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Nachmieter abgelehnt - was nun?


| 17.02.2011 22:03 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von




Guten abend,

meine Kollege und ich hatten zum 01.07.2008 gemeinsam eine Wohnung angemietet.
Da mein Kollege nun innerhalb des Unternehmens umversetzt wurde, beschlossen wir die Wohnung zu kündigen. Dazu muss ich aber noch erwähnen, dass wir damals einen 3-Jahren-Vertag unterschrieben hatten. Die Hausverwaltung teilte uns aber noch mit, dass es kein Problem wäre, vorzeitig auszuziehen, sollte es so sein..aber nur mündlich.
Nun haben wir im Dezember 2010 gekündigt und die Sachbearbeiterin teilte uns mit, dass wir zum 31.03.2010 Kündigung (Mietrecht) sollen, damit alles passt. Einige Tage später bekamen wir auch dann die Bestätigung und auch gleichzeit Wiederspruch der Kündigung (Mietrecht) und dabei wiesen sie uns darauf hin, dass wir ja für 3 Jahre einen Mietvertrag unterschrieben hätten. Gleichzeitig erwähnten sie aber auch in dem Schreiben, dass sie bereit wären, uns aus dem Mietvertrag zu entlassen, wenn wir ihnen einen "adäquten und solventen" Mieter bringen würden.
Das haben wir auch getan. zusätzlich teilten wir der Hausverwaltung mit, dass wir schon Nachmieter für die Wohnung hätten. Das schien soweit ok zu sein.
Unsere Nachmieter (auch Kollgen aus unserer Firma) haben alle nötigen Unterlagen an die Hausverwaltung gesendet.
Wir, alle 4, waren ständig mit der Sachbaearbeiterin in Kontakt und sie teilte uns immer mit, dass alles sehr positiv aussieht. Unsere Kollegen unterscheiden sich nicht wesentlich von uns...weder finanziell noch sonst irgendwie...auch sind wir fast im gleichen Alter.
Ende Januar hatten wir noch mal ein Telefonat mit der Sachbearbeiterin und teilte uns mit: "morgen geht der Vertag für unsere Kollgen raus".
Einen Tag später,...nochmal ein Telefonat um was zu klären, dann kam die Nachricht, dass die beiden nun abgelehnt wurden.
Nun waren wir alle 4 ein wenig verwundert, weil wir alle davon ausgingen, es gehe klar und verließen uns auf die Aussagen der Sachbearbeiterin.
Das sah nun so aus, dass wir über die ganzen Wochen hingehalten wurden.
Wir baten um einen Grund der Ablehnung, aber es wurde keine Stellung dazu genommen. Kein Brief...keine Email...nichts!
Wir bemühten uns weiterhin um einen Kontakt mit der Hausverwaltung. Wir bekamen dann nur mal ein Schreiben: wir sollen dies so akzeptieren!!!
Ich selber wohne bereits wieder in einer anderen Wohnung und bin mit meiner Lebensgefährtin zusammen gezogen. Mein Kollege wohnt und arbeitet jetzt in einer anderen Stadt. Wir haben nun die Kosten für 2 Wohnungen zu tragen. Das ist sehr hart.
Das kann nicht sein dachten wir uns....
Kurz nach der Absage, haben wir uns aber darum bemüht, und weitere Nachmieter gesucht. Tag-täglich kamen Leute...viele waren dabei, die sich die Wohnung ohne Problem leisten hätten können und diese auch sofort eingezogen wären.
zwischenzeitlich haben unsere Kollegen eine andere Wohnung gefunden, weil die ja dringend eine benötigten.
Nun bekommen wir keine Info von der Hausverwaltung..weder was wir tun können, was wir falsch gemacht haben oder ob denn einer der vielen Interessenten in Frage käme.

Was sollen/können wir tun?

Vielen Dank für Ihre Zeit
Gruß
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 90 weitere Antworten zum Thema:
Nachmieter nun? abgelehnt
Antwort vom
17.02.2011 | 23:28
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/ Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.

Zum Sachverhalt:
Sie haben einen 3-Jahres Mietvertrag geschlossen. Dies bedeutet, dass Sie bis zum Ablauf der 3-Jahres-Frist gesetzlich keinen Anspruch auf eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis haben. Im Zweifel ist der vereinbarte Mietzins daher bis zum Ende des Mietverhältnisses zu zahlen.
Sie haben im Dezember 2010 gekündigt, zum 31.03.2011 (ich gehe davon aus, dass Sie das Jahr 2011 meinten). Ihr Mietverhältnis läuft jedoch bis zum 30.06.2011. Die Wohnungsverwaltung widersprach Ihrer Kündigung, mit der Begründung, dass Ihr Vertrag bis zum 30.06.2011 vereinbart war, gleichzeitig räumte die Wohnungsverwaltung Ihnen jedoch das Recht ein, dass Mietverhältnis vorzeitig zu beenden, wenn ein adäquater und solventer Nachmieter gefunden wird.
Die Beweislast für die Ablehnung eines Nachmieters durch den Vermieter entgegen Treu und Glauben trägt grundsätzlich der Mieter. Sie hätten somit nachzuweisen, dass der Vermieter die von Ihnen vorgeschlagenen Nachmieter nicht hätte abweisen dürfen. Dies ist jedoch schwierig nachzuweisen. Was Sie machen können wäre: lassen Sie von potentiellen Nachmietern deren Anschrift, Gehaltsnachweise an den Vermieter senden, quasi als Bewerbung für die Wohnung. Sie sollten sich auch die Anschrift der potentiellen Nachmieter notieren und beim Vermieter nachhaken, wenn dieser nicht auf die Bewerbungen reagiert.
Eine Alternative zur vorzeitigen Lösung des bestehenden Mietverhältnisses besteht darin, dass Sie dem Vermieter einen Mietaufhebungsvertrag anbieten. Grundsätzlich muss sich der Vermieter nicht darauf einlassen, jedoch kann man ihm im Gegenzug etwas anbieten, z. B. die Wohnung renoviert zu verlassen.
Alternativ gibt es noch die Möglichkeit, die Erlaubnis zur Untervermietung zu erbitten. Versagt der Vermieter generell seine Zustimmung dazu, so entsteht dem Mieter daraus ein Sonderkündigungsrecht, das ihm die Kündigung (Mietrecht) unter Einhaltung der Dreimonatsfrist ermöglicht § 540 I BGB. Dieses Kündigungsrecht kann auch in einem Formularmietvertrag nicht wirksam ausgeschlossen werden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Katharina Paul
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller 18.02.2011 | 08:39

Guten Morgen Frau Paul,

vielen Dank zunächst für Ihre rasche Antwort!

Zum einen würde mich noch interessieren, wie das nun abläuft, wenn wir dem Vermieter vorschlagen, dass wir untervermieten. Sollte der Vermieter dem Vorschlag mit der Untervermietung zustimmen - muss er denn den enstprechenden Nachmietern zustimmen oder könne wir das alleine entscheiden?
Wenn der Vermieter dies ablehnt, dann können wir also unmittelbar aus dem o.g Grund kündigen - und hat aber auch keine weitere Folgen?!
Heute morgen habe ich in der Hausverwaltung angerufen und mich erkundugt, ob denn schon Anfragen bzw. Unterlagen angekommen wären. Es wurde mir mitgeteilt, dass lediglich eine Frau die Unterlagen geschickt hat. Was ich nicht glauben kann, da von über 30 Interessenten mindestens 15 dabei waren, die die Wohnung sofort genommen hätten.
Ich habe mir alle Namen und Telefonnummern der Interssenten notiert und müsste diese nun alle anrufen und mich erkdundigen wie der Stand ist.

Eine wichtige Frage steht aber immer noch offen: die Ablehnung unserer Kollegen wurde bis heute nicht begründet. Es liegen auch keine Einwände vor...also wäre keine große Änderung der Konditionen vorgekommen. Ist hier der Vermieter nicht verpflichtet den Grund anzugeben. Oder kann der aus reiner Willkür ablehnen?

Wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir noch diese Auskünfte geben könnten!

Vielen Dank und ein schönes Wochenende

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 18.02.2011 | 12:58

Sehr geehrter Fragesteller,

ohne Vereinbarung der Auswahlkriterien bzgl. eines Nachmieters, ist die Lage für Sie grundsätzlich problematisch, denn es besteht kein Anspruch auf den Abschluss eines Mietvertrages mit einem bestimmten Nachmieter.

Der Vermieter darf jedoch nicht, wie oben bereits erwähnt, gegen den Grundsatz aus Treu und Glauben bei der Ablehnung eines Nachmieters nach § 242 BGB verstoßen. Darunter fällt zum Beispiel die Ablehnung, weil der Nachmieter ein Ausländer ist. Grundsätzlich ist der Vermieter dazu verpflichtet, Ihnen die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Den Beweis für eine grundlose Ablehnung müssen Sie dann erbringen. Wenn der Vermieter sich dahin gehend nicht äußert, wird dies zu beweisen schwierig sein. Ich kann Ihnen nur raten, eine einvernehmliche Lösung mit Ihrem Vermieter zu finden.

Einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Untervermietung haben Sie nur, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nach § 533 BGB haben. Dies wäre zum Beispiel der beruflich bedingte Wegzug. Dies gilt es in ihrem Fall zu beweisen. Sollten Sie ein solches berechtigtes Interesse nicht haben, greift § 540 I BGB hier nicht. Sollten Sie einen Anspruch haben, dann können Sie dem Vermieter einen bestimmten Dritten benennen. Danach gelten die obigen Ausführungen entsprechend.

Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft ein Gespräch mit einem Anwalt Ihres Vertrauens nicht ersetzen kann! Schon bei der Änderung von Sachverhaltsangaben kann man zu anderen rechtlichen Erwägungen gelangen.

Mit freundlichen Grüßen
Katharina Paul
Rechtsanwältin

Ergänzung vom Anwalt 18.02.2011 | 10:46

Sehr geehrter Fragesteller,

ohne Vereinbarung der Auswahlkriterien bzgl. eines Nachmieters, ist die Lage für Sie grundsätzlich problematisch, denn es besteht kein Anspruch auf den Abschluss eines Mietvertrages mit einem bestimmten Nachmieter.

Der Vermieter darf jedoch nicht, wie oben bereits erwähnt, gegen den Grundsatz aus Treu und Glauben bei der Ablehnung eines Nachmieters nach § 242 BGB verstoßen. Darunter fällt zum Beispiel die Ablehnung, weil der Nachmieter ein Ausländer ist. Grundsätzlich ist der Vermieter dazu verpflichtet, Ihnen die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Den Beweis für eine grundlose Ablehnung müssen Sie dann erbringen. Wenn der Vermieter sich dahin gehend nicht äußert, wird dies zu beweisen schwierig sein. Ich kann Ihnen nur raten, eine einvernehmliche Lösung mit Ihrem Vermieter zu finden.

Einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Untervermietung haben Sie nur, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nach § 533 BGB haben. Dies wäre zum Beispiel der beruflich bedingte Wegzug. Dies gilt es in ihrem Fall zu beweisen. Sollten Sie ein solches berechtigtes Interesse nicht haben, greift § 540 I BGB hier nicht. Sollten Sie einen Anspruch haben, dann können Sie dem Vermieter einen bestimmten Dritten benennen. Danach gelten die obigen Ausführungen entsprechend.

Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft ein Gespräch mit einem Anwalt Ihres Vertrauens nicht ersetzen kann! Schon bei der Änderung von Sachverhaltsangaben kann man zu anderen rechtlichen Erwägungen gelangen.

Mit freundlichen Grüßen
Katharina Paul
Rechtsanwältin
Bewertung des Fragestellers 2011-02-18 | 22:15


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