannt gegeben worden.

Ich bitte um Beratung bezüglich meines weiteren Vorgehens.

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen



Antwort geschrieben am 15.02.2010 17:39:08
Rechtsanwältin Gabriele Haeske
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Sehr geehrte Fragestellerin,

im Streitfall tragen Sie die Beweislast dafür, dass Sie das erhaltene Paket tatsächlich bezahlt haben. Da Sie den Zahlungsbeleg nicht mehr haben, sollten Sie sich baldmöglichst an die Post wenden, inwieweit diese die Zahlung noch bestätigen können. Möglichweise kann die Post Ihnen noch eine Kopie des Zahlungsbeleges geben oder Ihnen anderweitig beim Nachweis der Zahlung helfen. Können diese nicht bestätigen, dass sie Ihnen das Paket tatsächlich als Nachnahmepaket und nicht nur als normales Paket ausgehändigt haben, gilt dann auch kein Anscheinsbeweis dafür, dass das ausgehändigte Paket von Ihnen bezahlt worden ist (vgl. BGH, Az.. VIII ZR 369/04). Können Sie die Zahlung nicht nachweisen, sollten Sie dann - um weitere Kosten zu vermeiden - den vermeintlich ausstehenden Betrag - so ärgerlich das ist - besser nochmals bezahlen.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter. Leider kann ich Ihnen keine positivere Mitteilung machen.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrage-Funktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich auch zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail. Meine E-Mail-Adresse finden Sie oben unter dem Link „Profil“.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

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